Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. war, im Jahre 1543. eine neue gesellschaftlicheVerbindung errichtete, und 1545. den Creichgau als das fünfte Viertel dazu nahm. Worauf her- nach noch weitere Vereinigungen sowohl dieser Schwäbischen (f), als der Fränkischen und Rhei- nischen Reichsritterschaft erfolget, und mit kaiser- lichen Bestätigungen und Gnadenbriefen versehen sind (g). XV. Sonst machte Carl der V. um die Verfassung zu (f) Die Schwäbische Reichsritterschaft bestellte schon 1559. gemeinsam Rath und Diener. Ihre heutige Verfassung ward aber doch erst eigentlich durch eine neue Vereinigung berichtiget, die sie den 5. Aug. 1560. zu Munderkingen schloß, deren Bestätigung hernach am 30. Jun. 1562. vom K. Ferdinand dem I. erfolgte. (g) Die Ritterordnung der Fränkischen Reichs- ritterschaft ist den 3. Sept. 1590. errichtet, und den 27. Sept. 1591. vom K. Rudolf dem II. bestä- tiget; die Rheinische ist 1652. errichtet, und 1662. vom K. Leopold bestätiget. Allgemeine kaiserliche Privilegien für die Reichsritterschaft sind insonder- heit von den Jahren 1605. 1609. 1717. (h) Zum Beyspiele, wie die Polizey selbst da,
wo Kaiser und Reich versammelt waren, unter Carl dem V. beschaffen war, kann folgende Be- schrei- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. war, im Jahre 1543. eine neue geſellſchaftlicheVerbindung errichtete, und 1545. den Creichgau als das fuͤnfte Viertel dazu nahm. Worauf her- nach noch weitere Vereinigungen ſowohl dieſer Schwaͤbiſchen (f), als der Fraͤnkiſchen und Rhei- niſchen Reichsritterſchaft erfolget, und mit kaiſer- lichen Beſtaͤtigungen und Gnadenbriefen verſehen ſind (g). XV. Sonſt machte Carl der V. um die Verfaſſung zu (f) Die Schwaͤbiſche Reichsritterſchaft beſtellte ſchon 1559. gemeinſam Rath und Diener. Ihre heutige Verfaſſung ward aber doch erſt eigentlich durch eine neue Vereinigung berichtiget, die ſie den 5. Aug. 1560. zu Munderkingen ſchloß, deren Beſtaͤtigung hernach am 30. Jun. 1562. vom K. Ferdinand dem I. erfolgte. (g) Die Ritterordnung der Fraͤnkiſchen Reichs- ritterſchaft iſt den 3. Sept. 1590. errichtet, und den 27. Sept. 1591. vom K. Rudolf dem II. beſtaͤ- tiget; die Rheiniſche iſt 1652. errichtet, und 1662. vom K. Leopold beſtaͤtiget. Allgemeine kaiſerliche Privilegien fuͤr die Reichsritterſchaft ſind inſonder- heit von den Jahren 1605. 1609. 1717. (h) Zum Beyſpiele, wie die Polizey ſelbſt da,
wo Kaiſer und Reich verſammelt waren, unter Carl dem V. beſchaffen war, kann folgende Be- ſchrei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0492" n="458"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Neuere Zeit. Carl <hi rendition="#aq">V.</hi> 1519-1558.</hi></fw><lb/> war, im Jahre 1543. eine neue geſellſchaftliche<lb/> Verbindung errichtete, und 1545. den Creichgau<lb/> als das fuͤnfte Viertel dazu nahm. Worauf her-<lb/> nach noch weitere Vereinigungen ſowohl dieſer<lb/> Schwaͤbiſchen <note place="foot" n="(f)">Die Schwaͤbiſche Reichsritterſchaft beſtellte<lb/> ſchon 1559. gemeinſam Rath und Diener. Ihre<lb/> heutige Verfaſſung ward aber doch erſt eigentlich<lb/> durch eine neue Vereinigung berichtiget, die ſie<lb/> den 5. Aug. 1560. zu Munderkingen ſchloß, deren<lb/> Beſtaͤtigung hernach am 30. Jun. 1562. vom K.<lb/> Ferdinand dem <hi rendition="#aq">I.</hi> erfolgte.</note>, als der Fraͤnkiſchen und Rhei-<lb/> niſchen Reichsritterſchaft erfolget, und mit kaiſer-<lb/> lichen Beſtaͤtigungen und Gnadenbriefen verſehen<lb/> ſind <note place="foot" n="(g)">Die Ritterordnung der Fraͤnkiſchen Reichs-<lb/> ritterſchaft iſt den 3. Sept. 1590. errichtet, und<lb/> den 27. Sept. 1591. vom K. Rudolf dem <hi rendition="#aq">II.</hi> beſtaͤ-<lb/> tiget; die Rheiniſche iſt 1652. errichtet, und 1662.<lb/> vom K. Leopold beſtaͤtiget. Allgemeine kaiſerliche<lb/> Privilegien fuͤr die Reichsritterſchaft ſind inſonder-<lb/> heit von den Jahren 1605. 1609. 1717.</note>.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XV.</hi> </note> <p>Sonſt machte Carl der <hi rendition="#aq">V.</hi> um die Verfaſſung<lb/> des Teutſchen Reichs ſich noch durch verſchiedene<lb/> Geſetzgebungen verdient, als durch eine <hi rendition="#fr">Muͤnz-<lb/> ordnung</hi> im Jahre 1524., die jedoch noch in<lb/> großer Unvollkommenheit blieb; durch eine <hi rendition="#fr">pein-<lb/> liche Halsgerichtsordnung</hi> 1532., die deſto all-<lb/> gemeiner in Gang kam; und durch eine <hi rendition="#fr">Reichs-<lb/> polizeyordnung</hi> 1548., die zwar vieles noch ſehr<lb/> nur aus dem Rohen bearbeiten mußte <note xml:id="seg2pn_28_1" next="#seg2pn_28_2" place="foot" n="(h)">Zum Beyſpiele, wie die Polizey ſelbſt da,<lb/> wo Kaiſer und Reich verſammelt waren, unter<lb/> Carl dem <hi rendition="#aq">V.</hi> beſchaffen war, kann folgende Be-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſchrei-</fw></note>, jedoch<lb/> <fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [458/0492]
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
war, im Jahre 1543. eine neue geſellſchaftliche
Verbindung errichtete, und 1545. den Creichgau
als das fuͤnfte Viertel dazu nahm. Worauf her-
nach noch weitere Vereinigungen ſowohl dieſer
Schwaͤbiſchen (f), als der Fraͤnkiſchen und Rhei-
niſchen Reichsritterſchaft erfolget, und mit kaiſer-
lichen Beſtaͤtigungen und Gnadenbriefen verſehen
ſind (g).
Sonſt machte Carl der V. um die Verfaſſung
des Teutſchen Reichs ſich noch durch verſchiedene
Geſetzgebungen verdient, als durch eine Muͤnz-
ordnung im Jahre 1524., die jedoch noch in
großer Unvollkommenheit blieb; durch eine pein-
liche Halsgerichtsordnung 1532., die deſto all-
gemeiner in Gang kam; und durch eine Reichs-
polizeyordnung 1548., die zwar vieles noch ſehr
nur aus dem Rohen bearbeiten mußte (h), jedoch
zu
(f) Die Schwaͤbiſche Reichsritterſchaft beſtellte
ſchon 1559. gemeinſam Rath und Diener. Ihre
heutige Verfaſſung ward aber doch erſt eigentlich
durch eine neue Vereinigung berichtiget, die ſie
den 5. Aug. 1560. zu Munderkingen ſchloß, deren
Beſtaͤtigung hernach am 30. Jun. 1562. vom K.
Ferdinand dem I. erfolgte.
(g) Die Ritterordnung der Fraͤnkiſchen Reichs-
ritterſchaft iſt den 3. Sept. 1590. errichtet, und
den 27. Sept. 1591. vom K. Rudolf dem II. beſtaͤ-
tiget; die Rheiniſche iſt 1652. errichtet, und 1662.
vom K. Leopold beſtaͤtiget. Allgemeine kaiſerliche
Privilegien fuͤr die Reichsritterſchaft ſind inſonder-
heit von den Jahren 1605. 1609. 1717.
(h) Zum Beyſpiele, wie die Polizey ſelbſt da,
wo Kaiſer und Reich verſammelt waren, unter
Carl dem V. beſchaffen war, kann folgende Be-
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