Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. der ungleich größern Anzahl catholischer Mitgliederals pur catholisch angesehen. Daß inzwischen jenen evangelischen Kreisständen es nicht zum Nach- theile gereichen solle, daß ihnen kein Antheil an den Präsentationen des Kreises zugestanden war, dafür ward selbst im Westphälischen Frieden durch eine besondere Verwahrung gesorget. Ein ähnli- cher Fall war im Niedersächsischen Kreise, der für pur evangelisch galt, wenn gleich der Bischof von Hildesheim ein Mitglied desselben war. IX. Von der ersten Errichtung des Cammerge- So
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. der ungleich groͤßern Anzahl catholiſcher Mitgliederals pur catholiſch angeſehen. Daß inzwiſchen jenen evangeliſchen Kreisſtaͤnden es nicht zum Nach- theile gereichen ſolle, daß ihnen kein Antheil an den Praͤſentationen des Kreiſes zugeſtanden war, dafuͤr ward ſelbſt im Weſtphaͤliſchen Frieden durch eine beſondere Verwahrung geſorget. Ein aͤhnli- cher Fall war im Niederſaͤchſiſchen Kreiſe, der fuͤr pur evangeliſch galt, wenn gleich der Biſchof von Hildesheim ein Mitglied deſſelben war. IX. Von der erſten Errichtung des Cammerge- So
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
der ungleich groͤßern Anzahl catholiſcher Mitglieder
als pur catholiſch angeſehen. Daß inzwiſchen
jenen evangeliſchen Kreisſtaͤnden es nicht zum Nach-
theile gereichen ſolle, daß ihnen kein Antheil an
den Praͤſentationen des Kreiſes zugeſtanden war,
dafuͤr ward ſelbſt im Weſtphaͤliſchen Frieden durch
eine beſondere Verwahrung geſorget. Ein aͤhnli-
cher Fall war im Niederſaͤchſiſchen Kreiſe, der fuͤr
pur evangeliſch galt, wenn gleich der Biſchof von
Hildesheim ein Mitglied deſſelben war.
Von der erſten Errichtung des Cammerge-
gerichts her wußte man von keinen anderen Stel-
len, als von Cammerrichter und Urtheilern, wo-
mit das Gericht beſetzt ſeyn ſollte. Letztere, oder
wie man ſie jetzt nannte, die Beyſitzer oder Aſſeſ-
ſoren des Cammergerichts ſollten zur Haͤlfte wenig-
ſtens aus der Ritterſchaft ſeyn. Man hoffte, daß
auch Perſonen von hohem Adel ſich ans Cammer-
gericht begeben wuͤrden. Gleich anfangs fand ſich
auch ein Graf von Eberſtein, dem man doch die
Ehre anthat, daß er als ein Beyſitzer vom Her-
renſtande (aſſeſſor generoſus) unmittelbar nach
dem Cammerrichter vor allen uͤbrigen Beyſitzern
den Rang bekam. Weil nach damaligen Begrif-
fen ein Gericht ohne Vorſitz des Richters nicht
gehalten werden konnte, ſo zeigte ſich gleich der
Nutze, daß in Abweſenheit oder Krankheit des
Cammerrichters doch einer vom Herrenſtande da
war, der an ſeiner Stelle den Vorſitz fuͤhren konn-
te. Dieſer Vortheil verdoppelte ſich, als man
vollends anfieng, die Beyſitzer in verſchiedene Se-
nate abzutheilen, deren jeder dann doch billig einen
Vorſitzenden aus dem Herrenſtande haben ſollte.
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