Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. neben berief sich Henrich auf ein Herkommen, ver-möge dessen über einen Teutschen Fürsten an kei- nem andern Orte, als in dem Lande, wo er geboh- ren sey, Gericht gehalten werden dürfe. Er war aber in Schwaben gebohren, hielt sich also nicht für schuldig, außerhalb Schwaben vor irgend ei- nem Gerichte zu erscheinen. Kurz Henrich glaubte das Recht auf seiner Seite zu haben, und er hoffte, mit eben dem Erfolge, wie es seinem Va- ter gelungen war, seine Sache mit den Waffen auszumachen. Allein diese Hoffnung schlug fehl. Nach einem zwar in der ersten Zeit nicht unglück- lich gemachten Anfange mußte er endlich der Ueber- macht weichen, da Friedrich 1182. mit einer aus einem großen Theile von Teutschland vereinigten Macht wider ihn anzog, und ihn zu Lübeck sich zu unterwerfen nöthigte. XIII. Darauf erfolgte jetzt eine gänzliche Verthei- hard
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. neben berief ſich Henrich auf ein Herkommen, ver-moͤge deſſen uͤber einen Teutſchen Fuͤrſten an kei- nem andern Orte, als in dem Lande, wo er geboh- ren ſey, Gericht gehalten werden duͤrfe. Er war aber in Schwaben gebohren, hielt ſich alſo nicht fuͤr ſchuldig, außerhalb Schwaben vor irgend ei- nem Gerichte zu erſcheinen. Kurz Henrich glaubte das Recht auf ſeiner Seite zu haben, und er hoffte, mit eben dem Erfolge, wie es ſeinem Va- ter gelungen war, ſeine Sache mit den Waffen auszumachen. Allein dieſe Hoffnung ſchlug fehl. Nach einem zwar in der erſten Zeit nicht ungluͤck- lich gemachten Anfange mußte er endlich der Ueber- macht weichen, da Friedrich 1182. mit einer aus einem großen Theile von Teutſchland vereinigten Macht wider ihn anzog, und ihn zu Luͤbeck ſich zu unterwerfen noͤthigte. XIII. Darauf erfolgte jetzt eine gaͤnzliche Verthei- hard
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
neben berief ſich Henrich auf ein Herkommen, ver-
moͤge deſſen uͤber einen Teutſchen Fuͤrſten an kei-
nem andern Orte, als in dem Lande, wo er geboh-
ren ſey, Gericht gehalten werden duͤrfe. Er war
aber in Schwaben gebohren, hielt ſich alſo nicht
fuͤr ſchuldig, außerhalb Schwaben vor irgend ei-
nem Gerichte zu erſcheinen. Kurz Henrich glaubte
das Recht auf ſeiner Seite zu haben, und er
hoffte, mit eben dem Erfolge, wie es ſeinem Va-
ter gelungen war, ſeine Sache mit den Waffen
auszumachen. Allein dieſe Hoffnung ſchlug fehl.
Nach einem zwar in der erſten Zeit nicht ungluͤck-
lich gemachten Anfange mußte er endlich der Ueber-
macht weichen, da Friedrich 1182. mit einer aus
einem großen Theile von Teutſchland vereinigten
Macht wider ihn anzog, und ihn zu Luͤbeck ſich
zu unterwerfen noͤthigte.
Darauf erfolgte jetzt eine gaͤnzliche Verthei-
lung der bisherigen Staaten des Welfiſchen Hau-
ſes, die ſeitdem bis auf den heutigen Tag in mehr
als einerley Betracht ihre wichtige Folgen behal-
ten hat. Das Herzogthum Sachſen, das Al-
brechts des Baͤren Sohne, Bernharden von Anhalt,
zugedacht war, kam zwar ſo, wie es bisher ge-
weſen war, demſelben nicht zu gute. Der Weſt-
phaͤliſche Theil des Herzogthums kam groͤßtentheils
an das Erzſtift Coͤlln, wie es von dieſer Zeit her
noch jetzt das Herzogthum Weſtphalen beſitzet.
Andere einzelne Stuͤcke kamen an Mainz, Magde-
burg, Bremen, Paderborn, Hildesheim, Verden,
Minden. Vieles war Welfiſches Erbgut oder
Lehn von anderen Stiftern, das mit der kaiſer-
lichen Achtserklaͤrung nicht verlohren gieng. Bern-
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