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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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I. Alte Zeiten bis 888.
wahren Rechtsgrund darin hatte, daß die Preussi-
sche Landschaft mit ihrem Regenten aus dem Hause
Brandenburg einig geworden war, daß derselbe
den königlichen Titel annahm; den nicht nur seine
übrige Unterthanen, sondern auch nach und nach die
anderen Staaten von Europa anerkannten.


XVI.

Was der Pabst für seine Person dazu beytrug,
Carln die Kaiserwürde zu verschaffen, war aller-
dings von großer Erheblichkeit, weil sonst aus der
ganzen Sache vielleicht nichts geworden wäre,
wenn nicht der Pabst den Ton dazu angegeben
hätte. Gesetzt aber, an statt des gleich in der
Kirche erfolgten allgemeinen Beyfalls hätte es Wi-
dersprüche und Lärm in der Kirche darüber gege-
ben; so würde aller päbstlichen Erklärung und Be-
mühung ungeachtet doch nichts daraus geworden
seyn. In der That verhielt es sich also damit eben
so, wie es in der Geschichte mehrere Beyspiele von
Revolutionen und unerwarteten Thronbesteigungen
gibt, wozu manchmal nur ein Soldat den ersten
Ton angegeben hatte. So wenig alsdann diesem
ein Recht beygelegt werden kann, das zu bewirken,
was durch die Revolution geschah; so wenig kann
die päbstliche Gewalt als die rechtliche Quelle an-
gesehen werden, welcher die Kaiserwürde ihren
Ursprung zu danken habe.



XVII.

Was die Wirkungen der für Carl den Großen
erneuerten Römischen Kaiserwürde anbetrifft, so
war derselbe nunmehr unstreitig unabhängiger Re-
gent in der Stadt und dem Gebiete von Rom,
und zugleich zu allem demjenigen berechtiget, was

diese

I. Alte Zeiten bis 888.
wahren Rechtsgrund darin hatte, daß die Preuſſi-
ſche Landſchaft mit ihrem Regenten aus dem Hauſe
Brandenburg einig geworden war, daß derſelbe
den koͤniglichen Titel annahm; den nicht nur ſeine
uͤbrige Unterthanen, ſondern auch nach und nach die
anderen Staaten von Europa anerkannten.


XVI.

Was der Pabſt fuͤr ſeine Perſon dazu beytrug,
Carln die Kaiſerwuͤrde zu verſchaffen, war aller-
dings von großer Erheblichkeit, weil ſonſt aus der
ganzen Sache vielleicht nichts geworden waͤre,
wenn nicht der Pabſt den Ton dazu angegeben
haͤtte. Geſetzt aber, an ſtatt des gleich in der
Kirche erfolgten allgemeinen Beyfalls haͤtte es Wi-
derſpruͤche und Laͤrm in der Kirche daruͤber gege-
ben; ſo wuͤrde aller paͤbſtlichen Erklaͤrung und Be-
muͤhung ungeachtet doch nichts daraus geworden
ſeyn. In der That verhielt es ſich alſo damit eben
ſo, wie es in der Geſchichte mehrere Beyſpiele von
Revolutionen und unerwarteten Thronbeſteigungen
gibt, wozu manchmal nur ein Soldat den erſten
Ton angegeben hatte. So wenig alsdann dieſem
ein Recht beygelegt werden kann, das zu bewirken,
was durch die Revolution geſchah; ſo wenig kann
die paͤbſtliche Gewalt als die rechtliche Quelle an-
geſehen werden, welcher die Kaiſerwuͤrde ihren
Urſprung zu danken habe.



XVII.

Was die Wirkungen der fuͤr Carl den Großen
erneuerten Roͤmiſchen Kaiſerwuͤrde anbetrifft, ſo
war derſelbe nunmehr unſtreitig unabhaͤngiger Re-
gent in der Stadt und dem Gebiete von Rom,
und zugleich zu allem demjenigen berechtiget, was

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[62/0096] I. Alte Zeiten bis 888. wahren Rechtsgrund darin hatte, daß die Preuſſi- ſche Landſchaft mit ihrem Regenten aus dem Hauſe Brandenburg einig geworden war, daß derſelbe den koͤniglichen Titel annahm; den nicht nur ſeine uͤbrige Unterthanen, ſondern auch nach und nach die anderen Staaten von Europa anerkannten. Was der Pabſt fuͤr ſeine Perſon dazu beytrug, Carln die Kaiſerwuͤrde zu verſchaffen, war aller- dings von großer Erheblichkeit, weil ſonſt aus der ganzen Sache vielleicht nichts geworden waͤre, wenn nicht der Pabſt den Ton dazu angegeben haͤtte. Geſetzt aber, an ſtatt des gleich in der Kirche erfolgten allgemeinen Beyfalls haͤtte es Wi- derſpruͤche und Laͤrm in der Kirche daruͤber gege- ben; ſo wuͤrde aller paͤbſtlichen Erklaͤrung und Be- muͤhung ungeachtet doch nichts daraus geworden ſeyn. In der That verhielt es ſich alſo damit eben ſo, wie es in der Geſchichte mehrere Beyſpiele von Revolutionen und unerwarteten Thronbeſteigungen gibt, wozu manchmal nur ein Soldat den erſten Ton angegeben hatte. So wenig alsdann dieſem ein Recht beygelegt werden kann, das zu bewirken, was durch die Revolution geſchah; ſo wenig kann die paͤbſtliche Gewalt als die rechtliche Quelle an- geſehen werden, welcher die Kaiſerwuͤrde ihren Urſprung zu danken habe. Was die Wirkungen der fuͤr Carl den Großen erneuerten Roͤmiſchen Kaiſerwuͤrde anbetrifft, ſo war derſelbe nunmehr unſtreitig unabhaͤngiger Re- gent in der Stadt und dem Gebiete von Rom, und zugleich zu allem demjenigen berechtiget, was dieſe

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/96>, abgerufen am 21.11.2024.