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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493.
als man je daran gedacht hatte, Abschreibern in
Treibung ihrer Kunst Ziel und Maaß zu setzen,
oder erst eine obrigkeitliche Concession für nöthig
zu halten, um als Abschreiber anderen zu dienen,
oder damit seine Nahrung zu treiben. Also trieb
von Anfang ein jeder die Kunst, wo er die Gele-
genheit dazu fand. Das höchste war, daß es nicht
ganz ohne Vorbewußt der Obrigkeit geschah, es
mochte nun unter den Augen einer landesherrlichen
oder reichsstädtischen Obrigkeit, oder auch nur in
einer Landstadt unter deren Obrigkeit geschehen.
Viel weniger wurde von Anfang daran gedacht,
ein kaiserliches Regal daraus zu machen; wobey
nunmehr auch schon mehr zu erinnern war, wenn
ein jetzt neu in Gang kommendes Regal mit Aus-
schließung der landesherrlichen Gewalt der Reichs-
stände dem Kaiser zugeeignet werden sollte.

Vom Jahre 1496. her finden sich zwar Spuh-XIV.
ren, daß unter der folgenden kaiserlichen Regierung
ein gewisser Doctor Jacob Oeßler zu Straßburg
als kaiserlicher Generalsuperattendent im Römischen
Reiche verordnet gewesen. In einigen Büchern,
die in den Jahren 1496. -- 1517. zu Straßburg
gedruckt worden, finden sich so gar Privilegien
wider den Nachdruck von ihm ausgefertiget. Außer
Straßburg scheint sich aber sein Wirkungskreis nicht
erstreckt zu haben. Ueberall war es wenigstens in
der Folge nicht von Bestand (s).




Von
(s) Meine Abhandlung vom Büchernachdruck
(Göttingen 1774. 4.) S. 173. u. f.
U

7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493.
als man je daran gedacht hatte, Abſchreibern in
Treibung ihrer Kunſt Ziel und Maaß zu ſetzen,
oder erſt eine obrigkeitliche Conceſſion fuͤr noͤthig
zu halten, um als Abſchreiber anderen zu dienen,
oder damit ſeine Nahrung zu treiben. Alſo trieb
von Anfang ein jeder die Kunſt, wo er die Gele-
genheit dazu fand. Das hoͤchſte war, daß es nicht
ganz ohne Vorbewußt der Obrigkeit geſchah, es
mochte nun unter den Augen einer landesherrlichen
oder reichsſtaͤdtiſchen Obrigkeit, oder auch nur in
einer Landſtadt unter deren Obrigkeit geſchehen.
Viel weniger wurde von Anfang daran gedacht,
ein kaiſerliches Regal daraus zu machen; wobey
nunmehr auch ſchon mehr zu erinnern war, wenn
ein jetzt neu in Gang kommendes Regal mit Aus-
ſchließung der landesherrlichen Gewalt der Reichs-
ſtaͤnde dem Kaiſer zugeeignet werden ſollte.

Vom Jahre 1496. her finden ſich zwar Spuh-XIV.
ren, daß unter der folgenden kaiſerlichen Regierung
ein gewiſſer Doctor Jacob Oeßler zu Straßburg
als kaiſerlicher Generalſuperattendent im Roͤmiſchen
Reiche verordnet geweſen. In einigen Buͤchern,
die in den Jahren 1496. — 1517. zu Straßburg
gedruckt worden, finden ſich ſo gar Privilegien
wider den Nachdruck von ihm ausgefertiget. Außer
Straßburg ſcheint ſich aber ſein Wirkungskreis nicht
erſtreckt zu haben. Ueberall war es wenigſtens in
der Folge nicht von Beſtand (s).




Von
(s) Meine Abhandlung vom Buͤchernachdruck
(Goͤttingen 1774. 4.) S. 173. u. f.
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[305/0339] 7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. als man je daran gedacht hatte, Abſchreibern in Treibung ihrer Kunſt Ziel und Maaß zu ſetzen, oder erſt eine obrigkeitliche Conceſſion fuͤr noͤthig zu halten, um als Abſchreiber anderen zu dienen, oder damit ſeine Nahrung zu treiben. Alſo trieb von Anfang ein jeder die Kunſt, wo er die Gele- genheit dazu fand. Das hoͤchſte war, daß es nicht ganz ohne Vorbewußt der Obrigkeit geſchah, es mochte nun unter den Augen einer landesherrlichen oder reichsſtaͤdtiſchen Obrigkeit, oder auch nur in einer Landſtadt unter deren Obrigkeit geſchehen. Viel weniger wurde von Anfang daran gedacht, ein kaiſerliches Regal daraus zu machen; wobey nunmehr auch ſchon mehr zu erinnern war, wenn ein jetzt neu in Gang kommendes Regal mit Aus- ſchließung der landesherrlichen Gewalt der Reichs- ſtaͤnde dem Kaiſer zugeeignet werden ſollte. Vom Jahre 1496. her finden ſich zwar Spuh- ren, daß unter der folgenden kaiſerlichen Regierung ein gewiſſer Doctor Jacob Oeßler zu Straßburg als kaiſerlicher Generalſuperattendent im Roͤmiſchen Reiche verordnet geweſen. In einigen Buͤchern, die in den Jahren 1496. — 1517. zu Straßburg gedruckt worden, finden ſich ſo gar Privilegien wider den Nachdruck von ihm ausgefertiget. Außer Straßburg ſcheint ſich aber ſein Wirkungskreis nicht erſtreckt zu haben. Ueberall war es wenigſtens in der Folge nicht von Beſtand (s). XIV. Von (s) Meine Abhandlung vom Buͤchernachdruck (Goͤttingen 1774. 4.) S. 173. u. f. U

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/339>, abgerufen am 22.11.2024.