Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.5) Landesherrliche Rechte. waren damit viele Reichsstädte gerettet, denenehemalige Kaiser ihre reichsvogteyliche Rechte ver- pfändet hatten, mit deren Einlösung die meisten Reichsstädte den Kaiser zu ihrem wahren Landes- herrn bekommen haben würden. Den Reichs- städten Lindau und Weissenburg, denen ihre Reichs- pfandschaften würklich schon genommen waren, wur- de selbst deren Rückgabe zugesichert. Ueberhaupt wurden alle Reichsstädte in ihrenIV. VI. F 3
5) Landesherrliche Rechte. waren damit viele Reichsſtaͤdte gerettet, denenehemalige Kaiſer ihre reichsvogteyliche Rechte ver- pfaͤndet hatten, mit deren Einloͤſung die meiſten Reichsſtaͤdte den Kaiſer zu ihrem wahren Landes- herrn bekommen haben wuͤrden. Den Reichs- ſtaͤdten Lindau und Weiſſenburg, denen ihre Reichs- pfandſchaften wuͤrklich ſchon genommen waren, wur- de ſelbſt deren Ruͤckgabe zugeſichert. Ueberhaupt wurden alle Reichsſtaͤdte in ihrenIV. VI. F 3
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5) Landesherrliche Rechte.
waren damit viele Reichsſtaͤdte gerettet, denen
ehemalige Kaiſer ihre reichsvogteyliche Rechte ver-
pfaͤndet hatten, mit deren Einloͤſung die meiſten
Reichsſtaͤdte den Kaiſer zu ihrem wahren Landes-
herrn bekommen haben wuͤrden. Den Reichs-
ſtaͤdten Lindau und Weiſſenburg, denen ihre Reichs-
pfandſchaften wuͤrklich ſchon genommen waren, wur-
de ſelbſt deren Ruͤckgabe zugeſichert.
Ueberhaupt wurden alle Reichsſtaͤdte in ihren
hergebrachten Regalien und dem voͤlligen Umfange
ihrer Hoheit und Gerichtbarkeit innerhalb ihrer
Ringmauern und in ihren Gebieten aufs vollkom-
menſte geſchuͤtzt. Auch der Reichsritterſchaft
wurde ihre hergebrachte Reichsunmittelbarkeit ge-
ſichert, und der Religion halber eben das zuge-
ſtanden, was von Reichsſtaͤnden uͤberhaupt ver-
ordnet war. Selbſt einige unmittelbare Gemein-
den, die noch unter dem Namen Reichsdoͤrfer
uͤbrig ſind, wurden in dem Frieden mit einge-
ſchloſſen.
IV.
VI.
F 3
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