Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite
VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.


VI.
Friedenshandlungen über die Reichstagsrechte
und Cammergerichtsverfassung.


I. Antrag der beiden Kronen wegen der nothwendig
zu erfordernden Einwilligung des Reichstages mit dem freyen
Stimmrechte der Reichsstände in wichtigen Reichssachen. --
II. Vergebliche kaiserliche Bemühungen dagegen. -- III.
Der Reichsstädte entscheidendes Stimmrecht, -- IV. mit der
Re- und Correlation zwischen den drey reichsständischen
Collegien, -- V. ohne daß eine Mehrheit der Stimmen un-
ter diesen drey Collegien statt findet. -- VI. Für das
Cammergericht festgesetzte Religionsgleichheit der Beysitzer, --
VII. und darnach eingerichtete Präsentationen, -- VIII. mit
Vorbehalt der Freyheit einzelner evangelischen Stände in
catholischen Kreisen. -- IX. Präsidentenstellen am Cammer-
gerichte. -- X. Cammerrichtersstelle. -- XI. Religions-
gleichheit der Canzleypersonen.



I.

Wegen des Antheils, den die Reichsstände an
der Regierung des ganzen Reichs zu haben
begehrten, gab es nicht weniger Anstände zu he-
ben. Der kaiserliche Hof wollte es beynahe als
eine nur von seinem Belieben abhangende Sache
ansehen, ob er einen Reichstag zu halten nöthig
finde oder nicht, und in welchen Sachen er das
Gutachten der Stände bedürfe oder entrathen kön-
ne? Auch schien man die Benennung eines Reichs-
gutachtens im engsten Verstande so deuten zu
wollen, daß es nur als ein guter Rath anzusehen
sey, dessen Befolgung oder Nichtbefolgung auf des
Kaisers Gutfinden ankomme, ohne daß derselbe
eben an der Einwilligung des Reichs als an einer
Nothwendigkeit gebunden sey. Hierwider thaten
beide Kronen gleich den Antrag: "daß die Reichs-
stände ohne Widerspruch in allen Berathschlagungen

über
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.


VI.
Friedenshandlungen uͤber die Reichstagsrechte
und Cammergerichtsverfaſſung.


I. Antrag der beiden Kronen wegen der nothwendig
zu erfordernden Einwilligung des Reichstages mit dem freyen
Stimmrechte der Reichsſtaͤnde in wichtigen Reichsſachen. —
II. Vergebliche kaiſerliche Bemuͤhungen dagegen. — III.
Der Reichsſtaͤdte entſcheidendes Stimmrecht, — IV. mit der
Re- und Correlation zwiſchen den drey reichsſtaͤndiſchen
Collegien, — V. ohne daß eine Mehrheit der Stimmen un-
ter dieſen drey Collegien ſtatt findet. — VI. Fuͤr das
Cammergericht feſtgeſetzte Religionsgleichheit der Beyſitzer, —
VII. und darnach eingerichtete Praͤſentationen, — VIII. mit
Vorbehalt der Freyheit einzelner evangeliſchen Staͤnde in
catholiſchen Kreiſen. — IX. Praͤſidentenſtellen am Cammer-
gerichte. — X. Cammerrichtersſtelle. — XI. Religions-
gleichheit der Canzleyperſonen.



I.

Wegen des Antheils, den die Reichsſtaͤnde an
der Regierung des ganzen Reichs zu haben
begehrten, gab es nicht weniger Anſtaͤnde zu he-
ben. Der kaiſerliche Hof wollte es beynahe als
eine nur von ſeinem Belieben abhangende Sache
anſehen, ob er einen Reichstag zu halten noͤthig
finde oder nicht, und in welchen Sachen er das
Gutachten der Staͤnde beduͤrfe oder entrathen koͤn-
ne? Auch ſchien man die Benennung eines Reichs-
gutachtens im engſten Verſtande ſo deuten zu
wollen, daß es nur als ein guter Rath anzuſehen
ſey, deſſen Befolgung oder Nichtbefolgung auf des
Kaiſers Gutfinden ankomme, ohne daß derſelbe
eben an der Einwilligung des Reichs als an einer
Nothwendigkeit gebunden ſey. Hierwider thaten
beide Kronen gleich den Antrag: ”daß die Reichs-
ſtaͤnde ohne Widerſpruch in allen Berathſchlagungen

uͤber
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0128" n="86"/>
        <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Neuere Zeit. We&#x017F;tph. Fr. 1648.</hi> </fw><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#aq">VI.</hi><lb/>
Friedenshandlungen u&#x0364;ber die Reichstagsrechte<lb/>
und Cammergerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ung.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <argument>
            <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Antrag der beiden Kronen wegen der nothwendig<lb/>
zu erfordernden Einwilligung des Reichstages mit dem freyen<lb/>
Stimmrechte der Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde in wichtigen Reichs&#x017F;achen. &#x2014;<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> Vergebliche kai&#x017F;erliche Bemu&#x0364;hungen dagegen. &#x2014; <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/>
Der Reichs&#x017F;ta&#x0364;dte ent&#x017F;cheidendes Stimmrecht, &#x2014; <hi rendition="#aq">IV.</hi> mit der<lb/>
Re- und Correlation zwi&#x017F;chen den drey reichs&#x017F;ta&#x0364;ndi&#x017F;chen<lb/>
Collegien, &#x2014; <hi rendition="#aq">V.</hi> ohne daß eine Mehrheit der Stimmen un-<lb/>
ter die&#x017F;en drey Collegien &#x017F;tatt findet. &#x2014; <hi rendition="#aq">VI.</hi> Fu&#x0364;r das<lb/>
Cammergericht fe&#x017F;tge&#x017F;etzte Religionsgleichheit der Bey&#x017F;itzer, &#x2014;<lb/><hi rendition="#aq">VII.</hi> und darnach eingerichtete Pra&#x0364;&#x017F;entationen, &#x2014; <hi rendition="#aq">VIII.</hi> mit<lb/>
Vorbehalt der Freyheit einzelner evangeli&#x017F;chen Sta&#x0364;nde in<lb/>
catholi&#x017F;chen Krei&#x017F;en. &#x2014; <hi rendition="#aq">IX.</hi> Pra&#x0364;&#x017F;identen&#x017F;tellen am Cammer-<lb/>
gerichte. &#x2014; <hi rendition="#aq">X.</hi> Cammerrichters&#x017F;telle. &#x2014; <hi rendition="#aq">XI.</hi> Religions-<lb/>
gleichheit der Canzleyper&#x017F;onen.</p>
          </argument><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <note place="left"> <hi rendition="#aq">I.</hi> </note>
          <p><hi rendition="#in">W</hi>egen des Antheils, den die Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde an<lb/>
der Regierung des ganzen Reichs zu haben<lb/>
begehrten, gab es nicht weniger An&#x017F;ta&#x0364;nde zu he-<lb/>
ben. Der kai&#x017F;erliche Hof wollte es beynahe als<lb/>
eine nur von &#x017F;einem Belieben abhangende Sache<lb/>
an&#x017F;ehen, ob er einen <hi rendition="#fr">Reichstag</hi> zu halten no&#x0364;thig<lb/>
finde oder nicht, und in welchen Sachen er das<lb/>
Gutachten der Sta&#x0364;nde bedu&#x0364;rfe oder entrathen ko&#x0364;n-<lb/>
ne? Auch &#x017F;chien man die Benennung eines Reichs-<lb/>
gutachtens im eng&#x017F;ten Ver&#x017F;tande &#x017F;o deuten zu<lb/>
wollen, daß es nur als ein guter Rath anzu&#x017F;ehen<lb/>
&#x017F;ey, de&#x017F;&#x017F;en Befolgung oder Nichtbefolgung auf des<lb/>
Kai&#x017F;ers Gutfinden ankomme, ohne daß der&#x017F;elbe<lb/>
eben an der Einwilligung des Reichs als an einer<lb/>
Nothwendigkeit gebunden &#x017F;ey. Hierwider thaten<lb/>
beide Kronen gleich den Antrag: &#x201D;daß die Reichs-<lb/>
&#x017F;ta&#x0364;nde ohne Wider&#x017F;pruch in allen Berath&#x017F;chlagungen<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">u&#x0364;ber</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[86/0128] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. VI. Friedenshandlungen uͤber die Reichstagsrechte und Cammergerichtsverfaſſung. I. Antrag der beiden Kronen wegen der nothwendig zu erfordernden Einwilligung des Reichstages mit dem freyen Stimmrechte der Reichsſtaͤnde in wichtigen Reichsſachen. — II. Vergebliche kaiſerliche Bemuͤhungen dagegen. — III. Der Reichsſtaͤdte entſcheidendes Stimmrecht, — IV. mit der Re- und Correlation zwiſchen den drey reichsſtaͤndiſchen Collegien, — V. ohne daß eine Mehrheit der Stimmen un- ter dieſen drey Collegien ſtatt findet. — VI. Fuͤr das Cammergericht feſtgeſetzte Religionsgleichheit der Beyſitzer, — VII. und darnach eingerichtete Praͤſentationen, — VIII. mit Vorbehalt der Freyheit einzelner evangeliſchen Staͤnde in catholiſchen Kreiſen. — IX. Praͤſidentenſtellen am Cammer- gerichte. — X. Cammerrichtersſtelle. — XI. Religions- gleichheit der Canzleyperſonen. Wegen des Antheils, den die Reichsſtaͤnde an der Regierung des ganzen Reichs zu haben begehrten, gab es nicht weniger Anſtaͤnde zu he- ben. Der kaiſerliche Hof wollte es beynahe als eine nur von ſeinem Belieben abhangende Sache anſehen, ob er einen Reichstag zu halten noͤthig finde oder nicht, und in welchen Sachen er das Gutachten der Staͤnde beduͤrfe oder entrathen koͤn- ne? Auch ſchien man die Benennung eines Reichs- gutachtens im engſten Verſtande ſo deuten zu wollen, daß es nur als ein guter Rath anzuſehen ſey, deſſen Befolgung oder Nichtbefolgung auf des Kaiſers Gutfinden ankomme, ohne daß derſelbe eben an der Einwilligung des Reichs als an einer Nothwendigkeit gebunden ſey. Hierwider thaten beide Kronen gleich den Antrag: ”daß die Reichs- ſtaͤnde ohne Widerſpruch in allen Berathſchlagungen uͤber

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/128
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/128>, abgerufen am 09.11.2024.