Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.10) Veränderungen in Reichssachen. der Landsteuern nur aus freyem guten Willenohne Schuldigkeit geschehen sey. Jetzt wurde im Reichsabschiede 1543. das erstemal eine Schuldig- keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil- ligten zwey Römermonathen ihre Unterthanen mit Steuern zu belegen. Dieses wurde bald bey meh- reren Gelegenheiten wiederholt, und also reichs- verfassungsmäßig, daß ein jeder Reichsstand die auf dem Reichstage bewilligten Steuern von seiner Landschaft zu erheben berechtiget ist. In der Reichssteuer entstand noch eine beson-XIV. war, F f 5
10) Veraͤnderungen in Reichsſachen. der Landſteuern nur aus freyem guten Willenohne Schuldigkeit geſchehen ſey. Jetzt wurde im Reichsabſchiede 1543. das erſtemal eine Schuldig- keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil- ligten zwey Roͤmermonathen ihre Unterthanen mit Steuern zu belegen. Dieſes wurde bald bey meh- reren Gelegenheiten wiederholt, und alſo reichs- verfaſſungsmaͤßig, daß ein jeder Reichsſtand die auf dem Reichstage bewilligten Steuern von ſeiner Landſchaft zu erheben berechtiget iſt. In der Reichsſteuer entſtand noch eine beſon-XIV. war, F f 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0491" n="457"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.</hi></fw><lb/> der Landſteuern nur aus freyem guten Willen<lb/> ohne Schuldigkeit geſchehen ſey. Jetzt wurde im<lb/> Reichsabſchiede 1543. das erſtemal eine Schuldig-<lb/> keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit<lb/> das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil-<lb/> ligten zwey Roͤmermonathen ihre Unterthanen mit<lb/> Steuern zu belegen. Dieſes wurde bald bey meh-<lb/> reren Gelegenheiten wiederholt, und alſo reichs-<lb/> verfaſſungsmaͤßig, daß ein jeder Reichsſtand die<lb/> auf dem Reichstage bewilligten Steuern von ſeiner<lb/> Landſchaft zu erheben berechtiget iſt.</p><lb/> <p>In der Reichsſteuer entſtand noch eine beſon-<note place="right"><hi rendition="#aq">XIV.</hi></note><lb/> dere Luͤcke, da derjenige Theil des Teutſchen Adels,<lb/> der unter keiner Landeshoheit ſtand, ſondern von<lb/> den unruhigen Zeiten des <hi rendition="#aq">XIII.</hi> Jahrhunderts her<lb/> ſich in einer Reichsunmittelbarkeit behauptet hatte,<lb/> in Faͤllen, wenn ihm Geldbeytraͤge zu Reichskrie-<lb/> gen zugemuthet wurden, ſich darauf bezog, daß<lb/> ein jeder Reichsritter mit perſoͤnlichen Dienſten<lb/> ſeiner Schuldigkeit ſich entledigte, und deswegen<lb/> in keine neue Laſt zu ziehen ſey. Dieſe unmittel-<lb/> bare <hi rendition="#fr">Reichsritterſchaft</hi> war auch weder in der<lb/> Eintheilung des Teutſchen Reichs in zehn Kreiſe,<lb/> noch in der Reichsmatrikel vom Jahre 1521. be-<lb/> griffen. Doch brachte es Carl der <hi rendition="#aq">V.</hi> zuerſt in<lb/> Gang, daß ſie, zwar gegen einen Revers, daß<lb/> es nicht aus Schuldigkeit geſchehe, von Zeit zu<lb/> Zeit dem Kaiſer nach Art eines freywilligen Ge-<lb/> ſchenkes ſo genannte Charitativſubſidien bezahlten.<lb/> Ihre Verfaſſung bekam zugleich eine neue Feſtig-<lb/> keit, da nach Erloͤſchung des Schwaͤbiſchen Bundes<lb/> der Schwaͤbiſche Adel, der ſchon als ein Mitglied<lb/> dieſes Bundes in vier Viertheile vertheilt geweſen<lb/> <fw place="bottom" type="sig">F f 5</fw><fw place="bottom" type="catch">war,</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [457/0491]
10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.
der Landſteuern nur aus freyem guten Willen
ohne Schuldigkeit geſchehen ſey. Jetzt wurde im
Reichsabſchiede 1543. das erſtemal eine Schuldig-
keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit
das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil-
ligten zwey Roͤmermonathen ihre Unterthanen mit
Steuern zu belegen. Dieſes wurde bald bey meh-
reren Gelegenheiten wiederholt, und alſo reichs-
verfaſſungsmaͤßig, daß ein jeder Reichsſtand die
auf dem Reichstage bewilligten Steuern von ſeiner
Landſchaft zu erheben berechtiget iſt.
In der Reichsſteuer entſtand noch eine beſon-
dere Luͤcke, da derjenige Theil des Teutſchen Adels,
der unter keiner Landeshoheit ſtand, ſondern von
den unruhigen Zeiten des XIII. Jahrhunderts her
ſich in einer Reichsunmittelbarkeit behauptet hatte,
in Faͤllen, wenn ihm Geldbeytraͤge zu Reichskrie-
gen zugemuthet wurden, ſich darauf bezog, daß
ein jeder Reichsritter mit perſoͤnlichen Dienſten
ſeiner Schuldigkeit ſich entledigte, und deswegen
in keine neue Laſt zu ziehen ſey. Dieſe unmittel-
bare Reichsritterſchaft war auch weder in der
Eintheilung des Teutſchen Reichs in zehn Kreiſe,
noch in der Reichsmatrikel vom Jahre 1521. be-
griffen. Doch brachte es Carl der V. zuerſt in
Gang, daß ſie, zwar gegen einen Revers, daß
es nicht aus Schuldigkeit geſchehe, von Zeit zu
Zeit dem Kaiſer nach Art eines freywilligen Ge-
ſchenkes ſo genannte Charitativſubſidien bezahlten.
Ihre Verfaſſung bekam zugleich eine neue Feſtig-
keit, da nach Erloͤſchung des Schwaͤbiſchen Bundes
der Schwaͤbiſche Adel, der ſchon als ein Mitglied
dieſes Bundes in vier Viertheile vertheilt geweſen
war,
XIV.
F f 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |