Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.9) Sachen an Reichst. verwiesen. da der Kaiser leichter die Churfürsten alleine, alsdas ganze Reich, auf seine Seite bringen könne, die Kaiserwürde doch so gut wie erblich bloß dem Hause Oesterreich zu Theil werden möchte. Beide Kronen Frankreich und Schweden hielten eben das für sehr wichtig, und unterstützten deswegen dieses Anliegen auf alle Weise. Allein im Frieden wurde auch hiervon nur so viel verordnet, daß die Sache auf dem nächsten Reichstage vorgenommen wer- den sollte. (Ehe der nächstfolgende Reichstag zu StandeV. Stän- H 5
9) Sachen an Reichst. verwieſen. da der Kaiſer leichter die Churfuͤrſten alleine, alsdas ganze Reich, auf ſeine Seite bringen koͤnne, die Kaiſerwuͤrde doch ſo gut wie erblich bloß dem Hauſe Oeſterreich zu Theil werden moͤchte. Beide Kronen Frankreich und Schweden hielten eben das fuͤr ſehr wichtig, und unterſtuͤtzten deswegen dieſes Anliegen auf alle Weiſe. Allein im Frieden wurde auch hiervon nur ſo viel verordnet, daß die Sache auf dem naͤchſten Reichstage vorgenommen wer- den ſollte. (Ehe der naͤchſtfolgende Reichstag zu StandeV. Staͤn- H 5
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9) Sachen an Reichst. verwieſen.
da der Kaiſer leichter die Churfuͤrſten alleine, als
das ganze Reich, auf ſeine Seite bringen koͤnne,
die Kaiſerwuͤrde doch ſo gut wie erblich bloß dem
Hauſe Oeſterreich zu Theil werden moͤchte. Beide
Kronen Frankreich und Schweden hielten eben das
fuͤr ſehr wichtig, und unterſtuͤtzten deswegen dieſes
Anliegen auf alle Weiſe. Allein im Frieden wurde
auch hiervon nur ſo viel verordnet, daß die Sache
auf dem naͤchſten Reichstage vorgenommen wer-
den ſollte.
(Ehe der naͤchſtfolgende Reichstag zu Stande
kam, brachte Ferdinand der III. 1653. doch noch
die Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV. zu
wege; und ſo auch Leopold 1690. noch die von
Joſeph. Aber 1711. kam es auch hieruͤber zwi-
ſchen den beiden hoͤheren Reichscollegien zum ver-
gleichsmaͤßigen Schluſſe: ”daß die Churfuͤrſten
bey Lebzeiten des Kaiſers nicht leichtlich zur Wahl
eines Roͤmiſchen Koͤnigs ſchreiten ſollen, es waͤre
denn, daß der regierende Kaiſer ſich aus dem Rei-
che begeben und beſtaͤndig oder allzulange ſich aus-
waͤrts aufhalten wollte, oder derſelbe wegen hohen
Alters oder beharrlicher Unpaͤßlichkeit der Regierung
nicht mehr vorſtehen koͤnnte, oder ſonſt eine ander-
weite hohe Nothdurft, daran des Reichs Conſer-
vation und Wohlfahrt gelegen, es erforderte, noch
bey Lebzeiten des Kaiſers einen Roͤmiſchen Koͤnig
zu wehlen.” Dieſe letzteren Worte haben ſeitdem
doch wieder Anlaß gegeben, daß von neuem die
Frage entſtanden iſt: ob daruͤber, ob außer den
vorhin benannten Faͤllen eine ſonſtige hohe Noth-
durft von der Art vorhanden ſey, die Churfuͤrſten
alleine, oder nur mit Einwilligung der uͤbrigen
Staͤn-
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