Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.6) Reichstag u. C. G. So wurde es bald in Gesetzen zur Nothwendig-keit gemacht, daß allezeit zwey Grafen oder Frey- herren am Cammergerichte seyn sollten, um in denen Senaten, worin der Cammerrichter nicht gegenwärtig sey, den Vorsitz zu führen, und be- nöthigten Falls überhaupt des Cammerrichters Stelle vertreten zu können. Nun nannte man sie die präsidirenden Beysitzer, und endlich Cammer- gerichtspräsidenten. Ihre Präsentation ward aber dem Kaiser überlaßen. So ward ihrer nun auch im Westphälischen Frieden gedacht, und zwar so, daß nach Verhältniß der 50. Assessoren 4. Prä- sidenten, 2. catholische und 2. evangelische vom Kaiser ernannt werden sollten (t). Die Cammerrichtersstelle ließ sich zwar nichtX. Cam- (t) So gut der Kaiser verbindlich gemacht werden konnte, zwey evangelische Präsidenten zu ernennen; eben so gut hätten auch die beiden Beysitzer, die der Kaiser zu präsentiren haben sollte, von beiden Religionen seyn können, um alle 50. Beysitzer in völlig gleicher Anzahl beider Religionen zu haben. So aber blieb doch das ungleiche Verhältniß 26. catholischer und nur 24. evangelischer Beysitzer, das man auch seitdem nie gehoben hat. (u) Besage des Prager Friedens (1635.) §. 26.
hatte Chursachsen darauf angetragen: daß nach dem damaligen catholischen Cammerrichter ein Augsburgischer Confessionsverwandter, und nach Ab- 6) Reichstag u. C. G. So wurde es bald in Geſetzen zur Nothwendig-keit gemacht, daß allezeit zwey Grafen oder Frey- herren am Cammergerichte ſeyn ſollten, um in denen Senaten, worin der Cammerrichter nicht gegenwaͤrtig ſey, den Vorſitz zu fuͤhren, und be- noͤthigten Falls uͤberhaupt des Cammerrichters Stelle vertreten zu koͤnnen. Nun nannte man ſie die praͤſidirenden Beyſitzer, und endlich Cammer- gerichtspraͤſidenten. Ihre Praͤſentation ward aber dem Kaiſer uͤberlaßen. So ward ihrer nun auch im Weſtphaͤliſchen Frieden gedacht, und zwar ſo, daß nach Verhaͤltniß der 50. Aſſeſſoren 4. Praͤ- ſidenten, 2. catholiſche und 2. evangeliſche vom Kaiſer ernannt werden ſollten (t). Die Cammerrichtersſtelle ließ ſich zwar nichtX. Cam- (t) So gut der Kaiſer verbindlich gemacht werden konnte, zwey evangeliſche Praͤſidenten zu ernennen; eben ſo gut haͤtten auch die beiden Beyſitzer, die der Kaiſer zu praͤſentiren haben ſollte, von beiden Religionen ſeyn koͤnnen, um alle 50. Beyſitzer in voͤllig gleicher Anzahl beider Religionen zu haben. So aber blieb doch das ungleiche Verhaͤltniß 26. catholiſcher und nur 24. evangeliſcher Beyſitzer, das man auch ſeitdem nie gehoben hat. (u) Beſage des Prager Friedens (1635.) §. 26.
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6) Reichstag u. C. G.
So wurde es bald in Geſetzen zur Nothwendig-
keit gemacht, daß allezeit zwey Grafen oder Frey-
herren am Cammergerichte ſeyn ſollten, um in
denen Senaten, worin der Cammerrichter nicht
gegenwaͤrtig ſey, den Vorſitz zu fuͤhren, und be-
noͤthigten Falls uͤberhaupt des Cammerrichters
Stelle vertreten zu koͤnnen. Nun nannte man ſie
die praͤſidirenden Beyſitzer, und endlich Cammer-
gerichtspraͤſidenten. Ihre Praͤſentation ward
aber dem Kaiſer uͤberlaßen. So ward ihrer nun
auch im Weſtphaͤliſchen Frieden gedacht, und zwar
ſo, daß nach Verhaͤltniß der 50. Aſſeſſoren 4. Praͤ-
ſidenten, 2. catholiſche und 2. evangeliſche vom
Kaiſer ernannt werden ſollten (t).
Die Cammerrichtersſtelle ließ ſich zwar nicht
vertheilen, und blieb billig der Ernennung des
Kaiſers allein uͤberlaßen. Es war aber doch
ſchon in Vorſchlag geweſen, abwechſelnd einmal
einen catholiſchen, und das anderemal einen evan-
geliſchen Cammerrichter anzuſetzen (u), wobey das
Cam-
X.
(t) So gut der Kaiſer verbindlich gemacht
werden konnte, zwey evangeliſche Praͤſidenten zu
ernennen; eben ſo gut haͤtten auch die beiden
Beyſitzer, die der Kaiſer zu praͤſentiren haben
ſollte, von beiden Religionen ſeyn koͤnnen, um
alle 50. Beyſitzer in voͤllig gleicher Anzahl beider
Religionen zu haben. So aber blieb doch das
ungleiche Verhaͤltniß 26. catholiſcher und nur 24.
evangeliſcher Beyſitzer, das man auch ſeitdem
nie gehoben hat.
(u) Beſage des Prager Friedens (1635.) §. 26.
hatte Churſachſen darauf angetragen: daß nach
dem damaligen catholiſchen Cammerrichter ein
Augsburgiſcher Confeſſionsverwandter, und nach
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