Söhne, ward genöthiget, öffentliche Kirchenbuße zu thun, und sich der Regierung zu begeben. Rettete ihn noch der jüngere Sohn gegen übertrie- bene Unternehmungen des ältern; so ward bald auch jener wider ihn aufgebracht. So starb er 840endlich selbst auf einem Feldzuge, da er seinem jüngern Sohne Ludewig dem Teutschen entgegen gieng.
IV.
Sein Tod setzte dennoch weder sein Haus noch sein Reich in Ruhe. Seine Söhne geriethen viel- mehr unter einander (und zwar zuletzt Lothar auf einer, und Ludewig der Teutsche nebst Carl dem Kahlen auf der andern Seite,) in einen verderb- lichen Krieg, dem nach einer blutigen Schlacht 843bey Fontenai (841. Jun. 25.) erst im Jahre 843. ein brüderlicher Theilungsvertrag zu Verdun ein Ende machte. Dieser Verdünische Vertrag ist in so weit noch immer, als eines unserer ersten Grundgesetze, merkwürdig, weil darin die Gränz- bestimmung gemacht wurde, worauf noch jetzt der ursprüngliche Grund der Gränzen zwischen Frank- reich und Teutschland beruhet. Das westliche Fränkische Reich oder das heutige Frankreich, das Carl dem Kahlen zu Theil wurde, bekam gegen Osten die vier Ströhme Rhone, Saone, Maas und Schelde zur Gränze angewiesen. Was dies- seits dieser Flüsse lag, bekam damals Lotharius nebst der Kaiserwürde und den Fränkischen Staa- ten in Italien; von dessen Sohne gleiches Na- mens hernach jene Gegend, nachdem Italien da- von getrennt war, das Lothringische Reich oder kürzer Lothringen genannt worden. Dieses Lothrin- gische Reich erstreckte sich von obigen vier Flüssen
bis
I. Alte Zeiten bis 888.
Soͤhne, ward genoͤthiget, oͤffentliche Kirchenbuße zu thun, und ſich der Regierung zu begeben. Rettete ihn noch der juͤngere Sohn gegen uͤbertrie- bene Unternehmungen des aͤltern; ſo ward bald auch jener wider ihn aufgebracht. So ſtarb er 840endlich ſelbſt auf einem Feldzuge, da er ſeinem juͤngern Sohne Ludewig dem Teutſchen entgegen gieng.
IV.
Sein Tod ſetzte dennoch weder ſein Haus noch ſein Reich in Ruhe. Seine Soͤhne geriethen viel- mehr unter einander (und zwar zuletzt Lothar auf einer, und Ludewig der Teutſche nebſt Carl dem Kahlen auf der andern Seite,) in einen verderb- lichen Krieg, dem nach einer blutigen Schlacht 843bey Fontenai (841. Jun. 25.) erſt im Jahre 843. ein bruͤderlicher Theilungsvertrag zu Verdun ein Ende machte. Dieſer Verduͤniſche Vertrag iſt in ſo weit noch immer, als eines unſerer erſten Grundgeſetze, merkwuͤrdig, weil darin die Graͤnz- beſtimmung gemacht wurde, worauf noch jetzt der urſpruͤngliche Grund der Graͤnzen zwiſchen Frank- reich und Teutſchland beruhet. Das weſtliche Fraͤnkiſche Reich oder das heutige Frankreich, das Carl dem Kahlen zu Theil wurde, bekam gegen Oſten die vier Stroͤhme Rhone, Saone, Maas und Schelde zur Graͤnze angewieſen. Was dieſ- ſeits dieſer Fluͤſſe lag, bekam damals Lotharius nebſt der Kaiſerwuͤrde und den Fraͤnkiſchen Staa- ten in Italien; von deſſen Sohne gleiches Na- mens hernach jene Gegend, nachdem Italien da- von getrennt war, das Lothringiſche Reich oder kuͤrzer Lothringen genannt worden. Dieſes Lothrin- giſche Reich erſtreckte ſich von obigen vier Fluͤſſen
bis
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0112"n="78"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Alte Zeiten bis 888.</hi></fw><lb/>
Soͤhne, ward genoͤthiget, oͤffentliche Kirchenbuße<lb/>
zu thun, und ſich der Regierung zu begeben.<lb/>
Rettete ihn noch der juͤngere Sohn gegen uͤbertrie-<lb/>
bene Unternehmungen des aͤltern; ſo ward bald<lb/>
auch jener wider ihn aufgebracht. So ſtarb er<lb/><noteplace="left">840</note>endlich ſelbſt auf einem Feldzuge, da er ſeinem<lb/>
juͤngern Sohne Ludewig dem Teutſchen entgegen<lb/>
gieng.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">IV.</hi></note><p>Sein Tod ſetzte dennoch weder ſein Haus noch<lb/>ſein Reich in Ruhe. Seine Soͤhne geriethen viel-<lb/>
mehr unter einander (und zwar zuletzt Lothar auf<lb/>
einer, und <hirendition="#fr">Ludewig der Teutſche</hi> nebſt Carl dem<lb/>
Kahlen auf der andern Seite,) in einen verderb-<lb/>
lichen Krieg, dem nach einer blutigen Schlacht<lb/><noteplace="left">843</note>bey Fontenai (841. Jun. 25.) erſt im Jahre 843.<lb/>
ein bruͤderlicher <hirendition="#fr">Theilungsvertrag zu Verdun</hi><lb/>
ein Ende machte. Dieſer Verduͤniſche Vertrag iſt<lb/>
in ſo weit noch immer, als eines unſerer erſten<lb/>
Grundgeſetze, merkwuͤrdig, weil darin die Graͤnz-<lb/>
beſtimmung gemacht wurde, worauf noch jetzt der<lb/>
urſpruͤngliche Grund der Graͤnzen zwiſchen Frank-<lb/>
reich und Teutſchland beruhet. Das weſtliche<lb/>
Fraͤnkiſche Reich oder das heutige Frankreich, das<lb/>
Carl dem Kahlen zu Theil wurde, bekam gegen<lb/>
Oſten die vier Stroͤhme Rhone, Saone, Maas<lb/>
und Schelde zur Graͤnze angewieſen. Was dieſ-<lb/>ſeits dieſer Fluͤſſe lag, bekam damals Lotharius<lb/>
nebſt der Kaiſerwuͤrde und den Fraͤnkiſchen Staa-<lb/>
ten in Italien; von deſſen Sohne gleiches Na-<lb/>
mens hernach jene Gegend, nachdem Italien da-<lb/>
von getrennt war, das <hirendition="#fr">Lothringiſche Reich</hi> oder<lb/>
kuͤrzer Lothringen genannt worden. Dieſes Lothrin-<lb/>
giſche Reich erſtreckte ſich von obigen vier Fluͤſſen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">bis</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[78/0112]
I. Alte Zeiten bis 888.
Soͤhne, ward genoͤthiget, oͤffentliche Kirchenbuße
zu thun, und ſich der Regierung zu begeben.
Rettete ihn noch der juͤngere Sohn gegen uͤbertrie-
bene Unternehmungen des aͤltern; ſo ward bald
auch jener wider ihn aufgebracht. So ſtarb er
endlich ſelbſt auf einem Feldzuge, da er ſeinem
juͤngern Sohne Ludewig dem Teutſchen entgegen
gieng.
840
Sein Tod ſetzte dennoch weder ſein Haus noch
ſein Reich in Ruhe. Seine Soͤhne geriethen viel-
mehr unter einander (und zwar zuletzt Lothar auf
einer, und Ludewig der Teutſche nebſt Carl dem
Kahlen auf der andern Seite,) in einen verderb-
lichen Krieg, dem nach einer blutigen Schlacht
bey Fontenai (841. Jun. 25.) erſt im Jahre 843.
ein bruͤderlicher Theilungsvertrag zu Verdun
ein Ende machte. Dieſer Verduͤniſche Vertrag iſt
in ſo weit noch immer, als eines unſerer erſten
Grundgeſetze, merkwuͤrdig, weil darin die Graͤnz-
beſtimmung gemacht wurde, worauf noch jetzt der
urſpruͤngliche Grund der Graͤnzen zwiſchen Frank-
reich und Teutſchland beruhet. Das weſtliche
Fraͤnkiſche Reich oder das heutige Frankreich, das
Carl dem Kahlen zu Theil wurde, bekam gegen
Oſten die vier Stroͤhme Rhone, Saone, Maas
und Schelde zur Graͤnze angewieſen. Was dieſ-
ſeits dieſer Fluͤſſe lag, bekam damals Lotharius
nebſt der Kaiſerwuͤrde und den Fraͤnkiſchen Staa-
ten in Italien; von deſſen Sohne gleiches Na-
mens hernach jene Gegend, nachdem Italien da-
von getrennt war, das Lothringiſche Reich oder
kuͤrzer Lothringen genannt worden. Dieſes Lothrin-
giſche Reich erſtreckte ſich von obigen vier Fluͤſſen
bis
843
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/112>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.