Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. Religionsübung gehabt, doch ruhig geduldet wer-den. Man sollte sie ungestöhrt bey ihrer Haus- andacht laßen. Oder es sollte ihnen auch unver- wehrt seyn, dem Gottesdienste an benachbarten Orten beyzuwohnen. Desgleichen sollte ihnen frey stehen, ihre Kinder in auswärtige Schulen zu schicken, oder durch Privatlehrer zu Hause unter- richten zu laßen. Ueberall aber sollten dergleichen evangelische oder catholische Unterthanen weder ver- ächtlich gehalten, noch von der bürgerlichen Ge- meinschaft, noch vom Genusse gemeiner Rechte, noch von ehrlichen Begräbnissen ausgeschlossen, sondern anderen Mitbürgern gleich gehalten werden. XII. Nur für seine eigne Erblande wollte sich der XIII. Der unmittelbaren Reichsritterschaft wur- Stel-
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. Religionsuͤbung gehabt, doch ruhig geduldet wer-den. Man ſollte ſie ungeſtoͤhrt bey ihrer Haus- andacht laßen. Oder es ſollte ihnen auch unver- wehrt ſeyn, dem Gottesdienſte an benachbarten Orten beyzuwohnen. Desgleichen ſollte ihnen frey ſtehen, ihre Kinder in auswaͤrtige Schulen zu ſchicken, oder durch Privatlehrer zu Hauſe unter- richten zu laßen. Ueberall aber ſollten dergleichen evangeliſche oder catholiſche Unterthanen weder ver- aͤchtlich gehalten, noch von der buͤrgerlichen Ge- meinſchaft, noch vom Genuſſe gemeiner Rechte, noch von ehrlichen Begraͤbniſſen ausgeſchloſſen, ſondern anderen Mitbuͤrgern gleich gehalten werden. XII. Nur fuͤr ſeine eigne Erblande wollte ſich der XIII. Der unmittelbaren Reichsritterſchaft wur- Stel-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Religionsuͤbung gehabt, doch ruhig geduldet wer-
den. Man ſollte ſie ungeſtoͤhrt bey ihrer Haus-
andacht laßen. Oder es ſollte ihnen auch unver-
wehrt ſeyn, dem Gottesdienſte an benachbarten
Orten beyzuwohnen. Desgleichen ſollte ihnen frey
ſtehen, ihre Kinder in auswaͤrtige Schulen zu
ſchicken, oder durch Privatlehrer zu Hauſe unter-
richten zu laßen. Ueberall aber ſollten dergleichen
evangeliſche oder catholiſche Unterthanen weder ver-
aͤchtlich gehalten, noch von der buͤrgerlichen Ge-
meinſchaft, noch vom Genuſſe gemeiner Rechte,
noch von ehrlichen Begraͤbniſſen ausgeſchloſſen,
ſondern anderen Mitbuͤrgern gleich gehalten werden.
Nur fuͤr ſeine eigne Erblande wollte ſich der
Kaiſer die Haͤnde weiter nicht binden laßen, außer
daß den Herzogen in Brieg, Liegnitz, Muͤnſter-
berg und Oels, wie auch der Stadt Breslau ihre
bisherige evangeliſche Religionsuͤbung gelaßen, und
außerdem den Schleſiſchen Proteſtanten noch drey
neue Kirchen bey Schweinitz, Jauer und Glogau
zu bauen geſtattet, auch den Schleſiſchen Prote-
ſtanten kein gezwungener Abzug zugemuthet wer-
den ſollte. Doch ward der Krone Schweden und
den evangeliſchen Reichsſtaͤnden ausbedungen, um
weitere Religionsfreyheit fuͤr ihre Glaubensgenoſ-
ſen allenfalls kuͤnftig noch eine Fuͤrſprache oder
Fuͤrbitte einzulegen.
Der unmittelbaren Reichsritterſchaft wur-
den hingegen eben die Rechte in Anſehung ihrer
Guͤter und Unterthanen beygelegt, wie ſie von
Reichsſtaͤnden feſtgeſetzt waren. (In den folgen-
den Wahlcapitulationen iſt ſie deswegen in ſolchen
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