X. Andere Veränderungen in Reichssachen unter Carl dem V.
I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von neuem promulgirt 1555. -- III. Jährliche Visitation des Cammergerichts, nebst der damit verbundenen Revision. -- IV. Erneuerung des Landfriedens. -- V-VII. Verbesserte Kreisverfassung mit Kreisversammlungen und kreisausschrei- benden Fürsten. -- VIII. Reichsexecutionsordnung. -- IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. -- X. XI. Letz- tere nach so genannten Römermonathen, -- XII. XIII. und seit 1543. mit Besteurung der Landschaften. -- XIV. Begründung der heutigen Verfassung der Reichsritterschaft. -- XV. Münzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs- polizeyordnung. -- XVI. XVII. Verträge mit Lothringen und Burgund über ihr Verhältniß zum Reiche.
I.
Eines der wichtigsten Stücke der Teutschen Reichs- verfassung, das unter Carl dem V. neue Be- stimmungen erhielt, und worauf auch das Reli- gionswesen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge- richt. Gleich auf dem ersten Reichstage, den Carl 1521. zu Worms hielt, wurden demselben verschie- dene neue Vorschriften gegeben. Aber eine vollstän- dige ganz neue Gesetzgebung veranlaßte der Kaiser durch einen Auftrag an zwey Beysitzer des Cammer- gerichts, Doctor Braun und Doctor Visch. Diese beiden Männer entwarfen eine ganz ausführliche Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo- von der erste die Verfassung des Gerichts, der zweyte die Gerichtbarkeit desselben, der dritte den Proceß betraf; Ein Werk, das in seiner Art nach
der
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
X. Andere Veraͤnderungen in Reichsſachen unter Carl dem V.
I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von neuem promulgirt 1555. — III. Jaͤhrliche Viſitation des Cammergerichts, nebſt der damit verbundenen Reviſion. — IV. Erneuerung des Landfriedens. — V-VII. Verbeſſerte Kreisverfaſſung mit Kreisverſammlungen und kreisausſchrei- benden Fuͤrſten. — VIII. Reichsexecutionsordnung. — IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. — X. XI. Letz- tere nach ſo genannten Roͤmermonathen, — XII. XIII. und ſeit 1543. mit Beſteurung der Landſchaften. — XIV. Begruͤndung der heutigen Verfaſſung der Reichsritterſchaft. — XV. Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs- polizeyordnung. — XVI. XVII. Vertraͤge mit Lothringen und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche.
I.
Eines der wichtigſten Stuͤcke der Teutſchen Reichs- verfaſſung, das unter Carl dem V. neue Be- ſtimmungen erhielt, und worauf auch das Reli- gionsweſen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge- richt. Gleich auf dem erſten Reichstage, den Carl 1521. zu Worms hielt, wurden demſelben verſchie- dene neue Vorſchriften gegeben. Aber eine vollſtaͤn- dige ganz neue Geſetzgebung veranlaßte der Kaiſer durch einen Auftrag an zwey Beyſitzer des Cammer- gerichts, Doctor Braun und Doctor Viſch. Dieſe beiden Maͤnner entwarfen eine ganz ausfuͤhrliche Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo- von der erſte die Verfaſſung des Gerichts, der zweyte die Gerichtbarkeit deſſelben, der dritte den Proceß betraf; Ein Werk, das in ſeiner Art nach
der
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0482"n="448"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">V.</hi> Neuere Zeit. Carl <hirendition="#aq">V.</hi> 1519-1558.</hi></fw><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head><hirendition="#aq">X.</hi><lb/>
Andere Veraͤnderungen in Reichsſachen unter<lb/>
Carl dem <hirendition="#aq">V.</hi></head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><argument><p><hirendition="#aq">I. II.</hi> Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von<lb/>
neuem promulgirt 1555. —<hirendition="#aq">III.</hi> Jaͤhrliche Viſitation des<lb/>
Cammergerichts, nebſt der damit verbundenen Reviſion. —<lb/><hirendition="#aq">IV.</hi> Erneuerung des Landfriedens. —<hirendition="#aq">V-VII.</hi> Verbeſſerte<lb/>
Kreisverfaſſung mit Kreisverſammlungen und kreisausſchrei-<lb/>
benden Fuͤrſten. —<hirendition="#aq">VIII.</hi> Reichsexecutionsordnung. —<lb/><hirendition="#aq">IX.</hi> Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. —<hirendition="#aq">X. XI.</hi> Letz-<lb/>
tere nach ſo genannten Roͤmermonathen, —<hirendition="#aq">XII. XIII.</hi><lb/>
und ſeit 1543. mit Beſteurung der Landſchaften. —<hirendition="#aq">XIV.</hi><lb/>
Begruͤndung der heutigen Verfaſſung der Reichsritterſchaft. —<lb/><hirendition="#aq">XV.</hi> Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs-<lb/>
polizeyordnung. —<hirendition="#aq">XVI. XVII.</hi> Vertraͤge mit Lothringen<lb/>
und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche.</p></argument><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><noteplace="left"><hirendition="#aq">I.</hi></note><p><hirendition="#in">E</hi>ines der wichtigſten Stuͤcke der Teutſchen Reichs-<lb/>
verfaſſung, das unter Carl dem <hirendition="#aq">V.</hi> neue Be-<lb/>ſtimmungen erhielt, und worauf auch das Reli-<lb/>
gionsweſen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das<lb/>
unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge-<lb/>
richt. Gleich auf dem erſten Reichstage, den Carl<lb/>
1521. zu Worms hielt, wurden demſelben verſchie-<lb/>
dene neue Vorſchriften gegeben. Aber eine vollſtaͤn-<lb/>
dige ganz neue Geſetzgebung veranlaßte der Kaiſer<lb/>
durch einen Auftrag an zwey Beyſitzer des Cammer-<lb/>
gerichts, Doctor Braun und Doctor Viſch. Dieſe<lb/>
beiden Maͤnner entwarfen eine ganz ausfuͤhrliche<lb/><hirendition="#fr">Cammergerichtsordnung</hi> in drey Theilen, wo-<lb/>
von der erſte die Verfaſſung des Gerichts, der<lb/>
zweyte die Gerichtbarkeit deſſelben, der dritte den<lb/>
Proceß betraf; Ein Werk, das in ſeiner Art nach<lb/><fwplace="bottom"type="catch">der</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[448/0482]
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
X.
Andere Veraͤnderungen in Reichsſachen unter
Carl dem V.
I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von
neuem promulgirt 1555. — III. Jaͤhrliche Viſitation des
Cammergerichts, nebſt der damit verbundenen Reviſion. —
IV. Erneuerung des Landfriedens. — V-VII. Verbeſſerte
Kreisverfaſſung mit Kreisverſammlungen und kreisausſchrei-
benden Fuͤrſten. — VIII. Reichsexecutionsordnung. —
IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. — X. XI. Letz-
tere nach ſo genannten Roͤmermonathen, — XII. XIII.
und ſeit 1543. mit Beſteurung der Landſchaften. — XIV.
Begruͤndung der heutigen Verfaſſung der Reichsritterſchaft. —
XV. Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs-
polizeyordnung. — XVI. XVII. Vertraͤge mit Lothringen
und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche.
Eines der wichtigſten Stuͤcke der Teutſchen Reichs-
verfaſſung, das unter Carl dem V. neue Be-
ſtimmungen erhielt, und worauf auch das Reli-
gionsweſen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das
unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge-
richt. Gleich auf dem erſten Reichstage, den Carl
1521. zu Worms hielt, wurden demſelben verſchie-
dene neue Vorſchriften gegeben. Aber eine vollſtaͤn-
dige ganz neue Geſetzgebung veranlaßte der Kaiſer
durch einen Auftrag an zwey Beyſitzer des Cammer-
gerichts, Doctor Braun und Doctor Viſch. Dieſe
beiden Maͤnner entwarfen eine ganz ausfuͤhrliche
Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo-
von der erſte die Verfaſſung des Gerichts, der
zweyte die Gerichtbarkeit deſſelben, der dritte den
Proceß betraf; Ein Werk, das in ſeiner Art nach
der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/482>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.