Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. Stände den Ausschlag zu geben berechtiget seynsollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine ausdehnende Erklärung gestatten, so ist hier nach den Worten des Vergleichs den Fürsten kein Recht beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da sey? mit bestimmen zu helfen. Noch 1764. ist deswe- gen auch die Frage: ob eine Römische Königswahl nöthig sey? nur durch einen churfürstlichen Colle- gialschluß entschieden worden.) VI. Noch verschiedene andere Gegenstände sind im VII. Vom Reichssteuerwesen ward nicht nur die tages
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. Staͤnde den Ausſchlag zu geben berechtiget ſeynſollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine ausdehnende Erklaͤrung geſtatten, ſo iſt hier nach den Worten des Vergleichs den Fuͤrſten kein Recht beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da ſey? mit beſtimmen zu helfen. Noch 1764. iſt deswe- gen auch die Frage: ob eine Roͤmiſche Koͤnigswahl noͤthig ſey? nur durch einen churfuͤrſtlichen Colle- gialſchluß entſchieden worden.) VI. Noch verſchiedene andere Gegenſtaͤnde ſind im VII. Vom Reichsſteuerweſen ward nicht nur die tages
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0164" n="122"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.</hi></fw><lb/> Staͤnde den Ausſchlag zu geben berechtiget ſeyn<lb/> ſollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine<lb/> ausdehnende Erklaͤrung geſtatten, ſo iſt hier nach<lb/> den Worten des Vergleichs den Fuͤrſten kein Recht<lb/> beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da ſey?<lb/> mit beſtimmen zu helfen. Noch 1764. iſt deswe-<lb/> gen auch die Frage: ob eine Roͤmiſche Koͤnigswahl<lb/> noͤthig ſey? nur durch einen churfuͤrſtlichen Colle-<lb/> gialſchluß entſchieden worden.)</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </note> <p>Noch verſchiedene andere Gegenſtaͤnde ſind im<lb/> Weſtphaͤliſchen Frieden auf den naͤchſten Reichstag<lb/> verwieſen, ohne ſeitdem bis jetzt noch ihre Erledi-<lb/> gung erhalten zu haben. So ſollte 1) eine Spor-<lb/> teln-Taxe am Cammergerichte und 2) eine vollſtaͤn-<lb/> dige Verbeſſerung des Reichsjuſtitzweſens vorge-<lb/> nommen werden. (Davon kam aber in dem fol-<lb/> genden Reichsabſchiede hauptſaͤchlich nur das zu<lb/> Stande, was auf dem Deputationstage 1643.<lb/> vorgearbeitet war.) Auch 3) die Reichspolizey-<lb/> ordnung, wie ſie 1548. und 1577. abgefaßt wor-<lb/> den war, ſollte von neuem verbeſſert werden. (Dar-<lb/> in iſt es aber bey einigen Verſuchen geblieben, die<lb/> 1670. auf dem Reichstage in Berathſchlagung,<lb/> aber nicht zum Schluſſe kamen. Einige wenige<lb/> Stuͤcke ſind in einzelnen Reichsſchluͤſſen zur Geſetz-<lb/> gebung gediehen, als inſonderheit die Handwerks-<lb/> mißbraͤuche 1731. und noch 1771. die Abſchaf-<lb/> fung des blauen Montags und 1772. der Unehr-<lb/> lichkeit gewiſſer Handwerker.)</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">VII.</hi> </note> <p>Vom <hi rendition="#fr">Reichsſteuerweſen</hi> ward nicht nur die<lb/> Hauptfrage: ob die Mehrheit der Stimmen darin<lb/> gelten ſolle? der Entſcheidung des naͤchſten Reichs-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">tages</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0164]
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Staͤnde den Ausſchlag zu geben berechtiget ſeyn
ſollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine
ausdehnende Erklaͤrung geſtatten, ſo iſt hier nach
den Worten des Vergleichs den Fuͤrſten kein Recht
beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da ſey?
mit beſtimmen zu helfen. Noch 1764. iſt deswe-
gen auch die Frage: ob eine Roͤmiſche Koͤnigswahl
noͤthig ſey? nur durch einen churfuͤrſtlichen Colle-
gialſchluß entſchieden worden.)
Noch verſchiedene andere Gegenſtaͤnde ſind im
Weſtphaͤliſchen Frieden auf den naͤchſten Reichstag
verwieſen, ohne ſeitdem bis jetzt noch ihre Erledi-
gung erhalten zu haben. So ſollte 1) eine Spor-
teln-Taxe am Cammergerichte und 2) eine vollſtaͤn-
dige Verbeſſerung des Reichsjuſtitzweſens vorge-
nommen werden. (Davon kam aber in dem fol-
genden Reichsabſchiede hauptſaͤchlich nur das zu
Stande, was auf dem Deputationstage 1643.
vorgearbeitet war.) Auch 3) die Reichspolizey-
ordnung, wie ſie 1548. und 1577. abgefaßt wor-
den war, ſollte von neuem verbeſſert werden. (Dar-
in iſt es aber bey einigen Verſuchen geblieben, die
1670. auf dem Reichstage in Berathſchlagung,
aber nicht zum Schluſſe kamen. Einige wenige
Stuͤcke ſind in einzelnen Reichsſchluͤſſen zur Geſetz-
gebung gediehen, als inſonderheit die Handwerks-
mißbraͤuche 1731. und noch 1771. die Abſchaf-
fung des blauen Montags und 1772. der Unehr-
lichkeit gewiſſer Handwerker.)
Vom Reichsſteuerweſen ward nicht nur die
Hauptfrage: ob die Mehrheit der Stimmen darin
gelten ſolle? der Entſcheidung des naͤchſten Reichs-
tages
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |