Herstall, der Majordomus in Austrasien war, und denen, welche diese Würde zu seiner Zeit nach einander in Neustrien bekleideten, zu einem blutigen Kriege, worin endlich Pipin bey Testri in Verman- dois 687. einen entscheidenden Sieg erfocht.687
Von dieser Zeit an wurde zwar vorerst nochIV. immer einem Prinzen vom Merovinger Stamme der Königsname gelaßen; ohne daß doch weitere Ver- theilungen des Reichs geschahen, und ohne daß bey Erledigung des Thrones ein anderer dazu gelangte, als den der Majordomus dazu bestimmte. Das ganze Heft der Regierung führte jedoch von dieser Zeit an nur Pipin von Herstall, der sich auch schon Herzog und Fürst der Franken (dux et princeps Francorum) nannte; und so nach seinem Tode auch schon sein Sohn Carl Martell, der so gar 737. nach Absterben des damaligen Königes Theo- dorichs des IV. den Thron unbesetzt, und nicht ein- mal den Namen eines Königs einen Merovinger Prinzen mehr führen ließ.
Das alles würde in der That kaum begreiflichV. seyn, wenn nicht beide Pipin und Carl Martell theils durch das Glück der Waffen, theils durch einige besondere Umstände, die sie mit der größten Staatsklugheit zu benutzen wußten, begünstiget worden wären.
Das Glück der Waffen entschied nicht nur fürVI. Pipin von Herstall in der Schlacht bey Testri, son- dern es begünstigte ihn auch in Zügen, die er
689.
C 5
5) Merovinger b) Verfall 561-752.
Herſtall, der Majordomus in Auſtraſien war, und denen, welche dieſe Wuͤrde zu ſeiner Zeit nach einander in Neuſtrien bekleideten, zu einem blutigen Kriege, worin endlich Pipin bey Teſtri in Verman- dois 687. einen entſcheidenden Sieg erfocht.687
Von dieſer Zeit an wurde zwar vorerſt nochIV. immer einem Prinzen vom Merovinger Stamme der Koͤnigsname gelaßen; ohne daß doch weitere Ver- theilungen des Reichs geſchahen, und ohne daß bey Erledigung des Thrones ein anderer dazu gelangte, als den der Majordomus dazu beſtimmte. Das ganze Heft der Regierung fuͤhrte jedoch von dieſer Zeit an nur Pipin von Herſtall, der ſich auch ſchon Herzog und Fuͤrſt der Franken (dux et princeps Francorum) nannte; und ſo nach ſeinem Tode auch ſchon ſein Sohn Carl Martell, der ſo gar 737. nach Abſterben des damaligen Koͤniges Theo- dorichs des IV. den Thron unbeſetzt, und nicht ein- mal den Namen eines Koͤnigs einen Merovinger Prinzen mehr fuͤhren ließ.
Das alles wuͤrde in der That kaum begreiflichV. ſeyn, wenn nicht beide Pipin und Carl Martell theils durch das Gluͤck der Waffen, theils durch einige beſondere Umſtaͤnde, die ſie mit der groͤßten Staatsklugheit zu benutzen wußten, beguͤnſtiget worden waͤren.
Das Gluͤck der Waffen entſchied nicht nur fuͤrVI. Pipin von Herſtall in der Schlacht bey Teſtri, ſon- dern es beguͤnſtigte ihn auch in Zuͤgen, die er
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5) Merovinger b) Verfall 561-752.
Herſtall, der Majordomus in Auſtraſien war,
und denen, welche dieſe Wuͤrde zu ſeiner Zeit nach
einander in Neuſtrien bekleideten, zu einem blutigen
Kriege, worin endlich Pipin bey Teſtri in Verman-
dois 687. einen entſcheidenden Sieg erfocht.
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Von dieſer Zeit an wurde zwar vorerſt noch
immer einem Prinzen vom Merovinger Stamme der
Koͤnigsname gelaßen; ohne daß doch weitere Ver-
theilungen des Reichs geſchahen, und ohne daß bey
Erledigung des Thrones ein anderer dazu gelangte,
als den der Majordomus dazu beſtimmte. Das
ganze Heft der Regierung fuͤhrte jedoch von dieſer
Zeit an nur Pipin von Herſtall, der ſich auch ſchon
Herzog und Fuͤrſt der Franken (dux et princeps
Francorum) nannte; und ſo nach ſeinem Tode
auch ſchon ſein Sohn Carl Martell, der ſo gar
737. nach Abſterben des damaligen Koͤniges Theo-
dorichs des IV. den Thron unbeſetzt, und nicht ein-
mal den Namen eines Koͤnigs einen Merovinger
Prinzen mehr fuͤhren ließ.
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Das alles wuͤrde in der That kaum begreiflich
ſeyn, wenn nicht beide Pipin und Carl Martell
theils durch das Gluͤck der Waffen, theils durch
einige beſondere Umſtaͤnde, die ſie mit der groͤßten
Staatsklugheit zu benutzen wußten, beguͤnſtiget
worden waͤren.
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Das Gluͤck der Waffen entſchied nicht nur fuͤr
Pipin von Herſtall in der Schlacht bey Teſtri, ſon-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/75>, abgerufen am 21.11.2024.
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