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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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5) Landesherrliche Rechte.
waren damit viele Reichsstädte gerettet, denen
ehemalige Kaiser ihre reichsvogteyliche Rechte ver-
pfändet hatten, mit deren Einlösung die meisten
Reichsstädte den Kaiser zu ihrem wahren Landes-
herrn bekommen haben würden. Den Reichs-
städten Lindau und Weissenburg, denen ihre Reichs-
pfandschaften würklich schon genommen waren, wur-
de selbst deren Rückgabe zugesichert.

Ueberhaupt wurden alle Reichsstädte in ihrenIV.
hergebrachten Regalien und dem völligen Umfange
ihrer Hoheit und Gerichtbarkeit innerhalb ihrer
Ringmauern und in ihren Gebieten aufs vollkom-
menste geschützt. Auch der Reichsritterschaft
wurde ihre hergebrachte Reichsunmittelbarkeit ge-
sichert, und der Religion halber eben das zuge-
standen, was von Reichsständen überhaupt ver-
ordnet war. Selbst einige unmittelbare Gemein-
den, die noch unter dem Namen Reichsdörfer
übrig sind, wurden in dem Frieden mit einge-
schlossen.




VI.
F 3

5) Landesherrliche Rechte.
waren damit viele Reichsſtaͤdte gerettet, denen
ehemalige Kaiſer ihre reichsvogteyliche Rechte ver-
pfaͤndet hatten, mit deren Einloͤſung die meiſten
Reichsſtaͤdte den Kaiſer zu ihrem wahren Landes-
herrn bekommen haben wuͤrden. Den Reichs-
ſtaͤdten Lindau und Weiſſenburg, denen ihre Reichs-
pfandſchaften wuͤrklich ſchon genommen waren, wur-
de ſelbſt deren Ruͤckgabe zugeſichert.

Ueberhaupt wurden alle Reichsſtaͤdte in ihrenIV.
hergebrachten Regalien und dem voͤlligen Umfange
ihrer Hoheit und Gerichtbarkeit innerhalb ihrer
Ringmauern und in ihren Gebieten aufs vollkom-
menſte geſchuͤtzt. Auch der Reichsritterſchaft
wurde ihre hergebrachte Reichsunmittelbarkeit ge-
ſichert, und der Religion halber eben das zuge-
ſtanden, was von Reichsſtaͤnden uͤberhaupt ver-
ordnet war. Selbſt einige unmittelbare Gemein-
den, die noch unter dem Namen Reichsdoͤrfer
uͤbrig ſind, wurden in dem Frieden mit einge-
ſchloſſen.




VI.
F 3
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[85/0127] 5) Landesherrliche Rechte. waren damit viele Reichsſtaͤdte gerettet, denen ehemalige Kaiſer ihre reichsvogteyliche Rechte ver- pfaͤndet hatten, mit deren Einloͤſung die meiſten Reichsſtaͤdte den Kaiſer zu ihrem wahren Landes- herrn bekommen haben wuͤrden. Den Reichs- ſtaͤdten Lindau und Weiſſenburg, denen ihre Reichs- pfandſchaften wuͤrklich ſchon genommen waren, wur- de ſelbſt deren Ruͤckgabe zugeſichert. Ueberhaupt wurden alle Reichsſtaͤdte in ihren hergebrachten Regalien und dem voͤlligen Umfange ihrer Hoheit und Gerichtbarkeit innerhalb ihrer Ringmauern und in ihren Gebieten aufs vollkom- menſte geſchuͤtzt. Auch der Reichsritterſchaft wurde ihre hergebrachte Reichsunmittelbarkeit ge- ſichert, und der Religion halber eben das zuge- ſtanden, was von Reichsſtaͤnden uͤberhaupt ver- ordnet war. Selbſt einige unmittelbare Gemein- den, die noch unter dem Namen Reichsdoͤrfer uͤbrig ſind, wurden in dem Frieden mit einge- ſchloſſen. IV. VI. F 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/127>, abgerufen am 09.11.2024.