Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.8) Relig. Fr. 1555. c) Klöster etc. angerechnet. Verschiedentlich war deswegen selbstder Reichsfiscal am Cammergerichte mit Klagen ge- gen evangelische Reichsstände eingekommen. Häu- fig hatte auch das Cammergericht schon Mandate und andere Erkenntnisse dagegen erlaßen. Jetzt erhielten die Evangelischen es erst im Religionsfrie- den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit den eingezogenen geistlichen Gütern ge- macht, gelaßen werden, und dieselben Stände we- der inn- noch ausserhalb Rechtens deshalb bespro- chen noch angefochten werden sollten. Dem Cam- mergerichte wurde zugleich befohlen, solcher Güter halber keine Citation, Mandate oder andere Pro- cesse zu erkennen. Nur noch eine Bestimmung wurde in dieserIII. Zeit D d 4
8) Relig. Fr. 1555. c) Kloͤſter ꝛc. angerechnet. Verſchiedentlich war deswegen ſelbſtder Reichsfiſcal am Cammergerichte mit Klagen ge- gen evangeliſche Reichsſtaͤnde eingekommen. Haͤu- fig hatte auch das Cammergericht ſchon Mandate und andere Erkenntniſſe dagegen erlaßen. Jetzt erhielten die Evangeliſchen es erſt im Religionsfrie- den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit den eingezogenen geiſtlichen Guͤtern ge- macht, gelaßen werden, und dieſelben Staͤnde we- der inn- noch auſſerhalb Rechtens deshalb beſpro- chen noch angefochten werden ſollten. Dem Cam- mergerichte wurde zugleich befohlen, ſolcher Guͤter halber keine Citation, Mandate oder andere Pro- ceſſe zu erkennen. Nur noch eine Beſtimmung wurde in dieſerIII. Zeit D d 4
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0457" n="423"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">8) Relig. Fr. 1555. <hi rendition="#aq">c</hi>) Kloͤſter ꝛc.</hi></fw><lb/> angerechnet. Verſchiedentlich war deswegen ſelbſt<lb/> der Reichsfiſcal am Cammergerichte mit Klagen ge-<lb/> gen evangeliſche Reichsſtaͤnde eingekommen. Haͤu-<lb/> fig hatte auch das Cammergericht ſchon Mandate<lb/> und andere Erkenntniſſe dagegen erlaßen. Jetzt<lb/> erhielten die Evangeliſchen es erſt im Religionsfrie-<lb/> den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder<lb/> Stand mit den eingezogenen geiſtlichen Guͤtern ge-<lb/> macht, gelaßen werden, und dieſelben Staͤnde we-<lb/> der inn- noch auſſerhalb Rechtens deshalb beſpro-<lb/> chen noch angefochten werden ſollten. Dem Cam-<lb/> mergerichte wurde zugleich befohlen, ſolcher Guͤter<lb/> halber keine Citation, Mandate oder andere Pro-<lb/> ceſſe zu erkennen.</p><lb/> <p>Nur noch eine Beſtimmung wurde in dieſer<note place="right"><hi rendition="#aq">III.</hi></note><lb/> Stelle des Religionsfriedens hinzugefuͤget, die<lb/> nachher verſchiedentlich zu Mißdeutungen und<lb/> Streitigkeiten Anlaß gegeben hat. Hin und wie-<lb/> der hatte ſichs gefuͤget, daß Kloͤſter oder andere<lb/> geiſtliche Stiftungen in einem evangeliſchen Lande<lb/> lagen, aber einem andern Reichsſtande, z. B. als<lb/> Zugehoͤre einer reichsſtaͤndiſchen Abtey oder andern<lb/> Praͤlatur, eigenthuͤmlich zugehoͤrten. Wenn mit<lb/> ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ein evangeliſcher<lb/> Reichsſtand, unter deſſen Landeshoheit ſie gelegen<lb/> waren, eine Veraͤnderung vornehmen wollte; ſo<lb/> hielt ſich der Reichsſtand, der die Stiftung als<lb/> ſein Eigenthum anſah, berechtiget, dagegen Wi-<lb/> derſpruch einzulegen und reichsgerichtliche Huͤlfe zu<lb/> ſuchen. Hieruͤber wurde die Auskunft getroffen:<lb/> Was von ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ſchon<lb/> zur Zeit des Paſſauer Vertrages eingezogen war,<lb/> dabey ſollte es verbleiben. Was aber davon zur<lb/> <fw place="bottom" type="sig">D d 4</fw><fw place="bottom" type="catch">Zeit</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [423/0457]
8) Relig. Fr. 1555. c) Kloͤſter ꝛc.
angerechnet. Verſchiedentlich war deswegen ſelbſt
der Reichsfiſcal am Cammergerichte mit Klagen ge-
gen evangeliſche Reichsſtaͤnde eingekommen. Haͤu-
fig hatte auch das Cammergericht ſchon Mandate
und andere Erkenntniſſe dagegen erlaßen. Jetzt
erhielten die Evangeliſchen es erſt im Religionsfrie-
den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder
Stand mit den eingezogenen geiſtlichen Guͤtern ge-
macht, gelaßen werden, und dieſelben Staͤnde we-
der inn- noch auſſerhalb Rechtens deshalb beſpro-
chen noch angefochten werden ſollten. Dem Cam-
mergerichte wurde zugleich befohlen, ſolcher Guͤter
halber keine Citation, Mandate oder andere Pro-
ceſſe zu erkennen.
Nur noch eine Beſtimmung wurde in dieſer
Stelle des Religionsfriedens hinzugefuͤget, die
nachher verſchiedentlich zu Mißdeutungen und
Streitigkeiten Anlaß gegeben hat. Hin und wie-
der hatte ſichs gefuͤget, daß Kloͤſter oder andere
geiſtliche Stiftungen in einem evangeliſchen Lande
lagen, aber einem andern Reichsſtande, z. B. als
Zugehoͤre einer reichsſtaͤndiſchen Abtey oder andern
Praͤlatur, eigenthuͤmlich zugehoͤrten. Wenn mit
ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ein evangeliſcher
Reichsſtand, unter deſſen Landeshoheit ſie gelegen
waren, eine Veraͤnderung vornehmen wollte; ſo
hielt ſich der Reichsſtand, der die Stiftung als
ſein Eigenthum anſah, berechtiget, dagegen Wi-
derſpruch einzulegen und reichsgerichtliche Huͤlfe zu
ſuchen. Hieruͤber wurde die Auskunft getroffen:
Was von ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ſchon
zur Zeit des Paſſauer Vertrages eingezogen war,
dabey ſollte es verbleiben. Was aber davon zur
Zeit
III.
D d 4
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |