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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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10) Veränderungen in Reichssachen.
der Landsteuern nur aus freyem guten Willen
ohne Schuldigkeit geschehen sey. Jetzt wurde im
Reichsabschiede 1543. das erstemal eine Schuldig-
keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit
das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil-
ligten zwey Römermonathen ihre Unterthanen mit
Steuern zu belegen. Dieses wurde bald bey meh-
reren Gelegenheiten wiederholt, und also reichs-
verfassungsmäßig, daß ein jeder Reichsstand die
auf dem Reichstage bewilligten Steuern von seiner
Landschaft zu erheben berechtiget ist.

In der Reichssteuer entstand noch eine beson-XIV.
dere Lücke, da derjenige Theil des Teutschen Adels,
der unter keiner Landeshoheit stand, sondern von
den unruhigen Zeiten des XIII. Jahrhunderts her
sich in einer Reichsunmittelbarkeit behauptet hatte,
in Fällen, wenn ihm Geldbeyträge zu Reichskrie-
gen zugemuthet wurden, sich darauf bezog, daß
ein jeder Reichsritter mit persönlichen Diensten
seiner Schuldigkeit sich entledigte, und deswegen
in keine neue Last zu ziehen sey. Diese unmittel-
bare Reichsritterschaft war auch weder in der
Eintheilung des Teutschen Reichs in zehn Kreise,
noch in der Reichsmatrikel vom Jahre 1521. be-
griffen. Doch brachte es Carl der V. zuerst in
Gang, daß sie, zwar gegen einen Revers, daß
es nicht aus Schuldigkeit geschehe, von Zeit zu
Zeit dem Kaiser nach Art eines freywilligen Ge-
schenkes so genannte Charitativsubsidien bezahlten.
Ihre Verfassung bekam zugleich eine neue Festig-
keit, da nach Erlöschung des Schwäbischen Bundes
der Schwäbische Adel, der schon als ein Mitglied
dieses Bundes in vier Viertheile vertheilt gewesen

war,
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10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.
der Landſteuern nur aus freyem guten Willen
ohne Schuldigkeit geſchehen ſey. Jetzt wurde im
Reichsabſchiede 1543. das erſtemal eine Schuldig-
keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit
das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil-
ligten zwey Roͤmermonathen ihre Unterthanen mit
Steuern zu belegen. Dieſes wurde bald bey meh-
reren Gelegenheiten wiederholt, und alſo reichs-
verfaſſungsmaͤßig, daß ein jeder Reichsſtand die
auf dem Reichstage bewilligten Steuern von ſeiner
Landſchaft zu erheben berechtiget iſt.

In der Reichsſteuer entſtand noch eine beſon-XIV.
dere Luͤcke, da derjenige Theil des Teutſchen Adels,
der unter keiner Landeshoheit ſtand, ſondern von
den unruhigen Zeiten des XIII. Jahrhunderts her
ſich in einer Reichsunmittelbarkeit behauptet hatte,
in Faͤllen, wenn ihm Geldbeytraͤge zu Reichskrie-
gen zugemuthet wurden, ſich darauf bezog, daß
ein jeder Reichsritter mit perſoͤnlichen Dienſten
ſeiner Schuldigkeit ſich entledigte, und deswegen
in keine neue Laſt zu ziehen ſey. Dieſe unmittel-
bare Reichsritterſchaft war auch weder in der
Eintheilung des Teutſchen Reichs in zehn Kreiſe,
noch in der Reichsmatrikel vom Jahre 1521. be-
griffen. Doch brachte es Carl der V. zuerſt in
Gang, daß ſie, zwar gegen einen Revers, daß
es nicht aus Schuldigkeit geſchehe, von Zeit zu
Zeit dem Kaiſer nach Art eines freywilligen Ge-
ſchenkes ſo genannte Charitativſubſidien bezahlten.
Ihre Verfaſſung bekam zugleich eine neue Feſtig-
keit, da nach Erloͤſchung des Schwaͤbiſchen Bundes
der Schwaͤbiſche Adel, der ſchon als ein Mitglied
dieſes Bundes in vier Viertheile vertheilt geweſen

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[457/0491] 10) Veraͤnderungen in Reichsſachen. der Landſteuern nur aus freyem guten Willen ohne Schuldigkeit geſchehen ſey. Jetzt wurde im Reichsabſchiede 1543. das erſtemal eine Schuldig- keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil- ligten zwey Roͤmermonathen ihre Unterthanen mit Steuern zu belegen. Dieſes wurde bald bey meh- reren Gelegenheiten wiederholt, und alſo reichs- verfaſſungsmaͤßig, daß ein jeder Reichsſtand die auf dem Reichstage bewilligten Steuern von ſeiner Landſchaft zu erheben berechtiget iſt. In der Reichsſteuer entſtand noch eine beſon- dere Luͤcke, da derjenige Theil des Teutſchen Adels, der unter keiner Landeshoheit ſtand, ſondern von den unruhigen Zeiten des XIII. Jahrhunderts her ſich in einer Reichsunmittelbarkeit behauptet hatte, in Faͤllen, wenn ihm Geldbeytraͤge zu Reichskrie- gen zugemuthet wurden, ſich darauf bezog, daß ein jeder Reichsritter mit perſoͤnlichen Dienſten ſeiner Schuldigkeit ſich entledigte, und deswegen in keine neue Laſt zu ziehen ſey. Dieſe unmittel- bare Reichsritterſchaft war auch weder in der Eintheilung des Teutſchen Reichs in zehn Kreiſe, noch in der Reichsmatrikel vom Jahre 1521. be- griffen. Doch brachte es Carl der V. zuerſt in Gang, daß ſie, zwar gegen einen Revers, daß es nicht aus Schuldigkeit geſchehe, von Zeit zu Zeit dem Kaiſer nach Art eines freywilligen Ge- ſchenkes ſo genannte Charitativſubſidien bezahlten. Ihre Verfaſſung bekam zugleich eine neue Feſtig- keit, da nach Erloͤſchung des Schwaͤbiſchen Bundes der Schwaͤbiſche Adel, der ſchon als ein Mitglied dieſes Bundes in vier Viertheile vertheilt geweſen war, XIV. F f 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/491>, abgerufen am 23.11.2024.