Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. keine andere Standeserhöhungen üblich, als wasin der That Beförderungen zu höheren Ehrenstel- len oder Erwerbungen eines mit einer höheren Würde verbundenen Landes waren, wie z. B. ein Graf von Wettin Marggraf von Meissen, ein Marggraf von Oesterreich Herzog von Baiern wur- de. Als ein ganz außerordentlicher Fall war es nur anzusehen, daß Oesterreich selbst, da dessen Besitzer das der Welfischen Familie mit der Achts- erklärung Henrichs des Stolzen entzogene Herzog- thum Baiern derselben zurückgeben mußte, aus einer Marggrafschaft in ein Herzogthum verwan- delt wurde. So waren es auch ganz besondere Umstände, wie den Häusern Braunschweig und Hessen die Fortführung ihrer schon vorher gehabten herzoglichen oder landgräflichen Titel nur mit Be- nennung von anderen Ländern zugesichert wurde. Auch hatte es endlich noch eine andere Bewandt- niß, wenn der Kaiser etwa einen Wendischen Für- sten zum Herzoge ernannte, um ihn dadurch gleich- sam des Indigenats eines Teutschen Reichsfürsten näher theilhaftig zu machen, wie Pommern auf solche Art von Friedrich dem I., und Mecklenburg (1349.) von Carl dem IV. die herzogliche Würde erhielt. Jetzt zeigte sich ein ganz anderer Begriff von Standeserhöhungen, da es darum galt, die fürstliche Würde als eine höhere Stuffe des Her- renstandes jemanden angedeihen zu laßen. VI. Dem Stande nach waren Herzoge und Grafen geben.
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. keine andere Standeserhoͤhungen uͤblich, als wasin der That Befoͤrderungen zu hoͤheren Ehrenſtel- len oder Erwerbungen eines mit einer hoͤheren Wuͤrde verbundenen Landes waren, wie z. B. ein Graf von Wettin Marggraf von Meiſſen, ein Marggraf von Oeſterreich Herzog von Baiern wur- de. Als ein ganz außerordentlicher Fall war es nur anzuſehen, daß Oeſterreich ſelbſt, da deſſen Beſitzer das der Welfiſchen Familie mit der Achts- erklaͤrung Henrichs des Stolzen entzogene Herzog- thum Baiern derſelben zuruͤckgeben mußte, aus einer Marggrafſchaft in ein Herzogthum verwan- delt wurde. So waren es auch ganz beſondere Umſtaͤnde, wie den Haͤuſern Braunſchweig und Heſſen die Fortfuͤhrung ihrer ſchon vorher gehabten herzoglichen oder landgraͤflichen Titel nur mit Be- nennung von anderen Laͤndern zugeſichert wurde. Auch hatte es endlich noch eine andere Bewandt- niß, wenn der Kaiſer etwa einen Wendiſchen Fuͤr- ſten zum Herzoge ernannte, um ihn dadurch gleich- ſam des Indigenats eines Teutſchen Reichsfuͤrſten naͤher theilhaftig zu machen, wie Pommern auf ſolche Art von Friedrich dem I., und Mecklenburg (1349.) von Carl dem IV. die herzogliche Wuͤrde erhielt. Jetzt zeigte ſich ein ganz anderer Begriff von Standeserhoͤhungen, da es darum galt, die fuͤrſtliche Wuͤrde als eine hoͤhere Stuffe des Her- renſtandes jemanden angedeihen zu laßen. VI. Dem Stande nach waren Herzoge und Grafen geben.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0300" n="266"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Mittl. Zeiten <hi rendition="#aq">b</hi>) 1235-1493.</hi></fw><lb/> keine andere Standeserhoͤhungen uͤblich, als was<lb/> in der That Befoͤrderungen zu hoͤheren Ehrenſtel-<lb/> len oder Erwerbungen eines mit einer hoͤheren<lb/> Wuͤrde verbundenen Landes waren, wie z. B. ein<lb/> Graf von Wettin Marggraf von Meiſſen, ein<lb/> Marggraf von Oeſterreich Herzog von Baiern wur-<lb/> de. Als ein ganz außerordentlicher Fall war es<lb/> nur anzuſehen, daß Oeſterreich ſelbſt, da deſſen<lb/> Beſitzer das der Welfiſchen Familie mit der Achts-<lb/> erklaͤrung Henrichs des Stolzen entzogene Herzog-<lb/> thum Baiern derſelben zuruͤckgeben mußte, aus<lb/> einer Marggrafſchaft in ein Herzogthum verwan-<lb/> delt wurde. So waren es auch ganz beſondere<lb/> Umſtaͤnde, wie den Haͤuſern Braunſchweig und<lb/> Heſſen die Fortfuͤhrung ihrer ſchon vorher gehabten<lb/> herzoglichen oder landgraͤflichen Titel nur mit Be-<lb/> nennung von anderen Laͤndern zugeſichert wurde.<lb/> Auch hatte es endlich noch eine andere Bewandt-<lb/> niß, wenn der Kaiſer etwa einen Wendiſchen Fuͤr-<lb/> ſten zum Herzoge ernannte, um ihn dadurch gleich-<lb/> ſam des Indigenats eines Teutſchen Reichsfuͤrſten<lb/> naͤher theilhaftig zu machen, wie Pommern auf<lb/> ſolche Art von Friedrich dem <hi rendition="#aq">I.</hi>, und Mecklenburg<lb/> (1349.) von Carl dem <hi rendition="#aq">IV.</hi> die herzogliche Wuͤrde<lb/> erhielt. Jetzt zeigte ſich ein ganz anderer Begriff<lb/> von Standeserhoͤhungen, da es darum galt, die<lb/> fuͤrſtliche Wuͤrde als eine hoͤhere Stuffe des Her-<lb/> renſtandes jemanden angedeihen zu laßen.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </note> <p>Dem Stande nach waren Herzoge und Grafen<lb/> eigentlich nicht von einander unterſchieden; ein<lb/> Herzog konnte, ohne ſich an ſeinem Stande etwas<lb/> zu vergeben, eine Graͤfinn zur Gemahlinn nehmen,<lb/> oder ſeine Tochter einem Grafen zur Gemahlinn<lb/> <fw place="bottom" type="catch">geben.</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [266/0300]
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
keine andere Standeserhoͤhungen uͤblich, als was
in der That Befoͤrderungen zu hoͤheren Ehrenſtel-
len oder Erwerbungen eines mit einer hoͤheren
Wuͤrde verbundenen Landes waren, wie z. B. ein
Graf von Wettin Marggraf von Meiſſen, ein
Marggraf von Oeſterreich Herzog von Baiern wur-
de. Als ein ganz außerordentlicher Fall war es
nur anzuſehen, daß Oeſterreich ſelbſt, da deſſen
Beſitzer das der Welfiſchen Familie mit der Achts-
erklaͤrung Henrichs des Stolzen entzogene Herzog-
thum Baiern derſelben zuruͤckgeben mußte, aus
einer Marggrafſchaft in ein Herzogthum verwan-
delt wurde. So waren es auch ganz beſondere
Umſtaͤnde, wie den Haͤuſern Braunſchweig und
Heſſen die Fortfuͤhrung ihrer ſchon vorher gehabten
herzoglichen oder landgraͤflichen Titel nur mit Be-
nennung von anderen Laͤndern zugeſichert wurde.
Auch hatte es endlich noch eine andere Bewandt-
niß, wenn der Kaiſer etwa einen Wendiſchen Fuͤr-
ſten zum Herzoge ernannte, um ihn dadurch gleich-
ſam des Indigenats eines Teutſchen Reichsfuͤrſten
naͤher theilhaftig zu machen, wie Pommern auf
ſolche Art von Friedrich dem I., und Mecklenburg
(1349.) von Carl dem IV. die herzogliche Wuͤrde
erhielt. Jetzt zeigte ſich ein ganz anderer Begriff
von Standeserhoͤhungen, da es darum galt, die
fuͤrſtliche Wuͤrde als eine hoͤhere Stuffe des Her-
renſtandes jemanden angedeihen zu laßen.
Dem Stande nach waren Herzoge und Grafen
eigentlich nicht von einander unterſchieden; ein
Herzog konnte, ohne ſich an ſeinem Stande etwas
zu vergeben, eine Graͤfinn zur Gemahlinn nehmen,
oder ſeine Tochter einem Grafen zur Gemahlinn
geben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |