Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.1) Landfriede, Cammergericht etc. Ritterschaft genommen werden, zur anderen Hälftesollten es der Rechten gewürdigte (beider Rechte Doctoren oder Licentiaten) seyn. So schien schon das Cammergericht die Einrichtung zu bekommen, die noch jetzt bey vielen Gerichten ist, daß zwey Bänke, die adeliche und gelehrte Bank, von ein- ander unterschieden sind. Hier hat man sich aber im Erfolge begnügen müßen, wenn nur ein jeder Assessor entweder von gutem Adel, oder Doctor ist. In beiden Fällen werden doch von einem jeden gleiche Studien erfordert, insonderheit die nöthigen Kenntnisse des Römischen Rechts, und aller übri- gen in Teutschland geltenden gemeinen Rechte. Bey der ersten Errichtung des CammergerichtsVII. stanz U 4
1) Landfriede, Cammergericht ꝛc. Ritterſchaft genommen werden, zur anderen Haͤlfteſollten es der Rechten gewuͤrdigte (beider Rechte Doctoren oder Licentiaten) ſeyn. So ſchien ſchon das Cammergericht die Einrichtung zu bekommen, die noch jetzt bey vielen Gerichten iſt, daß zwey Baͤnke, die adeliche und gelehrte Bank, von ein- ander unterſchieden ſind. Hier hat man ſich aber im Erfolge begnuͤgen muͤßen, wenn nur ein jeder Aſſeſſor entweder von gutem Adel, oder Doctor iſt. In beiden Faͤllen werden doch von einem jeden gleiche Studien erfordert, inſonderheit die noͤthigen Kenntniſſe des Roͤmiſchen Rechts, und aller uͤbri- gen in Teutſchland geltenden gemeinen Rechte. Bey der erſten Errichtung des CammergerichtsVII. ſtanz U 4
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1) Landfriede, Cammergericht ꝛc.
Ritterſchaft genommen werden, zur anderen Haͤlfte
ſollten es der Rechten gewuͤrdigte (beider Rechte
Doctoren oder Licentiaten) ſeyn. So ſchien ſchon
das Cammergericht die Einrichtung zu bekommen,
die noch jetzt bey vielen Gerichten iſt, daß zwey
Baͤnke, die adeliche und gelehrte Bank, von ein-
ander unterſchieden ſind. Hier hat man ſich aber
im Erfolge begnuͤgen muͤßen, wenn nur ein jeder
Aſſeſſor entweder von gutem Adel, oder Doctor iſt.
In beiden Faͤllen werden doch von einem jeden
gleiche Studien erfordert, inſonderheit die noͤthigen
Kenntniſſe des Roͤmiſchen Rechts, und aller uͤbri-
gen in Teutſchland geltenden gemeinen Rechte.
Bey der erſten Errichtung des Cammergerichts
machte es nicht geringe Schwierigkeit, eine Anzahl
Maͤnner, die hierzu tuͤchtig waren, und ſich dazu
verſtehen mochten, zu finden. Man kieſete ſie gleich
damals auf dem Reichstage, konnte aber an ſtatt
ſechzehn, worauf man die Anzahl in der Cammer-
gerichtsordnung beſtimmt hatte, nur zehn zuſam-
menbringen. Bald hernach wurde die ganze An-
zahl den Churfuͤrſten, den kaiſerlichen Erblanden
und den uͤbrigen in ſechs Kreiſe vertheilten Staͤn-
den zur Praͤſentation zugetheilt, um auf gleiche
Art, wie bey Praͤſentationen zu Pfruͤnden und
geiſtlichen Stellen, Maͤnner zu dieſem Poſten vor-
zuſchlagen. Durch dieſes Mittel konnte man hoffen,
Maͤnner aus allen Gegenden des Teutſchen Reichs
zu bekommen, die der verſchiedenen Rechte kundig
ſeyn wuͤrden, deren Mannigfaltigkeit in Teutſch-
land beynahe ſo groß, als die Zahl der beſonderen
Staaten iſt, woraus das Teutſche Reich beſtehet,
uͤber die doch das Cammergericht zur hoͤchſten In-
ſtanz
VII.
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