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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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5) Conrad der II. 1024-1039.


V.
Von Conrad dem II. 1024-1039.


I. Nach Abgang des Sächsischen Stamms mußte zwar ein
neuer König gewehlt werden; aber noch war deswegen Teutsch-
land kein Wahlreich. -- II. Art und Weise der damaligen
Wahl. -- III. Erhaltene Verbindung mit Italien. -- IV. V.
Vereinigung des Burgundischen Reichs mit dem Teutschen. --
VI. Ganz anderes Verhältniß mit Italien. -- VII. Verlust von
Schleswig und Herstellung der ehemaligen Gränze der Eider.



Nach Henrichs des II. Tode war vom bisheri-I.
gen Sächsischen regierenden Stamme kein1024
zur Thronfolge berechtigter männlicher Nachkömm-
ling mehr vorhanden. Also war es eine völlig
freye Wahl, die Conrad den II. auf den Thron
erhub; ohne daß jedoch deswegen Teutschland noch
zur Zeit ein Wahlreich war. Jetzt kam vielmehr
abermals ein regierender Stamm von diesem her-
zoglich Fränkischen Hause in Gang. Nur dafür
ward auf eben den Fuß, wie es unter den zwey
ersten Ottonen schon geschehen war, immer von
Vater auf Sohn gesorget, daß dem Sohne schon
bey Lebzeiten des Vaters die Thronfolge zugesichert
wurde; zumal wenn sonst etwa die Minderjährig-
keit oder ein anderer ähnlicher Umstand ein Hinder-
niß hätte machen können.

Von der Art und Weise, wie Conrad der II.II.
gewehlt wurde, ist nur noch zu bemerken, daß die
Wahl noch nicht von sieben Churfürsten geschah,
wie doch hätte geschehen müßen, wenn obgedachte
Erdichtung, daß Gregor der V. die Churfürsten

errich-
J 3
5) Conrad der II. 1024-1039.


V.
Von Conrad dem II. 1024-1039.


I. Nach Abgang des Saͤchſiſchen Stamms mußte zwar ein
neuer Koͤnig gewehlt werden; aber noch war deswegen Teutſch-
land kein Wahlreich. — II. Art und Weiſe der damaligen
Wahl. — III. Erhaltene Verbindung mit Italien. — IV. V.
Vereinigung des Burgundiſchen Reichs mit dem Teutſchen. —
VI. Ganz anderes Verhaͤltniß mit Italien. — VII. Verluſt von
Schleswig und Herſtellung der ehemaligen Graͤnze der Eider.



Nach Henrichs des II. Tode war vom bisheri-I.
gen Saͤchſiſchen regierenden Stamme kein1024
zur Thronfolge berechtigter maͤnnlicher Nachkoͤmm-
ling mehr vorhanden. Alſo war es eine voͤllig
freye Wahl, die Conrad den II. auf den Thron
erhub; ohne daß jedoch deswegen Teutſchland noch
zur Zeit ein Wahlreich war. Jetzt kam vielmehr
abermals ein regierender Stamm von dieſem her-
zoglich Fraͤnkiſchen Hauſe in Gang. Nur dafuͤr
ward auf eben den Fuß, wie es unter den zwey
erſten Ottonen ſchon geſchehen war, immer von
Vater auf Sohn geſorget, daß dem Sohne ſchon
bey Lebzeiten des Vaters die Thronfolge zugeſichert
wurde; zumal wenn ſonſt etwa die Minderjaͤhrig-
keit oder ein anderer aͤhnlicher Umſtand ein Hinder-
niß haͤtte machen koͤnnen.

Von der Art und Weiſe, wie Conrad der II.II.
gewehlt wurde, iſt nur noch zu bemerken, daß die
Wahl noch nicht von ſieben Churfuͤrſten geſchah,
wie doch haͤtte geſchehen muͤßen, wenn obgedachte
Erdichtung, daß Gregor der V. die Churfuͤrſten

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J 3
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[133/0167] 5) Conrad der II. 1024-1039. V. Von Conrad dem II. 1024-1039. I. Nach Abgang des Saͤchſiſchen Stamms mußte zwar ein neuer Koͤnig gewehlt werden; aber noch war deswegen Teutſch- land kein Wahlreich. — II. Art und Weiſe der damaligen Wahl. — III. Erhaltene Verbindung mit Italien. — IV. V. Vereinigung des Burgundiſchen Reichs mit dem Teutſchen. — VI. Ganz anderes Verhaͤltniß mit Italien. — VII. Verluſt von Schleswig und Herſtellung der ehemaligen Graͤnze der Eider. Nach Henrichs des II. Tode war vom bisheri- gen Saͤchſiſchen regierenden Stamme kein zur Thronfolge berechtigter maͤnnlicher Nachkoͤmm- ling mehr vorhanden. Alſo war es eine voͤllig freye Wahl, die Conrad den II. auf den Thron erhub; ohne daß jedoch deswegen Teutſchland noch zur Zeit ein Wahlreich war. Jetzt kam vielmehr abermals ein regierender Stamm von dieſem her- zoglich Fraͤnkiſchen Hauſe in Gang. Nur dafuͤr ward auf eben den Fuß, wie es unter den zwey erſten Ottonen ſchon geſchehen war, immer von Vater auf Sohn geſorget, daß dem Sohne ſchon bey Lebzeiten des Vaters die Thronfolge zugeſichert wurde; zumal wenn ſonſt etwa die Minderjaͤhrig- keit oder ein anderer aͤhnlicher Umſtand ein Hinder- niß haͤtte machen koͤnnen. I. 1024 Von der Art und Weiſe, wie Conrad der II. gewehlt wurde, iſt nur noch zu bemerken, daß die Wahl noch nicht von ſieben Churfuͤrſten geſchah, wie doch haͤtte geſchehen muͤßen, wenn obgedachte Erdichtung, daß Gregor der V. die Churfuͤrſten errich- II. J 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/167>, abgerufen am 23.11.2024.