Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.7) Reichshofraths Gerichtb. So hatte man dem Reichshofrathe den Vor-II. betref- (v) Die Reichshofrathsordnung Ferdinands des I. war vom 3. Apr. 1559. Die von Rudolf dem II. führte den Titel: Reichshofraths-Instru- ction. Die von Matthias war vom 3. Jul. 1617. Sie finden sich beysammen in einem Anhange von Vffenbach de consil. imp. aul. mantiss. p. 5[-]40. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. G
7) Reichshofraths Gerichtb. So hatte man dem Reichshofrathe den Vor-II. betref- (v) Die Reichshofrathsordnung Ferdinands des I. war vom 3. Apr. 1559. Die von Rudolf dem II. fuͤhrte den Titel: Reichshofraths-Inſtru- ction. Die von Matthias war vom 3. Jul. 1617. Sie finden ſich beyſammen in einem Anhange von Vffenbach de conſil. imp. aul. mantiſſ. p. 5[-]40. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. G
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7) Reichshofraths Gerichtb.
So hatte man dem Reichshofrathe den Vor-
wurf gemacht, daß er keine Gerichts- und Pro-
ceßordnung habe, ohne welche doch die Ausuͤbung
einer Gerichtbarkeit ſich nicht wohl denken laße,
weil ſie ſonſt bloß willkuͤhrlich ſeyn wuͤrde. Es
waren zwar ſchon von Ferdinand dem I., Rudolf
dem II. und Matthias eigne Reichshofrathsord-
nungen vorhanden (v). Allein das waren nicht
ſowohl eigentliche Proceßordnungen, als vielmehr
nur Inſtructionen, wie ſie ein jedes Rathscolle-
gium, das auch zu anderen Geſchaͤfften als zu
Juſtitzſachen beſtimmt iſt, von ſeinem Herrn haben
kann, nehmlich eine Anweiſung, wie Geſchaͤffte,
von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, zum Vor-
trage und zur Eroͤrterung gebracht werden ſollen.
Man durfte nur die Cammergerichtsordnung mit
dieſen Reichshofrathsordnungen in Vergleichung
ſtellen, um ſich im erſten Anblick zu uͤberzeugen,
wie weit letztere von ſolchen Beſtimmungen ent-
fernt waren, die einem Gerichte zur Vorſchrift in
Behandlung der Rechtsſachen dienen koͤnnen. —
Doch dieſem Vorwurf begegnete der Graf von
Trautmannsdorf mit der ganz kurzen Erklaͤrung,
daß der Kaiſer ſich gefallen laßen werde, daß die
Cammergerichtsordnung auch dem Reichshofrathe
zur Richtſchnur dienen ſolle. Im Frieden wurde
alſo feſtgeſetzt: Was den gerichtlichen Proceß
betref-
II.
(v) Die Reichshofrathsordnung Ferdinands
des I. war vom 3. Apr. 1559. Die von Rudolf
dem II. fuͤhrte den Titel: Reichshofraths-Inſtru-
ction. Die von Matthias war vom 3. Jul. 1617.
Sie finden ſich beyſammen in einem Anhange von
Vffenbach de conſil. imp. aul. mantiſſ. p. 5-40.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. G
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