Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Reiche einzelne Länder oder Orte ihre eigne Gewohn-heitsrechte hätten haben können. Oder wenn neue Reichsgesetze etwas verordneten, das vom Römi- schen Rechte abwich, so dachte man sich davon eben das Verhältniß, wie zwischen älteren Römi- schen Gesetzen und neueren, die erst Justinian ge- macht hatte. Dieses Verhältniß trieb man in der Vorstellung, die man sich damals davon machte, so weit, daß man selbst in wichtigen Fragen des Teutschen Staatsrechts kein Bedenken trug, bis auf die Zeiten der ehemaligen Kaiser zu Rom und Constantinopel zurückzugehen, und alles, was sel- bige zu thun befugt gewesen waren, auch auf un- sere Teutsche Kaiser, als der ersteren Nachfolger in der Regierung, anzuwenden. IV.
IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Reiche einzelne Laͤnder oder Orte ihre eigne Gewohn-heitsrechte haͤtten haben koͤnnen. Oder wenn neue Reichsgeſetze etwas verordneten, das vom Roͤmi- ſchen Rechte abwich, ſo dachte man ſich davon eben das Verhaͤltniß, wie zwiſchen aͤlteren Roͤmi- ſchen Geſetzen und neueren, die erſt Juſtinian ge- macht hatte. Dieſes Verhaͤltniß trieb man in der Vorſtellung, die man ſich damals davon machte, ſo weit, daß man ſelbſt in wichtigen Fragen des Teutſchen Staatsrechts kein Bedenken trug, bis auf die Zeiten der ehemaligen Kaiſer zu Rom und Conſtantinopel zuruͤckzugehen, und alles, was ſel- bige zu thun befugt geweſen waren, auch auf un- ſere Teutſche Kaiſer, als der erſteren Nachfolger in der Regierung, anzuwenden. IV.
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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
Reiche einzelne Laͤnder oder Orte ihre eigne Gewohn-
heitsrechte haͤtten haben koͤnnen. Oder wenn neue
Reichsgeſetze etwas verordneten, das vom Roͤmi-
ſchen Rechte abwich, ſo dachte man ſich davon
eben das Verhaͤltniß, wie zwiſchen aͤlteren Roͤmi-
ſchen Geſetzen und neueren, die erſt Juſtinian ge-
macht hatte. Dieſes Verhaͤltniß trieb man in der
Vorſtellung, die man ſich damals davon machte,
ſo weit, daß man ſelbſt in wichtigen Fragen des
Teutſchen Staatsrechts kein Bedenken trug, bis
auf die Zeiten der ehemaligen Kaiſer zu Rom und
Conſtantinopel zuruͤckzugehen, und alles, was ſel-
bige zu thun befugt geweſen waren, auch auf un-
ſere Teutſche Kaiſer, als der erſteren Nachfolger in
der Regierung, anzuwenden.
IV.
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