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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
Stände den Ausschlag zu geben berechtiget seyn
sollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine
ausdehnende Erklärung gestatten, so ist hier nach
den Worten des Vergleichs den Fürsten kein Recht
beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da sey?
mit bestimmen zu helfen. Noch 1764. ist deswe-
gen auch die Frage: ob eine Römische Königswahl
nöthig sey? nur durch einen churfürstlichen Colle-
gialschluß entschieden worden.)


VI.

Noch verschiedene andere Gegenstände sind im
Westphälischen Frieden auf den nächsten Reichstag
verwiesen, ohne seitdem bis jetzt noch ihre Erledi-
gung erhalten zu haben. So sollte 1) eine Spor-
teln-Taxe am Cammergerichte und 2) eine vollstän-
dige Verbesserung des Reichsjustitzwesens vorge-
nommen werden. (Davon kam aber in dem fol-
genden Reichsabschiede hauptsächlich nur das zu
Stande, was auf dem Deputationstage 1643.
vorgearbeitet war.) Auch 3) die Reichspolizey-
ordnung, wie sie 1548. und 1577. abgefaßt wor-
den war, sollte von neuem verbessert werden. (Dar-
in ist es aber bey einigen Versuchen geblieben, die
1670. auf dem Reichstage in Berathschlagung,
aber nicht zum Schlusse kamen. Einige wenige
Stücke sind in einzelnen Reichsschlüssen zur Gesetz-
gebung gediehen, als insonderheit die Handwerks-
mißbräuche 1731. und noch 1771. die Abschaf-
fung des blauen Montags und 1772. der Unehr-
lichkeit gewisser Handwerker.)


VII.

Vom Reichssteuerwesen ward nicht nur die
Hauptfrage: ob die Mehrheit der Stimmen darin
gelten solle? der Entscheidung des nächsten Reichs-

tages

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Staͤnde den Ausſchlag zu geben berechtiget ſeyn
ſollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine
ausdehnende Erklaͤrung geſtatten, ſo iſt hier nach
den Worten des Vergleichs den Fuͤrſten kein Recht
beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da ſey?
mit beſtimmen zu helfen. Noch 1764. iſt deswe-
gen auch die Frage: ob eine Roͤmiſche Koͤnigswahl
noͤthig ſey? nur durch einen churfuͤrſtlichen Colle-
gialſchluß entſchieden worden.)


VI.

Noch verſchiedene andere Gegenſtaͤnde ſind im
Weſtphaͤliſchen Frieden auf den naͤchſten Reichstag
verwieſen, ohne ſeitdem bis jetzt noch ihre Erledi-
gung erhalten zu haben. So ſollte 1) eine Spor-
teln-Taxe am Cammergerichte und 2) eine vollſtaͤn-
dige Verbeſſerung des Reichsjuſtitzweſens vorge-
nommen werden. (Davon kam aber in dem fol-
genden Reichsabſchiede hauptſaͤchlich nur das zu
Stande, was auf dem Deputationstage 1643.
vorgearbeitet war.) Auch 3) die Reichspolizey-
ordnung, wie ſie 1548. und 1577. abgefaßt wor-
den war, ſollte von neuem verbeſſert werden. (Dar-
in iſt es aber bey einigen Verſuchen geblieben, die
1670. auf dem Reichstage in Berathſchlagung,
aber nicht zum Schluſſe kamen. Einige wenige
Stuͤcke ſind in einzelnen Reichsſchluͤſſen zur Geſetz-
gebung gediehen, als inſonderheit die Handwerks-
mißbraͤuche 1731. und noch 1771. die Abſchaf-
fung des blauen Montags und 1772. der Unehr-
lichkeit gewiſſer Handwerker.)


VII.

Vom Reichsſteuerweſen ward nicht nur die
Hauptfrage: ob die Mehrheit der Stimmen darin
gelten ſolle? der Entſcheidung des naͤchſten Reichs-

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[122/0164] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. Staͤnde den Ausſchlag zu geben berechtiget ſeyn ſollen? Wenn Vergleiche den Rechten nach keine ausdehnende Erklaͤrung geſtatten, ſo iſt hier nach den Worten des Vergleichs den Fuͤrſten kein Recht beygelegt, die Frage: ob eine Nothdurft da ſey? mit beſtimmen zu helfen. Noch 1764. iſt deswe- gen auch die Frage: ob eine Roͤmiſche Koͤnigswahl noͤthig ſey? nur durch einen churfuͤrſtlichen Colle- gialſchluß entſchieden worden.) Noch verſchiedene andere Gegenſtaͤnde ſind im Weſtphaͤliſchen Frieden auf den naͤchſten Reichstag verwieſen, ohne ſeitdem bis jetzt noch ihre Erledi- gung erhalten zu haben. So ſollte 1) eine Spor- teln-Taxe am Cammergerichte und 2) eine vollſtaͤn- dige Verbeſſerung des Reichsjuſtitzweſens vorge- nommen werden. (Davon kam aber in dem fol- genden Reichsabſchiede hauptſaͤchlich nur das zu Stande, was auf dem Deputationstage 1643. vorgearbeitet war.) Auch 3) die Reichspolizey- ordnung, wie ſie 1548. und 1577. abgefaßt wor- den war, ſollte von neuem verbeſſert werden. (Dar- in iſt es aber bey einigen Verſuchen geblieben, die 1670. auf dem Reichstage in Berathſchlagung, aber nicht zum Schluſſe kamen. Einige wenige Stuͤcke ſind in einzelnen Reichsſchluͤſſen zur Geſetz- gebung gediehen, als inſonderheit die Handwerks- mißbraͤuche 1731. und noch 1771. die Abſchaf- fung des blauen Montags und 1772. der Unehr- lichkeit gewiſſer Handwerker.) Vom Reichsſteuerweſen ward nicht nur die Hauptfrage: ob die Mehrheit der Stimmen darin gelten ſolle? der Entſcheidung des naͤchſten Reichs- tages

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/164>, abgerufen am 21.11.2024.