Man war ferner schon gewohnt, Menschen, die mit Reue ihre Sünde bekannten, zu öffentli- chen Bußübungen anzuhalten, oder daß sie eine gewisse Anzahl Psalmen lesen, Gebete verrichten, Almosen geben, Fasten halten, Wallfahrten vor- nehmen, oder andere dergleichen vermeyntlich ver- dienstliche Werke ausüben mußten, da man dann auf alle solche Werke einen großen Werth legte, um sich dadurch der Vergebung der Sünden gesi- chert halten zu können. Für Almosen galten aber auch Schenkungen oder Vermächtnisse an geistliche Personen oder Kirchen und milde Stiftungen.
XIII.
Die Gegenstände milder Stiftungen vermehr- ten sich insonderheit, seitdem das Klosterleben sich immer weiter ausbreitete. Erst Benedict von Nur- sia (+ 544.) hatte demselben mit einer Vorschrift, wie die Zeit in Klöstern mit gottesdienstlichen Ue- bungen, Handarbeiten und Unterricht der Jugend verhältnißmäßig vertheilt werden sollte, eine größere Stetigkeit zu geben gesucht. Diese Regel, wovon der Benedictinerorden seinen Namen bekommen hat, empfahl vorzüglich Gregor der I. Seitdem gab es der Benedictiner-Abteyen auch im Fränkischen Reiche immer mehrere. Auf einer Fränkischen Kir- chenversammlung 742. wurde es für alle Mönche und Nonnen zum Gesetze gemacht, sich dieser Re- gel zu unterwerfen.
XIV.
So läßt sich begreifen, wie durch königliche und anderer Großen Freygebigkeit Kirchen und an- dere milde Stiftungen schon frühzeitig zu Reich- thümern und großen Gütern haben gelangen kön-
nen.
I. Alte Zeiten bis 888.
XII.
Man war ferner ſchon gewohnt, Menſchen, die mit Reue ihre Suͤnde bekannten, zu oͤffentli- chen Bußuͤbungen anzuhalten, oder daß ſie eine gewiſſe Anzahl Pſalmen leſen, Gebete verrichten, Almoſen geben, Faſten halten, Wallfahrten vor- nehmen, oder andere dergleichen vermeyntlich ver- dienſtliche Werke ausuͤben mußten, da man dann auf alle ſolche Werke einen großen Werth legte, um ſich dadurch der Vergebung der Suͤnden geſi- chert halten zu koͤnnen. Fuͤr Almoſen galten aber auch Schenkungen oder Vermaͤchtniſſe an geiſtliche Perſonen oder Kirchen und milde Stiftungen.
XIII.
Die Gegenſtaͤnde milder Stiftungen vermehr- ten ſich inſonderheit, ſeitdem das Kloſterleben ſich immer weiter ausbreitete. Erſt Benedict von Nur- ſia († 544.) hatte demſelben mit einer Vorſchrift, wie die Zeit in Kloͤſtern mit gottesdienſtlichen Ue- bungen, Handarbeiten und Unterricht der Jugend verhaͤltnißmaͤßig vertheilt werden ſollte, eine groͤßere Stetigkeit zu geben geſucht. Dieſe Regel, wovon der Benedictinerorden ſeinen Namen bekommen hat, empfahl vorzuͤglich Gregor der I. Seitdem gab es der Benedictiner-Abteyen auch im Fraͤnkiſchen Reiche immer mehrere. Auf einer Fraͤnkiſchen Kir- chenverſammlung 742. wurde es fuͤr alle Moͤnche und Nonnen zum Geſetze gemacht, ſich dieſer Re- gel zu unterwerfen.
XIV.
So laͤßt ſich begreifen, wie durch koͤnigliche und anderer Großen Freygebigkeit Kirchen und an- dere milde Stiftungen ſchon fruͤhzeitig zu Reich- thuͤmern und großen Guͤtern haben gelangen koͤn-
nen.
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I. Alte Zeiten bis 888.
Man war ferner ſchon gewohnt, Menſchen,
die mit Reue ihre Suͤnde bekannten, zu oͤffentli-
chen Bußuͤbungen anzuhalten, oder daß ſie eine
gewiſſe Anzahl Pſalmen leſen, Gebete verrichten,
Almoſen geben, Faſten halten, Wallfahrten vor-
nehmen, oder andere dergleichen vermeyntlich ver-
dienſtliche Werke ausuͤben mußten, da man dann
auf alle ſolche Werke einen großen Werth legte,
um ſich dadurch der Vergebung der Suͤnden geſi-
chert halten zu koͤnnen. Fuͤr Almoſen galten aber
auch Schenkungen oder Vermaͤchtniſſe an geiſtliche
Perſonen oder Kirchen und milde Stiftungen.
Die Gegenſtaͤnde milder Stiftungen vermehr-
ten ſich inſonderheit, ſeitdem das Kloſterleben ſich
immer weiter ausbreitete. Erſt Benedict von Nur-
ſia († 544.) hatte demſelben mit einer Vorſchrift,
wie die Zeit in Kloͤſtern mit gottesdienſtlichen Ue-
bungen, Handarbeiten und Unterricht der Jugend
verhaͤltnißmaͤßig vertheilt werden ſollte, eine groͤßere
Stetigkeit zu geben geſucht. Dieſe Regel, wovon
der Benedictinerorden ſeinen Namen bekommen hat,
empfahl vorzuͤglich Gregor der I. Seitdem gab
es der Benedictiner-Abteyen auch im Fraͤnkiſchen
Reiche immer mehrere. Auf einer Fraͤnkiſchen Kir-
chenverſammlung 742. wurde es fuͤr alle Moͤnche
und Nonnen zum Geſetze gemacht, ſich dieſer Re-
gel zu unterwerfen.
So laͤßt ſich begreifen, wie durch koͤnigliche
und anderer Großen Freygebigkeit Kirchen und an-
dere milde Stiftungen ſchon fruͤhzeitig zu Reich-
thuͤmern und großen Guͤtern haben gelangen koͤn-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/80>, abgerufen am 21.11.2024.
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