heit hatten, sodann des Bürger- und Bauern- standes in Teutschland zum Vorschein kommen.
IX.
Der gleichzeitige Geschichtschreiber, dem wir die Nachricht von der von Henrichen veranstalte- ten Erbauung der Städte zu danken haben, be- dient sich von der ersten Bevölkerung der Städte durch den neunten Mann vom Lande (s) eines Ausdrucks, den einige so deuten wollen, als ob die ersten Einwohner der Teutschen Städte nur Bauern gewesen wären. Aber er nennt sie aus- drücklich milites agrarios, das man nach der Sprache der folgenden Zeiten übersetzen müßte: Ritter vom Lande, oder Kriegsmänner, die auf ihren Landgütern wohnen. Der Zusatz vom Lande (agrarius) mußte nur dazu dienen, solche Ritter oder freye Güterbesitzer von denen zu unterschei- den, die als Vasallen zu Kriegsdiensten im Felde, oder als Burgmänner zu Besatzungsdiensten in Schlössern, oder als Ministerialen zu Hofdiensten verbunden waren; eben so, wie noch jetzt so ge- nannte Landjunker von Edelleuten bey Hofe oder in Kriegsdiensten unterschieden sind.
X.
Ausser dem großen Verdienste, so sich Henrich durch Erbauung der Städte erwarb, hatte Teutsch- land ihm noch zu verdanken, daß er die Grän- zen gegen die Wenden durch Errichtung der Burg Meissen und gegen die Normänner durch eine Marggrafschaft, die er jenseits der Eider in Schles-
wig
(s)Witichind. Corb. lib. 1.: "ex agra- riis militibus nonum quemque eligens in vrbibus habitare fecit."
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
heit hatten, ſodann des Buͤrger- und Bauern- ſtandes in Teutſchland zum Vorſchein kommen.
IX.
Der gleichzeitige Geſchichtſchreiber, dem wir die Nachricht von der von Henrichen veranſtalte- ten Erbauung der Staͤdte zu danken haben, be- dient ſich von der erſten Bevoͤlkerung der Staͤdte durch den neunten Mann vom Lande (s) eines Ausdrucks, den einige ſo deuten wollen, als ob die erſten Einwohner der Teutſchen Staͤdte nur Bauern geweſen waͤren. Aber er nennt ſie aus- druͤcklich milites agrarios, das man nach der Sprache der folgenden Zeiten uͤberſetzen muͤßte: Ritter vom Lande, oder Kriegsmaͤnner, die auf ihren Landguͤtern wohnen. Der Zuſatz vom Lande (agrarius) mußte nur dazu dienen, ſolche Ritter oder freye Guͤterbeſitzer von denen zu unterſchei- den, die als Vaſallen zu Kriegsdienſten im Felde, oder als Burgmaͤnner zu Beſatzungsdienſten in Schloͤſſern, oder als Miniſterialen zu Hofdienſten verbunden waren; eben ſo, wie noch jetzt ſo ge- nannte Landjunker von Edelleuten bey Hofe oder in Kriegsdienſten unterſchieden ſind.
X.
Auſſer dem großen Verdienſte, ſo ſich Henrich durch Erbauung der Staͤdte erwarb, hatte Teutſch- land ihm noch zu verdanken, daß er die Graͤn- zen gegen die Wenden durch Errichtung der Burg Meiſſen und gegen die Normaͤnner durch eine Marggrafſchaft, die er jenſeits der Eider in Schles-
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(s)Witichind. Corb. lib. 1.: ”ex agra- riis militibus nonum quemque eligens in vrbibus habitare fecit.”
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
heit hatten, ſodann des Buͤrger- und Bauern-
ſtandes in Teutſchland zum Vorſchein kommen.
Der gleichzeitige Geſchichtſchreiber, dem wir
die Nachricht von der von Henrichen veranſtalte-
ten Erbauung der Staͤdte zu danken haben, be-
dient ſich von der erſten Bevoͤlkerung der Staͤdte
durch den neunten Mann vom Lande (s) eines
Ausdrucks, den einige ſo deuten wollen, als ob
die erſten Einwohner der Teutſchen Staͤdte nur
Bauern geweſen waͤren. Aber er nennt ſie aus-
druͤcklich milites agrarios, das man nach der
Sprache der folgenden Zeiten uͤberſetzen muͤßte:
Ritter vom Lande, oder Kriegsmaͤnner, die auf
ihren Landguͤtern wohnen. Der Zuſatz vom Lande
(agrarius) mußte nur dazu dienen, ſolche Ritter
oder freye Guͤterbeſitzer von denen zu unterſchei-
den, die als Vaſallen zu Kriegsdienſten im Felde,
oder als Burgmaͤnner zu Beſatzungsdienſten in
Schloͤſſern, oder als Miniſterialen zu Hofdienſten
verbunden waren; eben ſo, wie noch jetzt ſo ge-
nannte Landjunker von Edelleuten bey Hofe oder
in Kriegsdienſten unterſchieden ſind.
Auſſer dem großen Verdienſte, ſo ſich Henrich
durch Erbauung der Staͤdte erwarb, hatte Teutſch-
land ihm noch zu verdanken, daß er die Graͤn-
zen gegen die Wenden durch Errichtung der Burg
Meiſſen und gegen die Normaͤnner durch eine
Marggrafſchaft, die er jenſeits der Eider in Schles-
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(s) Witichind. Corb. lib. 1.: ”ex agra-
riis militibus nonum quemque eligens in vrbibus
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/144>, abgerufen am 28.11.2024.
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