inzwischen aber und bis dahin geschehen laßen, daß von dem Churfürsten von Mainz als des heil. Reichs Erzcanzler vorerst diese Visitation vor- genommen, damit alle drey Jahre so lange, bis auf dem Reichstage ein anderes beliebt, conti- nuirt, die bey der Visitation ergangenen Acten jedes- mal der Reichsversammlung vorgelegt, auch, we- fern darunter der geringste Mangel erscheint, so- fort auf dem Reichstage gemessene Vorsehung ge- macht werde." Der Erfolg hiervon ist noch zu erwarten.)
Sowohl mit dem Mangel der Visitation alsVI. einer förmlichen Proceßordnung stand auch noch der Vorwurf in Verbindung, den man dem Reichs- hofrathe machte, daß es an einem bestimmten Rechtsmittel fehlte, wodurch Partheyen, die sich beschwert hielten, sich noch zu Abhelfung ihrer Beschwerden Hoffnung machen könnten, wie am Cammergerichte einer jeden beschwerten Parthey der Gebrauch der Revision offen stand. Diesen Vorwurf zu heben wurde in dem Osnabrückischen Frieden verordnet: "Damit auch die am Reichs- hofrathe streitenden Partheyen nicht alles Rechts- mittels beraubt seyn möchten, solle einer Parthey, die sich von einem Reichshofraths-Urtheile be- schwert halte, an statt der am Cammergerichte üblichen Revision frey gestellt seyn, an kaiserliche Majestät zu suppliciren, damit die gerichtlichen Acten von neuem nachgesehen (revidirt) würden, mit Zuziehung anderer der Sache gewachsenen un- partheyischen Räthe von beiden Religionen in glei- cher Anzahl, die bey Abfassung des vorigen Urtheils nicht gegenwärtig gewesen, oder doch wenigstens
nicht
G 3
7) Reichshofraths Gerichtb.
inzwiſchen aber und bis dahin geſchehen laßen, daß von dem Churfuͤrſten von Mainz als des heil. Reichs Erzcanzler vorerſt dieſe Viſitation vor- genommen, damit alle drey Jahre ſo lange, bis auf dem Reichstage ein anderes beliebt, conti- nuirt, die bey der Viſitation ergangenen Acten jedes- mal der Reichsverſammlung vorgelegt, auch, we- fern darunter der geringſte Mangel erſcheint, ſo- fort auf dem Reichstage gemeſſene Vorſehung ge- macht werde.” Der Erfolg hiervon iſt noch zu erwarten.)
Sowohl mit dem Mangel der Viſitation alsVI. einer foͤrmlichen Proceßordnung ſtand auch noch der Vorwurf in Verbindung, den man dem Reichs- hofrathe machte, daß es an einem beſtimmten Rechtsmittel fehlte, wodurch Partheyen, die ſich beſchwert hielten, ſich noch zu Abhelfung ihrer Beſchwerden Hoffnung machen koͤnnten, wie am Cammergerichte einer jeden beſchwerten Parthey der Gebrauch der Reviſion offen ſtand. Dieſen Vorwurf zu heben wurde in dem Osnabruͤckiſchen Frieden verordnet: ”Damit auch die am Reichs- hofrathe ſtreitenden Partheyen nicht alles Rechts- mittels beraubt ſeyn moͤchten, ſolle einer Parthey, die ſich von einem Reichshofraths-Urtheile be- ſchwert halte, an ſtatt der am Cammergerichte uͤblichen Reviſion frey geſtellt ſeyn, an kaiſerliche Majeſtaͤt zu ſuppliciren, damit die gerichtlichen Acten von neuem nachgeſehen (revidirt) wuͤrden, mit Zuziehung anderer der Sache gewachſenen un- partheyiſchen Raͤthe von beiden Religionen in glei- cher Anzahl, die bey Abfaſſung des vorigen Urtheils nicht gegenwaͤrtig geweſen, oder doch wenigſtens
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[101/0143]
7) Reichshofraths Gerichtb.
inzwiſchen aber und bis dahin geſchehen laßen,
daß von dem Churfuͤrſten von Mainz als des
heil. Reichs Erzcanzler vorerſt dieſe Viſitation vor-
genommen, damit alle drey Jahre ſo lange, bis
auf dem Reichstage ein anderes beliebt, conti-
nuirt, die bey der Viſitation ergangenen Acten jedes-
mal der Reichsverſammlung vorgelegt, auch, we-
fern darunter der geringſte Mangel erſcheint, ſo-
fort auf dem Reichstage gemeſſene Vorſehung ge-
macht werde.” Der Erfolg hiervon iſt noch zu
erwarten.)
Sowohl mit dem Mangel der Viſitation als
einer foͤrmlichen Proceßordnung ſtand auch noch
der Vorwurf in Verbindung, den man dem Reichs-
hofrathe machte, daß es an einem beſtimmten
Rechtsmittel fehlte, wodurch Partheyen, die ſich
beſchwert hielten, ſich noch zu Abhelfung ihrer
Beſchwerden Hoffnung machen koͤnnten, wie am
Cammergerichte einer jeden beſchwerten Parthey
der Gebrauch der Reviſion offen ſtand. Dieſen
Vorwurf zu heben wurde in dem Osnabruͤckiſchen
Frieden verordnet: ”Damit auch die am Reichs-
hofrathe ſtreitenden Partheyen nicht alles Rechts-
mittels beraubt ſeyn moͤchten, ſolle einer Parthey,
die ſich von einem Reichshofraths-Urtheile be-
ſchwert halte, an ſtatt der am Cammergerichte
uͤblichen Reviſion frey geſtellt ſeyn, an kaiſerliche
Majeſtaͤt zu ſuppliciren, damit die gerichtlichen
Acten von neuem nachgeſehen (revidirt) wuͤrden,
mit Zuziehung anderer der Sache gewachſenen un-
partheyiſchen Raͤthe von beiden Religionen in glei-
cher Anzahl, die bey Abfaſſung des vorigen Urtheils
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/143>, abgerufen am 16.02.2025.
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