derholte, und insonderheit in der von 1548. und 1555. sie wohlbedächtlich ausließ. Wenn die Verfasser des Westphälischen Friedens in dieser Stelle die Absicht gehabt hätten, nunmehr den- noch jene entscheidende Stimme des Cammerrich- ters von neuem in Gang zu bringen, würden sie sich ganz anders erkläret haben.
Eine Schwierigkeit liegt zwar noch darin, daßV. die Cammergerichtsordnung vom Jahre 1555. ein weitläuftiges Werk ist, das aus drey Theilen be- stehet, wovon der erste 86., der andere 36., der dritte 55. Titel, und jeder Titel wieder mehrere Paragraphen hat. Hier hätte billig genau ange- zeigt werden sollen, welcher Paragraph, aus wel- chem Titel, in welchem Buche, eigentlich gemey- net sey. Vermuthlich hat derjenige, der hier die Feder geführet hat, einige dunkele Erinnerung ge- habt, einmal etwas hieher gehöriges in der Cam- mergerichtsordnung gelesen zu haben; hat sich aber nicht die Mühe gegeben, erst nachzuschlagen. Sonst würde er vielleicht veranlaßt haben, die Sache etwas bestimmter zu fassen, da in der Cammergerichtsordnung weiter nichts stehet, als daß man in vollem Rathe sich eines Urtheils ver- gleichen solle. Möchte es doch nur der einzige Fall seyn, daß unsere Reichsgesetze nur so ins all- gemeine angeführet würden, oder möchte doch die- ses Beyspiel in allen ähnlichen Fällen zur War- nung dienen!
In der Reichshofrathsordnung ist zwar demVI. Präsidenten eine entscheidende Stimme beygelegt worden. Aber Reichshofrathspräsidenten sind ge-
mei-
8) Reichsgerichte uͤberhaupt.
derholte, und inſonderheit in der von 1548. und 1555. ſie wohlbedaͤchtlich ausließ. Wenn die Verfaſſer des Weſtphaͤliſchen Friedens in dieſer Stelle die Abſicht gehabt haͤtten, nunmehr den- noch jene entſcheidende Stimme des Cammerrich- ters von neuem in Gang zu bringen, wuͤrden ſie ſich ganz anders erklaͤret haben.
Eine Schwierigkeit liegt zwar noch darin, daßV. die Cammergerichtsordnung vom Jahre 1555. ein weitlaͤuftiges Werk iſt, das aus drey Theilen be- ſtehet, wovon der erſte 86., der andere 36., der dritte 55. Titel, und jeder Titel wieder mehrere Paragraphen hat. Hier haͤtte billig genau ange- zeigt werden ſollen, welcher Paragraph, aus wel- chem Titel, in welchem Buche, eigentlich gemey- net ſey. Vermuthlich hat derjenige, der hier die Feder gefuͤhret hat, einige dunkele Erinnerung ge- habt, einmal etwas hieher gehoͤriges in der Cam- mergerichtsordnung geleſen zu haben; hat ſich aber nicht die Muͤhe gegeben, erſt nachzuſchlagen. Sonſt wuͤrde er vielleicht veranlaßt haben, die Sache etwas beſtimmter zu faſſen, da in der Cammergerichtsordnung weiter nichts ſtehet, als daß man in vollem Rathe ſich eines Urtheils ver- gleichen ſolle. Moͤchte es doch nur der einzige Fall ſeyn, daß unſere Reichsgeſetze nur ſo ins all- gemeine angefuͤhret wuͤrden, oder moͤchte doch die- ſes Beyſpiel in allen aͤhnlichen Faͤllen zur War- nung dienen!
In der Reichshofrathsordnung iſt zwar demVI. Praͤſidenten eine entſcheidende Stimme beygelegt worden. Aber Reichshofrathspraͤſidenten ſind ge-
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8) Reichsgerichte uͤberhaupt.
derholte, und inſonderheit in der von 1548. und
1555. ſie wohlbedaͤchtlich ausließ. Wenn die
Verfaſſer des Weſtphaͤliſchen Friedens in dieſer
Stelle die Abſicht gehabt haͤtten, nunmehr den-
noch jene entſcheidende Stimme des Cammerrich-
ters von neuem in Gang zu bringen, wuͤrden ſie
ſich ganz anders erklaͤret haben.
Eine Schwierigkeit liegt zwar noch darin, daß
die Cammergerichtsordnung vom Jahre 1555. ein
weitlaͤuftiges Werk iſt, das aus drey Theilen be-
ſtehet, wovon der erſte 86., der andere 36., der
dritte 55. Titel, und jeder Titel wieder mehrere
Paragraphen hat. Hier haͤtte billig genau ange-
zeigt werden ſollen, welcher Paragraph, aus wel-
chem Titel, in welchem Buche, eigentlich gemey-
net ſey. Vermuthlich hat derjenige, der hier die
Feder gefuͤhret hat, einige dunkele Erinnerung ge-
habt, einmal etwas hieher gehoͤriges in der Cam-
mergerichtsordnung geleſen zu haben; hat ſich
aber nicht die Muͤhe gegeben, erſt nachzuſchlagen.
Sonſt wuͤrde er vielleicht veranlaßt haben, die
Sache etwas beſtimmter zu faſſen, da in der
Cammergerichtsordnung weiter nichts ſtehet, als
daß man in vollem Rathe ſich eines Urtheils ver-
gleichen ſolle. Moͤchte es doch nur der einzige
Fall ſeyn, daß unſere Reichsgeſetze nur ſo ins all-
gemeine angefuͤhret wuͤrden, oder moͤchte doch die-
ſes Beyſpiel in allen aͤhnlichen Faͤllen zur War-
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In der Reichshofrathsordnung iſt zwar dem
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/149>, abgerufen am 21.11.2024.
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