Anzahl Stimmen und den von jeder Stimme zu erwartenden Beyträgen gar kein erträgliches Ver- hältniß obwalte. (Alle diese Dinge sind zwar seit 1711. in den neueren Wahlcapitulationen von neuem zur reichstäglichen Berichtigung empfohlen worden, aber noch immer nicht dazu gekommen.)
VIII.
Noch gedachte der Westphälische Friede in et- lichen Stellen der ordentlichen Reichsdeputa- tion, zu deren Berichtigung auch noch verschie- denes dem nächsten Reichstage überlaßen wurde. Man hatte nehmlich seit 1548. die Verfügung ge- troffen, daß, wenn es auch zu weitläuftig fiel, eine allgemeine Reichsversammlung auszuschreiben, oder, wenn sie schon im Gange wäre, länger beysammen zu laßen, allenfalls nur die Churfürsten und von allen übrigen Ständen nur eine gewisse Anzahl de- putirte Fürsten, Grafen, Prälaten und Reichsstädte zusammen berufen oder beysammen gelaßen werden möchten, um Geschäffte, die keinen Verzug litten, oder zweckmäßiger von wenigern als gar zu zahl- reichen Versammlungen behandelt werden könnten, im Namen des gesammten Reichs vorzunehmen. Solche Reichsdeputationstage, die man wie ver- jüngte Reichsversammlungen ansehen konnte, wo- bey auch übrigens meist völlig wie beym Reichs- tage verfahren wurde, waren schon mehrmalen mit Nutzen gehalten worden, wie davon die Reichs- deputationsabschiede 1564. 1571. und 1600. zum Beweise dienen können. Der Westphälische Friede setzte aber auch hier eine völlig zu beobachtende Religionsgleichheit fest, und überließ nur dem nächsten Reichstage, die auf evangelischer Seite noch fehlende Anzahl der Personen zu ergän-
zen
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Anzahl Stimmen und den von jeder Stimme zu erwartenden Beytraͤgen gar kein ertraͤgliches Ver- haͤltniß obwalte. (Alle dieſe Dinge ſind zwar ſeit 1711. in den neueren Wahlcapitulationen von neuem zur reichstaͤglichen Berichtigung empfohlen worden, aber noch immer nicht dazu gekommen.)
VIII.
Noch gedachte der Weſtphaͤliſche Friede in et- lichen Stellen der ordentlichen Reichsdeputa- tion, zu deren Berichtigung auch noch verſchie- denes dem naͤchſten Reichstage uͤberlaßen wurde. Man hatte nehmlich ſeit 1548. die Verfuͤgung ge- troffen, daß, wenn es auch zu weitlaͤuftig fiel, eine allgemeine Reichsverſammlung auszuſchreiben, oder, wenn ſie ſchon im Gange waͤre, laͤnger beyſammen zu laßen, allenfalls nur die Churfuͤrſten und von allen uͤbrigen Staͤnden nur eine gewiſſe Anzahl de- putirte Fuͤrſten, Grafen, Praͤlaten und Reichsſtaͤdte zuſammen berufen oder beyſammen gelaßen werden moͤchten, um Geſchaͤffte, die keinen Verzug litten, oder zweckmaͤßiger von wenigern als gar zu zahl- reichen Verſammlungen behandelt werden koͤnnten, im Namen des geſammten Reichs vorzunehmen. Solche Reichsdeputationstage, die man wie ver- juͤngte Reichsverſammlungen anſehen konnte, wo- bey auch uͤbrigens meiſt voͤllig wie beym Reichs- tage verfahren wurde, waren ſchon mehrmalen mit Nutzen gehalten worden, wie davon die Reichs- deputationsabſchiede 1564. 1571. und 1600. zum Beweiſe dienen koͤnnen. Der Weſtphaͤliſche Friede ſetzte aber auch hier eine voͤllig zu beobachtende Religionsgleichheit feſt, und uͤberließ nur dem naͤchſten Reichstage, die auf evangeliſcher Seite noch fehlende Anzahl der Perſonen zu ergaͤn-
zen
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Anzahl Stimmen und den von jeder Stimme zu
erwartenden Beytraͤgen gar kein ertraͤgliches Ver-
haͤltniß obwalte. (Alle dieſe Dinge ſind zwar ſeit
1711. in den neueren Wahlcapitulationen von
neuem zur reichstaͤglichen Berichtigung empfohlen
worden, aber noch immer nicht dazu gekommen.)
Noch gedachte der Weſtphaͤliſche Friede in et-
lichen Stellen der ordentlichen Reichsdeputa-
tion, zu deren Berichtigung auch noch verſchie-
denes dem naͤchſten Reichstage uͤberlaßen wurde.
Man hatte nehmlich ſeit 1548. die Verfuͤgung ge-
troffen, daß, wenn es auch zu weitlaͤuftig fiel, eine
allgemeine Reichsverſammlung auszuſchreiben, oder,
wenn ſie ſchon im Gange waͤre, laͤnger beyſammen
zu laßen, allenfalls nur die Churfuͤrſten und von
allen uͤbrigen Staͤnden nur eine gewiſſe Anzahl de-
putirte Fuͤrſten, Grafen, Praͤlaten und Reichsſtaͤdte
zuſammen berufen oder beyſammen gelaßen werden
moͤchten, um Geſchaͤffte, die keinen Verzug litten,
oder zweckmaͤßiger von wenigern als gar zu zahl-
reichen Verſammlungen behandelt werden koͤnnten,
im Namen des geſammten Reichs vorzunehmen.
Solche Reichsdeputationstage, die man wie ver-
juͤngte Reichsverſammlungen anſehen konnte, wo-
bey auch uͤbrigens meiſt voͤllig wie beym Reichs-
tage verfahren wurde, waren ſchon mehrmalen mit
Nutzen gehalten worden, wie davon die Reichs-
deputationsabſchiede 1564. 1571. und 1600. zum
Beweiſe dienen koͤnnen. Der Weſtphaͤliſche Friede
ſetzte aber auch hier eine voͤllig zu beobachtende
Religionsgleichheit feſt, und uͤberließ nur dem
naͤchſten Reichstage, die auf evangeliſcher Seite
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/166>, abgerufen am 21.11.2024.
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