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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
betreffe, solle die Cammergerichtsordnung auch am
Reichshofrathe, oder, wie man hier den Ausdruck
brauchte, am kaiserlichen Hofgerichte in allen
Stücken befolget werden.


III.

Man konnte zwar noch die Einwendung da-
gegen machen, daß die Cammergerichtsordnung,
die in vielen Stellen die ganz besondere Verfassung
des Cammergerichts, als z. B. dessen Eintheilung
in Senate u. d. g., voraussetze, nicht in allen
Stücken auf den ganz anders eingerichteten Reichs-
hofrath passen würde. Allein auch diese Einwen-
dung ward damit gehoben, daß man Hoffnung
machte, daß noch eine besondere Reichshofraths-
ordnung
verfasset werden sollte, worin die näheren
Bestimmungen, die in besonderer Anwendung auf
des Reichshofraths eigne Verfassung noch nöthig
befunden werden möchten, eingerückt werden könn-
ten. (Die Reichsstände hofften, daß diese neue
Ordnung vermöge der im Frieden selbst schon der
reichstäglichen Berathschlagung unterworfenen ge-
setzgebenden Gewalt auf dem Reichstage zur Ab-
fassung und Berichtigung in Vortrag kommen wer-
de. Ferdinand der III. nahm es aber auf den Fuß,
wie die vorigen Kaiser die bisherigen Reichshof-
rathsordnungen, als eigentliche Instructionen für
ihre Räthe, für sich alleine gemacht hatten Er
ließ also ohne Zuziehung des Reichs eine neue
Reichshofrathsordnung, mit Einrückung einiger
wörtlich aus dem Westphälischen Frieden übersetz-
ten Stellen, noch ehe der nächste Reichstag in
Gang kam, zu Wien abfassen und gedruckt dem
Reiche bekannt machen; erklärte jedoch, als die
Reichsstände Schwierigkeit machten, eine solche

Gesetz-

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
betreffe, ſolle die Cammergerichtsordnung auch am
Reichshofrathe, oder, wie man hier den Ausdruck
brauchte, am kaiſerlichen Hofgerichte in allen
Stuͤcken befolget werden.


III.

Man konnte zwar noch die Einwendung da-
gegen machen, daß die Cammergerichtsordnung,
die in vielen Stellen die ganz beſondere Verfaſſung
des Cammergerichts, als z. B. deſſen Eintheilung
in Senate u. d. g., vorausſetze, nicht in allen
Stuͤcken auf den ganz anders eingerichteten Reichs-
hofrath paſſen wuͤrde. Allein auch dieſe Einwen-
dung ward damit gehoben, daß man Hoffnung
machte, daß noch eine beſondere Reichshofraths-
ordnung
verfaſſet werden ſollte, worin die naͤheren
Beſtimmungen, die in beſonderer Anwendung auf
des Reichshofraths eigne Verfaſſung noch noͤthig
befunden werden moͤchten, eingeruͤckt werden koͤnn-
ten. (Die Reichsſtaͤnde hofften, daß dieſe neue
Ordnung vermoͤge der im Frieden ſelbſt ſchon der
reichstaͤglichen Berathſchlagung unterworfenen ge-
ſetzgebenden Gewalt auf dem Reichstage zur Ab-
faſſung und Berichtigung in Vortrag kommen wer-
de. Ferdinand der III. nahm es aber auf den Fuß,
wie die vorigen Kaiſer die bisherigen Reichshof-
rathsordnungen, als eigentliche Inſtructionen fuͤr
ihre Raͤthe, fuͤr ſich alleine gemacht hatten Er
ließ alſo ohne Zuziehung des Reichs eine neue
Reichshofrathsordnung, mit Einruͤckung einiger
woͤrtlich aus dem Weſtphaͤliſchen Frieden uͤberſetz-
ten Stellen, noch ehe der naͤchſte Reichstag in
Gang kam, zu Wien abfaſſen und gedruckt dem
Reiche bekannt machen; erklaͤrte jedoch, als die
Reichsſtaͤnde Schwierigkeit machten, eine ſolche

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[98/0140] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. betreffe, ſolle die Cammergerichtsordnung auch am Reichshofrathe, oder, wie man hier den Ausdruck brauchte, am kaiſerlichen Hofgerichte in allen Stuͤcken befolget werden. Man konnte zwar noch die Einwendung da- gegen machen, daß die Cammergerichtsordnung, die in vielen Stellen die ganz beſondere Verfaſſung des Cammergerichts, als z. B. deſſen Eintheilung in Senate u. d. g., vorausſetze, nicht in allen Stuͤcken auf den ganz anders eingerichteten Reichs- hofrath paſſen wuͤrde. Allein auch dieſe Einwen- dung ward damit gehoben, daß man Hoffnung machte, daß noch eine beſondere Reichshofraths- ordnung verfaſſet werden ſollte, worin die naͤheren Beſtimmungen, die in beſonderer Anwendung auf des Reichshofraths eigne Verfaſſung noch noͤthig befunden werden moͤchten, eingeruͤckt werden koͤnn- ten. (Die Reichsſtaͤnde hofften, daß dieſe neue Ordnung vermoͤge der im Frieden ſelbſt ſchon der reichstaͤglichen Berathſchlagung unterworfenen ge- ſetzgebenden Gewalt auf dem Reichstage zur Ab- faſſung und Berichtigung in Vortrag kommen wer- de. Ferdinand der III. nahm es aber auf den Fuß, wie die vorigen Kaiſer die bisherigen Reichshof- rathsordnungen, als eigentliche Inſtructionen fuͤr ihre Raͤthe, fuͤr ſich alleine gemacht hatten Er ließ alſo ohne Zuziehung des Reichs eine neue Reichshofrathsordnung, mit Einruͤckung einiger woͤrtlich aus dem Weſtphaͤliſchen Frieden uͤberſetz- ten Stellen, noch ehe der naͤchſte Reichstag in Gang kam, zu Wien abfaſſen und gedruckt dem Reiche bekannt machen; erklaͤrte jedoch, als die Reichsſtaͤnde Schwierigkeit machten, eine ſolche Geſetz-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/140>, abgerufen am 09.11.2024.