damals befunden, ohne daß in Ansehung der etwa sonst dabey in Betrachtung kommenden Rechtsfra- gen oder Religionsgrundsätze ein Theil dem andern nachgeben dürfte.
VI.
So hatte der Kaiser schon in der oben erwehn- ten so genannten Generalamnestie vom 20. Aug. 1641. einfließen laßen, daß eine Restitution der geistlichen Güter, vom 12. Nov. 1627. an zu rech- nen, statt finden sollte. Die Protestanten bestan- den aber darauf, daß man auch darin auf den ersten Anfang des Krieges, also aufs Jahr 1618., zurückgehen müßte. Unter Vermittelung des Grafen von Trautmannsdorf kam es nach und nach dahin, daß zu Festsetzung eines solchen Entschei- dungszieles die Catholischen von 1627. bis 1626. 1625. hinaufrückten; die Protestanten hingegen von 1618. auf 1620. 1621. 1623. herunterließen; bis dann endlich beide Theile über das Jahr 1624. sich verglichen, und, wo sichs thun ließ, selbst den ersten Tag dieses Jahres zum bestimmten Ent- scheidungsziele annahmen.
VII.
Nach diesem Entscheidungsziele sollte nun vor- erst das Schicksal aller geistlichen Stiftungen für die Zukunft bestimmt werden. Zwar diejeni- gen Stifter, worüber zum Vortheile der Krone Schweden und ihrer Bundesgenossen besondere Verordnungen verglichen waren, blieben nur die- sen, unabhängig von jenem Entscheidungsziele, unterworfen. Aber alle übrige unmittelbare Stif- tungen sollten von nun an ewig in eben dem Re- ligionsverhältnisse bleiben, wie sie am 1. Jan. 1624. gewesen waren, nachdem sich damals catholische
oder
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
damals befunden, ohne daß in Anſehung der etwa ſonſt dabey in Betrachtung kommenden Rechtsfra- gen oder Religionsgrundſaͤtze ein Theil dem andern nachgeben duͤrfte.
VI.
So hatte der Kaiſer ſchon in der oben erwehn- ten ſo genannten Generalamneſtie vom 20. Aug. 1641. einfließen laßen, daß eine Reſtitution der geiſtlichen Guͤter, vom 12. Nov. 1627. an zu rech- nen, ſtatt finden ſollte. Die Proteſtanten beſtan- den aber darauf, daß man auch darin auf den erſten Anfang des Krieges, alſo aufs Jahr 1618., zuruͤckgehen muͤßte. Unter Vermittelung des Grafen von Trautmannsdorf kam es nach und nach dahin, daß zu Feſtſetzung eines ſolchen Entſchei- dungszieles die Catholiſchen von 1627. bis 1626. 1625. hinaufruͤckten; die Proteſtanten hingegen von 1618. auf 1620. 1621. 1623. herunterließen; bis dann endlich beide Theile uͤber das Jahr 1624. ſich verglichen, und, wo ſichs thun ließ, ſelbſt den erſten Tag dieſes Jahres zum beſtimmten Ent- ſcheidungsziele annahmen.
VII.
Nach dieſem Entſcheidungsziele ſollte nun vor- erſt das Schickſal aller geiſtlichen Stiftungen fuͤr die Zukunft beſtimmt werden. Zwar diejeni- gen Stifter, woruͤber zum Vortheile der Krone Schweden und ihrer Bundesgenoſſen beſondere Verordnungen verglichen waren, blieben nur die- ſen, unabhaͤngig von jenem Entſcheidungsziele, unterworfen. Aber alle uͤbrige unmittelbare Stif- tungen ſollten von nun an ewig in eben dem Re- ligionsverhaͤltniſſe bleiben, wie ſie am 1. Jan. 1624. geweſen waren, nachdem ſich damals catholiſche
oder
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
damals befunden, ohne daß in Anſehung der etwa
ſonſt dabey in Betrachtung kommenden Rechtsfra-
gen oder Religionsgrundſaͤtze ein Theil dem andern
nachgeben duͤrfte.
So hatte der Kaiſer ſchon in der oben erwehn-
ten ſo genannten Generalamneſtie vom 20. Aug.
1641. einfließen laßen, daß eine Reſtitution der
geiſtlichen Guͤter, vom 12. Nov. 1627. an zu rech-
nen, ſtatt finden ſollte. Die Proteſtanten beſtan-
den aber darauf, daß man auch darin auf den
erſten Anfang des Krieges, alſo aufs Jahr 1618.,
zuruͤckgehen muͤßte. Unter Vermittelung des
Grafen von Trautmannsdorf kam es nach und nach
dahin, daß zu Feſtſetzung eines ſolchen Entſchei-
dungszieles die Catholiſchen von 1627. bis 1626.
1625. hinaufruͤckten; die Proteſtanten hingegen
von 1618. auf 1620. 1621. 1623. herunterließen;
bis dann endlich beide Theile uͤber das Jahr 1624.
ſich verglichen, und, wo ſichs thun ließ, ſelbſt
den erſten Tag dieſes Jahres zum beſtimmten Ent-
ſcheidungsziele annahmen.
Nach dieſem Entſcheidungsziele ſollte nun vor-
erſt das Schickſal aller geiſtlichen Stiftungen
fuͤr die Zukunft beſtimmt werden. Zwar diejeni-
gen Stifter, woruͤber zum Vortheile der Krone
Schweden und ihrer Bundesgenoſſen beſondere
Verordnungen verglichen waren, blieben nur die-
ſen, unabhaͤngig von jenem Entſcheidungsziele,
unterworfen. Aber alle uͤbrige unmittelbare Stif-
tungen ſollten von nun an ewig in eben dem Re-
ligionsverhaͤltniſſe bleiben, wie ſie am 1. Jan. 1624.
geweſen waren, nachdem ſich damals catholiſche
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/110>, abgerufen am 16.02.2025.
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