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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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7) Reichshofraths Gerichtb.

So hatte man dem Reichshofrathe den Vor-II.
wurf gemacht, daß er keine Gerichts- und Pro-
ceßordnung
habe, ohne welche doch die Ausübung
einer Gerichtbarkeit sich nicht wohl denken laße,
weil sie sonst bloß willkührlich seyn würde. Es
waren zwar schon von Ferdinand dem I., Rudolf
dem II. und Matthias eigne Reichshofrathsord-
nungen vorhanden (v). Allein das waren nicht
sowohl eigentliche Proceßordnungen, als vielmehr
nur Instructionen, wie sie ein jedes Rathscolle-
gium, das auch zu anderen Geschäfften als zu
Justitzsachen bestimmt ist, von seinem Herrn haben
kann, nehmlich eine Anweisung, wie Geschäffte,
von welcher Art sie auch seyn mögen, zum Vor-
trage und zur Erörterung gebracht werden sollen.
Man durfte nur die Cammergerichtsordnung mit
diesen Reichshofrathsordnungen in Vergleichung
stellen, um sich im ersten Anblick zu überzeugen,
wie weit letztere von solchen Bestimmungen ent-
fernt waren, die einem Gerichte zur Vorschrift in
Behandlung der Rechtssachen dienen können. --
Doch diesem Vorwurf begegnete der Graf von
Trautmannsdorf mit der ganz kurzen Erklärung,
daß der Kaiser sich gefallen laßen werde, daß die
Cammergerichtsordnung auch dem Reichshofrathe
zur Richtschnur dienen solle. Im Frieden wurde
also festgesetzt: Was den gerichtlichen Proceß

betref-
(v) Die Reichshofrathsordnung Ferdinands
des I. war vom 3. Apr. 1559. Die von Rudolf
dem II. führte den Titel: Reichshofraths-Instru-
ction. Die von Matthias war vom 3. Jul. 1617.
Sie finden sich beysammen in einem Anhange von
Vffenbach de consil. imp. aul. mantiss. p. 5[-]40.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. G
7) Reichshofraths Gerichtb.

So hatte man dem Reichshofrathe den Vor-II.
wurf gemacht, daß er keine Gerichts- und Pro-
ceßordnung
habe, ohne welche doch die Ausuͤbung
einer Gerichtbarkeit ſich nicht wohl denken laße,
weil ſie ſonſt bloß willkuͤhrlich ſeyn wuͤrde. Es
waren zwar ſchon von Ferdinand dem I., Rudolf
dem II. und Matthias eigne Reichshofrathsord-
nungen vorhanden (v). Allein das waren nicht
ſowohl eigentliche Proceßordnungen, als vielmehr
nur Inſtructionen, wie ſie ein jedes Rathscolle-
gium, das auch zu anderen Geſchaͤfften als zu
Juſtitzſachen beſtimmt iſt, von ſeinem Herrn haben
kann, nehmlich eine Anweiſung, wie Geſchaͤffte,
von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, zum Vor-
trage und zur Eroͤrterung gebracht werden ſollen.
Man durfte nur die Cammergerichtsordnung mit
dieſen Reichshofrathsordnungen in Vergleichung
ſtellen, um ſich im erſten Anblick zu uͤberzeugen,
wie weit letztere von ſolchen Beſtimmungen ent-
fernt waren, die einem Gerichte zur Vorſchrift in
Behandlung der Rechtsſachen dienen koͤnnen. —
Doch dieſem Vorwurf begegnete der Graf von
Trautmannsdorf mit der ganz kurzen Erklaͤrung,
daß der Kaiſer ſich gefallen laßen werde, daß die
Cammergerichtsordnung auch dem Reichshofrathe
zur Richtſchnur dienen ſolle. Im Frieden wurde
alſo feſtgeſetzt: Was den gerichtlichen Proceß

betref-
(v) Die Reichshofrathsordnung Ferdinands
des I. war vom 3. Apr. 1559. Die von Rudolf
dem II. fuͤhrte den Titel: Reichshofraths-Inſtru-
ction. Die von Matthias war vom 3. Jul. 1617.
Sie finden ſich beyſammen in einem Anhange von
Vffenbach de conſil. imp. aul. mantiſſ. p. 5[-]40.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. G
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[97/0139] 7) Reichshofraths Gerichtb. So hatte man dem Reichshofrathe den Vor- wurf gemacht, daß er keine Gerichts- und Pro- ceßordnung habe, ohne welche doch die Ausuͤbung einer Gerichtbarkeit ſich nicht wohl denken laße, weil ſie ſonſt bloß willkuͤhrlich ſeyn wuͤrde. Es waren zwar ſchon von Ferdinand dem I., Rudolf dem II. und Matthias eigne Reichshofrathsord- nungen vorhanden (v). Allein das waren nicht ſowohl eigentliche Proceßordnungen, als vielmehr nur Inſtructionen, wie ſie ein jedes Rathscolle- gium, das auch zu anderen Geſchaͤfften als zu Juſtitzſachen beſtimmt iſt, von ſeinem Herrn haben kann, nehmlich eine Anweiſung, wie Geſchaͤffte, von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, zum Vor- trage und zur Eroͤrterung gebracht werden ſollen. Man durfte nur die Cammergerichtsordnung mit dieſen Reichshofrathsordnungen in Vergleichung ſtellen, um ſich im erſten Anblick zu uͤberzeugen, wie weit letztere von ſolchen Beſtimmungen ent- fernt waren, die einem Gerichte zur Vorſchrift in Behandlung der Rechtsſachen dienen koͤnnen. — Doch dieſem Vorwurf begegnete der Graf von Trautmannsdorf mit der ganz kurzen Erklaͤrung, daß der Kaiſer ſich gefallen laßen werde, daß die Cammergerichtsordnung auch dem Reichshofrathe zur Richtſchnur dienen ſolle. Im Frieden wurde alſo feſtgeſetzt: Was den gerichtlichen Proceß betref- II. (v) Die Reichshofrathsordnung Ferdinands des I. war vom 3. Apr. 1559. Die von Rudolf dem II. fuͤhrte den Titel: Reichshofraths-Inſtru- ction. Die von Matthias war vom 3. Jul. 1617. Sie finden ſich beyſammen in einem Anhange von Vffenbach de conſil. imp. aul. mantiſſ. p. 5-40. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. G

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/139>, abgerufen am 24.11.2024.