Von dem, was sonst unter der langwierigen Re- gierung Friedrichs des III. in Reichssachen vorgegan- gen, das noch bis jetzt seine Wirkung erhalten hat, ist vorzüglich noch ein und andere Veränderung in unserer Reichstagsverfassung zu bemerken. Die häufigen Reichsversammlungen, die Friedrich nach einander ausschrieb, machten es beynahe zur Gewohn- heit, daß weder der Kaiser noch die Stände so häu- fig mehr in Person erschienen, als beides in vori- gen Zeiten geschehen war. Die kaiserlichen Bevoll- mächtigten erschienen unter dem Namen kaiserlicher Commissarien; die reichsständischen unter dem Na- men Sendboten, Räthe, Botschafter, Abgeordnete.
XVI.
Bevollmächtigte von der Art hatten schon mehr darauf zu sehen, daß keiner seinem Herrn etwas vergäbe; daher jetzt schon genauer auf Rang und Ordnung im Sitzen und Stimmen gesehen wurde, als wenn Fürsten persönlich versammelt waren. Darüber mag der Reichstag in vielen Dingen erst in die jetzige Verfassung gekommen seyn, wie ich ein Beyspiel von Sitz und Stimme des Hauses Oesterreich schon bemerklich gemacht habe.
XVII.
Unter andern findet sich auch unter dieser Re- gierung das erste Beyspiel, daß die Abgeordneten der Reichsstädte (1474.) das erstemal auf zwey Bänken sich so gesetzt haben, wie sie noch jetzt in die Rheinische und Schwäbische Bank vertheilet werden.
Vier-
III. Mittl. Zeit. b) 1235-1493. 7) Frd. III.
XV.
Von dem, was ſonſt unter der langwierigen Re- gierung Friedrichs des III. in Reichsſachen vorgegan- gen, das noch bis jetzt ſeine Wirkung erhalten hat, iſt vorzuͤglich noch ein und andere Veraͤnderung in unſerer Reichstagsverfaſſung zu bemerken. Die haͤufigen Reichsverſammlungen, die Friedrich nach einander ausſchrieb, machten es beynahe zur Gewohn- heit, daß weder der Kaiſer noch die Staͤnde ſo haͤu- fig mehr in Perſon erſchienen, als beides in vori- gen Zeiten geſchehen war. Die kaiſerlichen Bevoll- maͤchtigten erſchienen unter dem Namen kaiſerlicher Commiſſarien; die reichsſtaͤndiſchen unter dem Na- men Sendboten, Raͤthe, Botſchafter, Abgeordnete.
XVI.
Bevollmaͤchtigte von der Art hatten ſchon mehr darauf zu ſehen, daß keiner ſeinem Herrn etwas vergaͤbe; daher jetzt ſchon genauer auf Rang und Ordnung im Sitzen und Stimmen geſehen wurde, als wenn Fuͤrſten perſoͤnlich verſammelt waren. Daruͤber mag der Reichstag in vielen Dingen erſt in die jetzige Verfaſſung gekommen ſeyn, wie ich ein Beyſpiel von Sitz und Stimme des Hauſes Oeſterreich ſchon bemerklich gemacht habe.
XVII.
Unter andern findet ſich auch unter dieſer Re- gierung das erſte Beyſpiel, daß die Abgeordneten der Reichsſtaͤdte (1474.) das erſtemal auf zwey Baͤnken ſich ſo geſetzt haben, wie ſie noch jetzt in die Rheiniſche und Schwaͤbiſche Bank vertheilet werden.
Vier-
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III. Mittl. Zeit. b) 1235-1493. 7) Frd. III.
Von dem, was ſonſt unter der langwierigen Re-
gierung Friedrichs des III. in Reichsſachen vorgegan-
gen, das noch bis jetzt ſeine Wirkung erhalten hat,
iſt vorzuͤglich noch ein und andere Veraͤnderung in
unſerer Reichstagsverfaſſung zu bemerken. Die
haͤufigen Reichsverſammlungen, die Friedrich nach
einander ausſchrieb, machten es beynahe zur Gewohn-
heit, daß weder der Kaiſer noch die Staͤnde ſo haͤu-
fig mehr in Perſon erſchienen, als beides in vori-
gen Zeiten geſchehen war. Die kaiſerlichen Bevoll-
maͤchtigten erſchienen unter dem Namen kaiſerlicher
Commiſſarien; die reichsſtaͤndiſchen unter dem Na-
men Sendboten, Raͤthe, Botſchafter, Abgeordnete.
Bevollmaͤchtigte von der Art hatten ſchon mehr
darauf zu ſehen, daß keiner ſeinem Herrn etwas
vergaͤbe; daher jetzt ſchon genauer auf Rang und
Ordnung im Sitzen und Stimmen geſehen wurde,
als wenn Fuͤrſten perſoͤnlich verſammelt waren.
Daruͤber mag der Reichstag in vielen Dingen erſt
in die jetzige Verfaſſung gekommen ſeyn, wie ich
ein Beyſpiel von Sitz und Stimme des Hauſes
Oeſterreich ſchon bemerklich gemacht habe.
Unter andern findet ſich auch unter dieſer Re-
gierung das erſte Beyſpiel, daß die Abgeordneten
der Reichsſtaͤdte (1474.) das erſtemal auf zwey
Baͤnken ſich ſo geſetzt haben, wie ſie noch jetzt in
die Rheiniſche und Schwaͤbiſche Bank vertheilet
werden.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/340>, abgerufen am 22.11.2024.
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