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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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10) Veränderungen in Reichssachen.
der damaligen Zeit für ein Meisterstück gelten
konnte, und bis auf den heutigen Tag nicht nur
als ein im Ganzen noch jetzt dem Cammergerichte
zur Richtschnur dienendes Reichsgesetz seinen Werth
behalten hat, sondern auch zur Quelle fast aller
darauf gefolgten Proceßordnungen in Teutschen
Ländern geworden ist, und da, wo keine besondere
reichsständische Proceßordnungen vorhanden sind,
auch noch jetzt als gemeines Recht seine gesetzliche
Kraft hat.

Auf dem Reichstage, den Carl im Jahre 1547.II.
nach der Schlacht bey Mühlberg beynahe mit un-
beschränkter Macht zu Augsburg hielt, ließ er diese
Cammergerichtsordnung den Reichsständen vorle-
gen, und 1548. mittelst Drucks promulgiren. Ver-
möge des Religionsvertrages vom Jahre 1532.
sollten auch evangelische Räthe vom Cammerge-
richte nicht ausgeschlossen seyn. Allein jetzt wurde
festgesetzt, daß keine andere als catholische Mitglie-
der am Cammergerichte geduldet werden sollten.
Jedoch eben deswegen kam es nach dem Umschlag
der Sachen, der sich mit dem Passauer Vertrage
1552. und dem Religionsfrieden 1555. ereignete,
auch in Ansehung des Cammergerichts dahin, daß
jene Stelle der Cammergerichtsordnung dahin abge-
ändert werden mußte: "daß Cammerrichter und
Beysitzer, desgleichen alle andere Personen des
Cammergerichts von beiden der alten Religion und
dann der Augsburgischen Confession präsentirt und
geordnet werden möchten, und deswegen nicht aus-
zuschließen seyen." Worüber die ganze Cammer-
gerichtsordnung nun erst 1555. mit dieser Abände-
rung neu promulgirt wurde.


Von
F f

10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.
der damaligen Zeit fuͤr ein Meiſterſtuͤck gelten
konnte, und bis auf den heutigen Tag nicht nur
als ein im Ganzen noch jetzt dem Cammergerichte
zur Richtſchnur dienendes Reichsgeſetz ſeinen Werth
behalten hat, ſondern auch zur Quelle faſt aller
darauf gefolgten Proceßordnungen in Teutſchen
Laͤndern geworden iſt, und da, wo keine beſondere
reichsſtaͤndiſche Proceßordnungen vorhanden ſind,
auch noch jetzt als gemeines Recht ſeine geſetzliche
Kraft hat.

Auf dem Reichstage, den Carl im Jahre 1547.II.
nach der Schlacht bey Muͤhlberg beynahe mit un-
beſchraͤnkter Macht zu Augsburg hielt, ließ er dieſe
Cammergerichtsordnung den Reichsſtaͤnden vorle-
gen, und 1548. mittelſt Drucks promulgiren. Ver-
moͤge des Religionsvertrages vom Jahre 1532.
ſollten auch evangeliſche Raͤthe vom Cammerge-
richte nicht ausgeſchloſſen ſeyn. Allein jetzt wurde
feſtgeſetzt, daß keine andere als catholiſche Mitglie-
der am Cammergerichte geduldet werden ſollten.
Jedoch eben deswegen kam es nach dem Umſchlag
der Sachen, der ſich mit dem Paſſauer Vertrage
1552. und dem Religionsfrieden 1555. ereignete,
auch in Anſehung des Cammergerichts dahin, daß
jene Stelle der Cammergerichtsordnung dahin abge-
aͤndert werden mußte: ”daß Cammerrichter und
Beyſitzer, desgleichen alle andere Perſonen des
Cammergerichts von beiden der alten Religion und
dann der Augsburgiſchen Confeſſion praͤſentirt und
geordnet werden moͤchten, und deswegen nicht aus-
zuſchließen ſeyen.” Woruͤber die ganze Cammer-
gerichtsordnung nun erſt 1555. mit dieſer Abaͤnde-
rung neu promulgirt wurde.


Von
F f
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[449/0483] 10) Veraͤnderungen in Reichsſachen. der damaligen Zeit fuͤr ein Meiſterſtuͤck gelten konnte, und bis auf den heutigen Tag nicht nur als ein im Ganzen noch jetzt dem Cammergerichte zur Richtſchnur dienendes Reichsgeſetz ſeinen Werth behalten hat, ſondern auch zur Quelle faſt aller darauf gefolgten Proceßordnungen in Teutſchen Laͤndern geworden iſt, und da, wo keine beſondere reichsſtaͤndiſche Proceßordnungen vorhanden ſind, auch noch jetzt als gemeines Recht ſeine geſetzliche Kraft hat. Auf dem Reichstage, den Carl im Jahre 1547. nach der Schlacht bey Muͤhlberg beynahe mit un- beſchraͤnkter Macht zu Augsburg hielt, ließ er dieſe Cammergerichtsordnung den Reichsſtaͤnden vorle- gen, und 1548. mittelſt Drucks promulgiren. Ver- moͤge des Religionsvertrages vom Jahre 1532. ſollten auch evangeliſche Raͤthe vom Cammerge- richte nicht ausgeſchloſſen ſeyn. Allein jetzt wurde feſtgeſetzt, daß keine andere als catholiſche Mitglie- der am Cammergerichte geduldet werden ſollten. Jedoch eben deswegen kam es nach dem Umſchlag der Sachen, der ſich mit dem Paſſauer Vertrage 1552. und dem Religionsfrieden 1555. ereignete, auch in Anſehung des Cammergerichts dahin, daß jene Stelle der Cammergerichtsordnung dahin abge- aͤndert werden mußte: ”daß Cammerrichter und Beyſitzer, desgleichen alle andere Perſonen des Cammergerichts von beiden der alten Religion und dann der Augsburgiſchen Confeſſion praͤſentirt und geordnet werden moͤchten, und deswegen nicht aus- zuſchließen ſeyen.” Woruͤber die ganze Cammer- gerichtsordnung nun erſt 1555. mit dieſer Abaͤnde- rung neu promulgirt wurde. II. Von F f

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/483>, abgerufen am 23.11.2024.