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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
stanz bestimmt seyn sollte. Zugleich erwuchs dar-
aus das wichtige Vorrecht der Stände, daß sie es
in ihrer Gewalt haben, tüchtige und rechtschaffene
Männer zu Cammergerichtsbeysitzern zu präsenti-
ren. -- Ein Umstand, der allein hoffen ließ, daß
sich hier allezeit eine rechte Auswahl von rüchtigen
Männern finden würde, da man wohl erwarten
konnte, daß ein jeder Reichsstand zu der Gerichts-
stelle, wo über ihn und sein Land in der höchsten
Instanz gesprochen werden sollte, den tüchtigsten
Mann, den er nur haben könnte, schicken würde.
Und doch ward auch dafür gesorgt, daß ein jeder,
der präsentirt wird, vom Cammergerichte selbst
noch eine Prüfung seiner Geschicklichkeit und Recht-
schaffenheit auszustehen hat, und, im Fall er nicht
tüchtig befunden wird, abgewiesen werden kann.


VIII.

Eine der größten Schwierigkeiten bey Errich-
tung des Cammergerichts bestand in den Mitteln,
demselben seinen Unterhalt zu verschaffen, bis
endlich (1500.) die Reichsstände sich bequemten,
denselben zu übernehmen. Dazu ward gleich da-
mals ein besonderer Anschlag verfertigt, was ein
jeder Reichsstand zu seinem Antheile jährlich in
zwey Terminen oder so genannten Cammerzielen zu
bezahlen habe, womit noch bis auf den heutigen
Tag fortgefahren wird, nur, daß von Zeit zu Zeit
beträchtliche Erhöhungen haben vorgenommen wer-
den müßen, nachdem theils die Zahl der Beysitzer,
theils ihre Besoldung, um mit den steigenden Prei-
sen im Verhältniß zu bleiben, nach und nach ver-
mehrt worden ist. Das Cammergericht hat also
seine eigne Matrikel, so zugleich die einzige fortwäh-
rende Reichsanlage ist, die Jahraus Jahrein ihren
Gang fortgehet.


Die

IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
ſtanz beſtimmt ſeyn ſollte. Zugleich erwuchs dar-
aus das wichtige Vorrecht der Staͤnde, daß ſie es
in ihrer Gewalt haben, tuͤchtige und rechtſchaffene
Maͤnner zu Cammergerichtsbeyſitzern zu praͤſenti-
ren. — Ein Umſtand, der allein hoffen ließ, daß
ſich hier allezeit eine rechte Auswahl von ruͤchtigen
Maͤnnern finden wuͤrde, da man wohl erwarten
konnte, daß ein jeder Reichsſtand zu der Gerichts-
ſtelle, wo uͤber ihn und ſein Land in der hoͤchſten
Inſtanz geſprochen werden ſollte, den tuͤchtigſten
Mann, den er nur haben koͤnnte, ſchicken wuͤrde.
Und doch ward auch dafuͤr geſorgt, daß ein jeder,
der praͤſentirt wird, vom Cammergerichte ſelbſt
noch eine Pruͤfung ſeiner Geſchicklichkeit und Recht-
ſchaffenheit auszuſtehen hat, und, im Fall er nicht
tuͤchtig befunden wird, abgewieſen werden kann.


VIII.

Eine der groͤßten Schwierigkeiten bey Errich-
tung des Cammergerichts beſtand in den Mitteln,
demſelben ſeinen Unterhalt zu verſchaffen, bis
endlich (1500.) die Reichsſtaͤnde ſich bequemten,
denſelben zu uͤbernehmen. Dazu ward gleich da-
mals ein beſonderer Anſchlag verfertigt, was ein
jeder Reichsſtand zu ſeinem Antheile jaͤhrlich in
zwey Terminen oder ſo genannten Cammerzielen zu
bezahlen habe, womit noch bis auf den heutigen
Tag fortgefahren wird, nur, daß von Zeit zu Zeit
betraͤchtliche Erhoͤhungen haben vorgenommen wer-
den muͤßen, nachdem theils die Zahl der Beyſitzer,
theils ihre Beſoldung, um mit den ſteigenden Prei-
ſen im Verhaͤltniß zu bleiben, nach und nach ver-
mehrt worden iſt. Das Cammergericht hat alſo
ſeine eigne Matrikel, ſo zugleich die einzige fortwaͤh-
rende Reichsanlage iſt, die Jahraus Jahrein ihren
Gang fortgehet.


Die
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[312/0346] IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. ſtanz beſtimmt ſeyn ſollte. Zugleich erwuchs dar- aus das wichtige Vorrecht der Staͤnde, daß ſie es in ihrer Gewalt haben, tuͤchtige und rechtſchaffene Maͤnner zu Cammergerichtsbeyſitzern zu praͤſenti- ren. — Ein Umſtand, der allein hoffen ließ, daß ſich hier allezeit eine rechte Auswahl von ruͤchtigen Maͤnnern finden wuͤrde, da man wohl erwarten konnte, daß ein jeder Reichsſtand zu der Gerichts- ſtelle, wo uͤber ihn und ſein Land in der hoͤchſten Inſtanz geſprochen werden ſollte, den tuͤchtigſten Mann, den er nur haben koͤnnte, ſchicken wuͤrde. Und doch ward auch dafuͤr geſorgt, daß ein jeder, der praͤſentirt wird, vom Cammergerichte ſelbſt noch eine Pruͤfung ſeiner Geſchicklichkeit und Recht- ſchaffenheit auszuſtehen hat, und, im Fall er nicht tuͤchtig befunden wird, abgewieſen werden kann. Eine der groͤßten Schwierigkeiten bey Errich- tung des Cammergerichts beſtand in den Mitteln, demſelben ſeinen Unterhalt zu verſchaffen, bis endlich (1500.) die Reichsſtaͤnde ſich bequemten, denſelben zu uͤbernehmen. Dazu ward gleich da- mals ein beſonderer Anſchlag verfertigt, was ein jeder Reichsſtand zu ſeinem Antheile jaͤhrlich in zwey Terminen oder ſo genannten Cammerzielen zu bezahlen habe, womit noch bis auf den heutigen Tag fortgefahren wird, nur, daß von Zeit zu Zeit betraͤchtliche Erhoͤhungen haben vorgenommen wer- den muͤßen, nachdem theils die Zahl der Beyſitzer, theils ihre Beſoldung, um mit den ſteigenden Prei- ſen im Verhaͤltniß zu bleiben, nach und nach ver- mehrt worden iſt. Das Cammergericht hat alſo ſeine eigne Matrikel, ſo zugleich die einzige fortwaͤh- rende Reichsanlage iſt, die Jahraus Jahrein ihren Gang fortgehet. Die

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/346>, abgerufen am 22.11.2024.