schof nicht mit mehr als 50. Pferden erscheinen sollte.
Das alles kam der Krone deswegen zu Gute,XVIII. weil Bischöfe und Erzbischöfe doch meist nur Crea- turen des Hofes waren. Sie sollten zwar jedesmal von der Geistlichkeit und dem Volke in jedem Stifte oder Erzstifte frey gewehlt, und demnächst erst vom Könige mit Ring und Stab belehnet werden; aber nicht selten ward die Be- lehnung einem versagt, der nicht nach des Hofes Sinne war, und mancher wurde ohne vorgängige Wahl nur von Hofe aus ernannt. Je größer also der Einfluß des Hofes auf die Personen war, die zu den höheren geistlichen Ehrenstellen beför- dert wurden; je sicherer konnte der Hof auch auf ihre Wachsamkeit und Unterstützung gegen den weltlichen Stand rechnen, wenn dieser zu hoch hin- aus wollte.
Mit den Herzogthümern selbst giengen un-XIX. ter dieser Regierung einige wichtige Veränderungen vor. Das Herzogthum Sachsen war unter der vorigen Regierung mit der Person des Königs ver- einiget geblieben. Otto scheint das nach seiner Ehrbegierde für minder anständig gehalten zu ha- ben. Gleich in den ersten Jahren seiner Regie- rung bestellte er in Sachsen einen eignen Fürsten, Hermann Billung, dessen männlicher Stamm, so lange er geblühet hat, nachher im Besitz des Her- zogthums Sachsen geblieben ist. Als eignes Erb- gut besaß dieser Stamm zugleich das Schloß und Gebiet von Lüneburg, das hernach auf eine Toch-
ter
3) Otto der Große 936-974.
ſchof nicht mit mehr als 50. Pferden erſcheinen ſollte.
Das alles kam der Krone deswegen zu Gute,XVIII. weil Biſchoͤfe und Erzbiſchoͤfe doch meiſt nur Crea- turen des Hofes waren. Sie ſollten zwar jedesmal von der Geiſtlichkeit und dem Volke in jedem Stifte oder Erzſtifte frey gewehlt, und demnaͤchſt erſt vom Koͤnige mit Ring und Stab belehnet werden; aber nicht ſelten ward die Be- lehnung einem verſagt, der nicht nach des Hofes Sinne war, und mancher wurde ohne vorgaͤngige Wahl nur von Hofe aus ernannt. Je groͤßer alſo der Einfluß des Hofes auf die Perſonen war, die zu den hoͤheren geiſtlichen Ehrenſtellen befoͤr- dert wurden; je ſicherer konnte der Hof auch auf ihre Wachſamkeit und Unterſtuͤtzung gegen den weltlichen Stand rechnen, wenn dieſer zu hoch hin- aus wollte.
Mit den Herzogthuͤmern ſelbſt giengen un-XIX. ter dieſer Regierung einige wichtige Veraͤnderungen vor. Das Herzogthum Sachſen war unter der vorigen Regierung mit der Perſon des Koͤnigs ver- einiget geblieben. Otto ſcheint das nach ſeiner Ehrbegierde fuͤr minder anſtaͤndig gehalten zu ha- ben. Gleich in den erſten Jahren ſeiner Regie- rung beſtellte er in Sachſen einen eignen Fuͤrſten, Hermann Billung, deſſen maͤnnlicher Stamm, ſo lange er gebluͤhet hat, nachher im Beſitz des Her- zogthums Sachſen geblieben iſt. Als eignes Erb- gut beſaß dieſer Stamm zugleich das Schloß und Gebiet von Luͤneburg, das hernach auf eine Toch-
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3) Otto der Große 936-974.
ſchof nicht mit mehr als 50. Pferden erſcheinen
ſollte.
Das alles kam der Krone deswegen zu Gute,
weil Biſchoͤfe und Erzbiſchoͤfe doch meiſt nur Crea-
turen des Hofes waren. Sie ſollten zwar
jedesmal von der Geiſtlichkeit und dem Volke in
jedem Stifte oder Erzſtifte frey gewehlt, und
demnaͤchſt erſt vom Koͤnige mit Ring und Stab
belehnet werden; aber nicht ſelten ward die Be-
lehnung einem verſagt, der nicht nach des Hofes
Sinne war, und mancher wurde ohne vorgaͤngige
Wahl nur von Hofe aus ernannt. Je groͤßer
alſo der Einfluß des Hofes auf die Perſonen war,
die zu den hoͤheren geiſtlichen Ehrenſtellen befoͤr-
dert wurden; je ſicherer konnte der Hof auch auf
ihre Wachſamkeit und Unterſtuͤtzung gegen den
weltlichen Stand rechnen, wenn dieſer zu hoch hin-
aus wollte.
XVIII.
Mit den Herzogthuͤmern ſelbſt giengen un-
ter dieſer Regierung einige wichtige Veraͤnderungen
vor. Das Herzogthum Sachſen war unter der
vorigen Regierung mit der Perſon des Koͤnigs ver-
einiget geblieben. Otto ſcheint das nach ſeiner
Ehrbegierde fuͤr minder anſtaͤndig gehalten zu ha-
ben. Gleich in den erſten Jahren ſeiner Regie-
rung beſtellte er in Sachſen einen eignen Fuͤrſten,
Hermann Billung, deſſen maͤnnlicher Stamm, ſo
lange er gebluͤhet hat, nachher im Beſitz des Her-
zogthums Sachſen geblieben iſt. Als eignes Erb-
gut beſaß dieſer Stamm zugleich das Schloß und
Gebiet von Luͤneburg, das hernach auf eine Toch-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/157>, abgerufen am 23.11.2024.
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