Oberrichter die Verurtheilung, ehe man sie be- werkstelligt, zu drey verschiedenen malen, an drey verschiedenen Tagen bestätigt haben.
In den Staaten des Mogols, findet bey Verwaltung der Gerechtigkeit kein Aufschub statt. Ein jeder trägt seine eigene Sache, ohne eine von den Formalitäten und Regeln vor, die bey unsern Gerichtshöfen beobachtet werden müs- sen, oder wendet sich an einen von den Omrahs, daß er es für ihn thut. So bald nun die Zeu- gen vorgefodert und verhört worden; so wird das Urtheil auf der Stelle gesprochen, daß fast immer eben so billig als hurtig ist. Zwar kann man nicht leugnen, daß hier eben sowohl als in andern Ländern, bey dem Urtheilsprechen Mensch- lichkeiten vorgehen. Indessen ist doch diesem Uebel so viel als möglich vorgebeugt, indem die- jenigen Richter, die sich bestechen lassen, am Leben gestraft werden.
Sechstes Kapitel.
Von der Religion der Hindistaner.
Unter der Menge von Reisebeschreibern, welche uns von der Religion der Hindistaner ha- ben belehren wollen, trift man kaum zwey an, die in ihren Erzählungen mit einander überein-
stimm
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Oberrichter die Verurtheilung, ehe man ſie be- werkſtelligt, zu drey verſchiedenen malen, an drey verſchiedenen Tagen beſtaͤtigt haben.
In den Staaten des Mogols, findet bey Verwaltung der Gerechtigkeit kein Aufſchub ſtatt. Ein jeder traͤgt ſeine eigene Sache, ohne eine von den Formalitaͤten und Regeln vor, die bey unſern Gerichtshoͤfen beobachtet werden muͤſ- ſen, oder wendet ſich an einen von den Omrahs, daß er es fuͤr ihn thut. So bald nun die Zeu- gen vorgefodert und verhoͤrt worden; ſo wird das Urtheil auf der Stelle geſprochen, daß faſt immer eben ſo billig als hurtig iſt. Zwar kann man nicht leugnen, daß hier eben ſowohl als in andern Laͤndern, bey dem Urtheilſprechen Menſch- lichkeiten vorgehen. Indeſſen iſt doch dieſem Uebel ſo viel als moͤglich vorgebeugt, indem die- jenigen Richter, die ſich beſtechen laſſen, am Leben geſtraft werden.
Sechſtes Kapitel.
Von der Religion der Hindiſtaner.
Unter der Menge von Reiſebeſchreibern, welche uns von der Religion der Hindiſtaner ha- ben belehren wollen, trift man kaum zwey an, die in ihren Erzaͤhlungen mit einander uͤberein-
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Oberrichter die Verurtheilung, ehe man ſie be-
werkſtelligt, zu drey verſchiedenen malen, an
drey verſchiedenen Tagen beſtaͤtigt haben.
In den Staaten des Mogols, findet bey
Verwaltung der Gerechtigkeit kein Aufſchub
ſtatt. Ein jeder traͤgt ſeine eigene Sache, ohne
eine von den Formalitaͤten und Regeln vor, die
bey unſern Gerichtshoͤfen beobachtet werden muͤſ-
ſen, oder wendet ſich an einen von den Omrahs,
daß er es fuͤr ihn thut. So bald nun die Zeu-
gen vorgefodert und verhoͤrt worden; ſo wird
das Urtheil auf der Stelle geſprochen, daß faſt
immer eben ſo billig als hurtig iſt. Zwar kann
man nicht leugnen, daß hier eben ſowohl als in
andern Laͤndern, bey dem Urtheilſprechen Menſch-
lichkeiten vorgehen. Indeſſen iſt doch dieſem
Uebel ſo viel als moͤglich vorgebeugt, indem die-
jenigen Richter, die ſich beſtechen laſſen, am
Leben geſtraft werden.
Sechſtes Kapitel.
Von der Religion der Hindiſtaner.
Unter der Menge von Reiſebeſchreibern, welche
uns von der Religion der Hindiſtaner ha-
ben belehren wollen, trift man kaum zwey an,
die in ihren Erzaͤhlungen mit einander uͤberein-
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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/463>, abgerufen am 22.11.2024.
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