Art des Betrugs, auch im Spiele, das Lügen und Vergreifen an der Obrigkeit, gehört mit unter die Halsverbrechen, ob es gleich mit einer gelinden Todesstrafe belegt wird. Dahin gehört die Enthauptung, Aufknüpfung am Galgen und Ausreissung der Eingeweide. Diese letzte Strafe widerfährt gemeiniglich Adlichen und Soldaten, die man überführt hat, nur mit dem Unterschiede, daß sie die Strafe selbst an sich vollziehen dürfen. Denn man hält es, wie be- kannt, für schimpflich, wenn jemand durch Zag- haftigkeit oder langes Bedenken dem Scharf- richter dieses Stück Arbeit überläßt, und die solches thun, müssen gemeiniglich eines härtern Todes sterben. Sehr wenige Verbrechen sind so klein, oder eine Beleidigung so unerheblich, daß sie durch Geld könnte abgethan werden. Und was die Geisselung oder Bastonade betrift; so treffen dieselben gemeiniglich Sclaven und niedrige Knechte, und zwar werden ihnen diese nur von ihren Herren oder Meistern zuerkannt.
Wir können hier die Martern, welche in Japan bey Criminal-Processen üblich sind, nicht vorbeylaßen.
Wenn bey einem Criminal-Processe der Beweis nicht hinlänglich ist, den Verbrecher zu verurtheilen; so bedient man sich verschiedener Arten von Marter. Eine der grausamsten ist, dem Beschuldigten eine gewisse Menge Wasser verschlucken zu laßen, das man ihm mit dem Trichter in den Hals gießt. Sobald der Leib
außer-
Art des Betrugs, auch im Spiele, das Luͤgen und Vergreifen an der Obrigkeit, gehoͤrt mit unter die Halsverbrechen, ob es gleich mit einer gelinden Todesſtrafe belegt wird. Dahin gehoͤrt die Enthauptung, Aufknuͤpfung am Galgen und Ausreiſſung der Eingeweide. Dieſe letzte Strafe widerfaͤhrt gemeiniglich Adlichen und Soldaten, die man uͤberfuͤhrt hat, nur mit dem Unterſchiede, daß ſie die Strafe ſelbſt an ſich vollziehen duͤrfen. Denn man haͤlt es, wie be- kannt, fuͤr ſchimpflich, wenn jemand durch Zag- haftigkeit oder langes Bedenken dem Scharf- richter dieſes Stuͤck Arbeit uͤberlaͤßt, und die ſolches thun, muͤſſen gemeiniglich eines haͤrtern Todes ſterben. Sehr wenige Verbrechen ſind ſo klein, oder eine Beleidigung ſo unerheblich, daß ſie durch Geld koͤnnte abgethan werden. Und was die Geiſſelung oder Baſtonade betrift; ſo treffen dieſelben gemeiniglich Sclaven und niedrige Knechte, und zwar werden ihnen dieſe nur von ihren Herren oder Meiſtern zuerkannt.
Wir koͤnnen hier die Martern, welche in Japan bey Criminal-Proceſſen uͤblich ſind, nicht vorbeylaßen.
Wenn bey einem Criminal-Proceſſe der Beweis nicht hinlaͤnglich iſt, den Verbrecher zu verurtheilen; ſo bedient man ſich verſchiedener Arten von Marter. Eine der grauſamſten iſt, dem Beſchuldigten eine gewiſſe Menge Waſſer verſchlucken zu laßen, das man ihm mit dem Trichter in den Hals gießt. Sobald der Leib
außer-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0117"n="91"/>
Art des Betrugs, auch im Spiele, das Luͤgen<lb/>
und Vergreifen an der Obrigkeit, gehoͤrt mit<lb/>
unter die Halsverbrechen, ob es gleich mit einer<lb/>
gelinden Todesſtrafe belegt wird. Dahin gehoͤrt<lb/>
die Enthauptung, Aufknuͤpfung am Galgen<lb/>
und Ausreiſſung der Eingeweide. Dieſe letzte<lb/>
Strafe widerfaͤhrt gemeiniglich Adlichen und<lb/>
Soldaten, die man uͤberfuͤhrt hat, nur mit dem<lb/>
Unterſchiede, daß ſie die Strafe ſelbſt an ſich<lb/>
vollziehen duͤrfen. Denn man haͤlt es, wie be-<lb/>
kannt, fuͤr ſchimpflich, wenn jemand durch Zag-<lb/>
haftigkeit oder langes Bedenken dem Scharf-<lb/>
richter dieſes Stuͤck Arbeit uͤberlaͤßt, und die<lb/>ſolches thun, muͤſſen gemeiniglich eines haͤrtern<lb/>
Todes ſterben. Sehr wenige Verbrechen ſind<lb/>ſo klein, oder eine Beleidigung ſo unerheblich,<lb/>
daß ſie durch Geld koͤnnte abgethan werden.<lb/>
Und was die Geiſſelung oder Baſtonade betrift;<lb/>ſo treffen dieſelben gemeiniglich Sclaven und<lb/>
niedrige Knechte, und zwar werden ihnen dieſe<lb/>
nur von ihren Herren oder Meiſtern zuerkannt.</p><lb/><p>Wir koͤnnen hier die Martern, welche in<lb/>
Japan bey Criminal-Proceſſen uͤblich ſind,<lb/>
nicht vorbeylaßen.</p><lb/><p>Wenn bey einem Criminal-Proceſſe der<lb/>
Beweis nicht hinlaͤnglich iſt, den Verbrecher zu<lb/>
verurtheilen; ſo bedient man ſich verſchiedener<lb/>
Arten von Marter. Eine der grauſamſten iſt,<lb/>
dem Beſchuldigten eine gewiſſe Menge Waſſer<lb/>
verſchlucken zu laßen, das man ihm mit dem<lb/>
Trichter in den Hals gießt. Sobald der Leib<lb/><fwplace="bottom"type="catch">außer-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[91/0117]
Art des Betrugs, auch im Spiele, das Luͤgen
und Vergreifen an der Obrigkeit, gehoͤrt mit
unter die Halsverbrechen, ob es gleich mit einer
gelinden Todesſtrafe belegt wird. Dahin gehoͤrt
die Enthauptung, Aufknuͤpfung am Galgen
und Ausreiſſung der Eingeweide. Dieſe letzte
Strafe widerfaͤhrt gemeiniglich Adlichen und
Soldaten, die man uͤberfuͤhrt hat, nur mit dem
Unterſchiede, daß ſie die Strafe ſelbſt an ſich
vollziehen duͤrfen. Denn man haͤlt es, wie be-
kannt, fuͤr ſchimpflich, wenn jemand durch Zag-
haftigkeit oder langes Bedenken dem Scharf-
richter dieſes Stuͤck Arbeit uͤberlaͤßt, und die
ſolches thun, muͤſſen gemeiniglich eines haͤrtern
Todes ſterben. Sehr wenige Verbrechen ſind
ſo klein, oder eine Beleidigung ſo unerheblich,
daß ſie durch Geld koͤnnte abgethan werden.
Und was die Geiſſelung oder Baſtonade betrift;
ſo treffen dieſelben gemeiniglich Sclaven und
niedrige Knechte, und zwar werden ihnen dieſe
nur von ihren Herren oder Meiſtern zuerkannt.
Wir koͤnnen hier die Martern, welche in
Japan bey Criminal-Proceſſen uͤblich ſind,
nicht vorbeylaßen.
Wenn bey einem Criminal-Proceſſe der
Beweis nicht hinlaͤnglich iſt, den Verbrecher zu
verurtheilen; ſo bedient man ſich verſchiedener
Arten von Marter. Eine der grauſamſten iſt,
dem Beſchuldigten eine gewiſſe Menge Waſſer
verſchlucken zu laßen, das man ihm mit dem
Trichter in den Hals gießt. Sobald der Leib
außer-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/117>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.