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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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9) Sachen an Reichst. verwiesen.
tages überlaßen, sondern auch vieles, das sonst
noch damit in genauer Verbindung stand. Bey
der Art, wie die so zufällig entstandene Reichsma-
trikel des Jahres 1521. zur beständigen Richtschnur
des Reichssteuerfußes geworden war, und bey
den vielfältigen Veränderungen, die sich seitdem
mit vielen Reichsständen zugetragen hatten, konnte
es nicht fehlen, daß sich in dem Verhältnisse der
Beyträge, die jeder Reichsstand thun sollte, große
Mängel hervorthun mußten. Manche, die als un-
mittelbare Reichsstände und Mitglieder dieses oder
jenen Kreises zur Reichssteuer mit angesetzt waren,
hatten seitdem das Schicksal gehabt, von anderen
als Unterthanen behandelt zu werden. Manche wa-
ren in ihren Vermögensumständen so heruntergekom-
men, daß sie nicht nur eine Herabsetzung ihrer An-
lage, sondern auch einen Nachlaß ihrer Rückstände
suchten. Andere hätten hingegen wohl eine Erhö-
hung ihres Ansatzes ertragen können. Also war es
wohl der Mühe werth, vom nächsten Reichstage zu
erwarten, daß alle die Puncte von Moderations-
und Remissions-Gesuchen, von Wiederherbeybrin-
gung abgekommener und unter andere Hoheit gezoge-
ner, oder nach der Sprache der Reichsgesetze eximir-
ter Stände, und von Ergänzung der Reichskreise ge-
hörig erörtert werden möchten, und alsdann eine
vollständige und richtigere Reichsmatrikel erst ganz
von neuem zu Stande gebracht würde. Hernach wür-
de auch die Frage von der Mehrheit der Stimmen in
Steuersachen weniger Schwierigkeit gefunden haben;
Denn die wichtigste Schwierigkeit war allemal die,
daß viele sich immer beklagten, durch die Mehr-
heit der Stimmen in unverhältnißmäßige Beschwer-
den gezogen zu werden, und daß selbst unter der

An-

9) Sachen an Reichst. verwieſen.
tages uͤberlaßen, ſondern auch vieles, das ſonſt
noch damit in genauer Verbindung ſtand. Bey
der Art, wie die ſo zufaͤllig entſtandene Reichsma-
trikel des Jahres 1521. zur beſtaͤndigen Richtſchnur
des Reichsſteuerfußes geworden war, und bey
den vielfaͤltigen Veraͤnderungen, die ſich ſeitdem
mit vielen Reichsſtaͤnden zugetragen hatten, konnte
es nicht fehlen, daß ſich in dem Verhaͤltniſſe der
Beytraͤge, die jeder Reichsſtand thun ſollte, große
Maͤngel hervorthun mußten. Manche, die als un-
mittelbare Reichsſtaͤnde und Mitglieder dieſes oder
jenen Kreiſes zur Reichsſteuer mit angeſetzt waren,
hatten ſeitdem das Schickſal gehabt, von anderen
als Unterthanen behandelt zu werden. Manche wa-
ren in ihren Vermoͤgensumſtaͤnden ſo heruntergekom-
men, daß ſie nicht nur eine Herabſetzung ihrer An-
lage, ſondern auch einen Nachlaß ihrer Ruͤckſtaͤnde
ſuchten. Andere haͤtten hingegen wohl eine Erhoͤ-
hung ihres Anſatzes ertragen koͤnnen. Alſo war es
wohl der Muͤhe werth, vom naͤchſten Reichstage zu
erwarten, daß alle die Puncte von Moderations-
und Remiſſions-Geſuchen, von Wiederherbeybrin-
gung abgekommener und unter andere Hoheit gezoge-
ner, oder nach der Sprache der Reichsgeſetze eximir-
ter Staͤnde, und von Ergaͤnzung der Reichskreiſe ge-
hoͤrig eroͤrtert werden moͤchten, und alsdann eine
vollſtaͤndige und richtigere Reichsmatrikel erſt ganz
von neuem zu Stande gebracht wuͤrde. Hernach wuͤr-
de auch die Frage von der Mehrheit der Stimmen in
Steuerſachen weniger Schwierigkeit gefunden haben;
Denn die wichtigſte Schwierigkeit war allemal die,
daß viele ſich immer beklagten, durch die Mehr-
heit der Stimmen in unverhaͤltnißmaͤßige Beſchwer-
den gezogen zu werden, und daß ſelbſt unter der

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[123/0165] 9) Sachen an Reichst. verwieſen. tages uͤberlaßen, ſondern auch vieles, das ſonſt noch damit in genauer Verbindung ſtand. Bey der Art, wie die ſo zufaͤllig entſtandene Reichsma- trikel des Jahres 1521. zur beſtaͤndigen Richtſchnur des Reichsſteuerfußes geworden war, und bey den vielfaͤltigen Veraͤnderungen, die ſich ſeitdem mit vielen Reichsſtaͤnden zugetragen hatten, konnte es nicht fehlen, daß ſich in dem Verhaͤltniſſe der Beytraͤge, die jeder Reichsſtand thun ſollte, große Maͤngel hervorthun mußten. Manche, die als un- mittelbare Reichsſtaͤnde und Mitglieder dieſes oder jenen Kreiſes zur Reichsſteuer mit angeſetzt waren, hatten ſeitdem das Schickſal gehabt, von anderen als Unterthanen behandelt zu werden. Manche wa- ren in ihren Vermoͤgensumſtaͤnden ſo heruntergekom- men, daß ſie nicht nur eine Herabſetzung ihrer An- lage, ſondern auch einen Nachlaß ihrer Ruͤckſtaͤnde ſuchten. Andere haͤtten hingegen wohl eine Erhoͤ- hung ihres Anſatzes ertragen koͤnnen. Alſo war es wohl der Muͤhe werth, vom naͤchſten Reichstage zu erwarten, daß alle die Puncte von Moderations- und Remiſſions-Geſuchen, von Wiederherbeybrin- gung abgekommener und unter andere Hoheit gezoge- ner, oder nach der Sprache der Reichsgeſetze eximir- ter Staͤnde, und von Ergaͤnzung der Reichskreiſe ge- hoͤrig eroͤrtert werden moͤchten, und alsdann eine vollſtaͤndige und richtigere Reichsmatrikel erſt ganz von neuem zu Stande gebracht wuͤrde. Hernach wuͤr- de auch die Frage von der Mehrheit der Stimmen in Steuerſachen weniger Schwierigkeit gefunden haben; Denn die wichtigſte Schwierigkeit war allemal die, daß viele ſich immer beklagten, durch die Mehr- heit der Stimmen in unverhaͤltnißmaͤßige Beſchwer- den gezogen zu werden, und daß ſelbſt unter der An-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/165>, abgerufen am 21.11.2024.