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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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9) Sachen an Reichst. verwiesen.
zen (z) und überhaupt diese ordentliche Reichsde-
putation zur gemeinen Reichswohlfahrt noch näher
einzurichten (a).

(Diesen Auftrag hat nun der nächste Reichs-IX.
tag 1654. dergestalt vollzogen, daß soviele evan-
gelisch fürstliche, gräfliche und reichsstädtische Stim-
men hinzugefügt sind, als nöthig war, um beide
Religionstheile auch hier in völlige Gleichheit zu
setzen, weil von denen, die auf catholischer Seite
einmal unter der Zahl dieser Deputirten waren,
keiner davon abgehen wollte; Selbst in Ansehung
der Churfürsten, deren damals vier catholische und
drey evangelische gerechnet wurden, verordnete der
Reichsabschied 1654., daß bey dem nächsten De-
putationstage zwischen den drey evangelischen Chur-
fürsten ein viertes unter ihnen alternirendes Vo-
tum statt haben sollte (b). Diesen Vorschriften
gemäß ward auch noch unter Ferdinand dem III.
ein solcher Reichsdeputationstag eröffnet, und
unter Leopolden fortgesetzt. Man brach ihn aber
ab, um einem Reichstage Platz zu machen, der
seitdem zufälliger Weise immerwährend geworden
ist, und eben damit die ordentliche Reichsdeputa-
tion, so lange diese Umstände fortwähren, entbehr-
lich gemacht hat. Seit 1742. hat zwar die Wahl-
capitulation wieder in Erinnerung gebracht, die
ordentliche Reichsdeputation wieder in Stand und
Activität zu setzen. Allein die Personen, aus wel-
chen jetzt unsere Reichsversammlung besteht, sind

selbst
(z) Osnabr. Friede Art. 5. §. 51.
(a) Osnabr. Friede Art. 8. §. 3.
(b) Reichsabsch. 1654. §. 191. 194.

9) Sachen an Reichst. verwieſen.
zen (z) und uͤberhaupt dieſe ordentliche Reichsde-
putation zur gemeinen Reichswohlfahrt noch naͤher
einzurichten (a).

(Dieſen Auftrag hat nun der naͤchſte Reichs-IX.
tag 1654. dergeſtalt vollzogen, daß ſoviele evan-
geliſch fuͤrſtliche, graͤfliche und reichsſtaͤdtiſche Stim-
men hinzugefuͤgt ſind, als noͤthig war, um beide
Religionstheile auch hier in voͤllige Gleichheit zu
ſetzen, weil von denen, die auf catholiſcher Seite
einmal unter der Zahl dieſer Deputirten waren,
keiner davon abgehen wollte; Selbſt in Anſehung
der Churfuͤrſten, deren damals vier catholiſche und
drey evangeliſche gerechnet wurden, verordnete der
Reichsabſchied 1654., daß bey dem naͤchſten De-
putationstage zwiſchen den drey evangeliſchen Chur-
fuͤrſten ein viertes unter ihnen alternirendes Vo-
tum ſtatt haben ſollte (b). Dieſen Vorſchriften
gemaͤß ward auch noch unter Ferdinand dem III.
ein ſolcher Reichsdeputationstag eroͤffnet, und
unter Leopolden fortgeſetzt. Man brach ihn aber
ab, um einem Reichstage Platz zu machen, der
ſeitdem zufaͤlliger Weiſe immerwaͤhrend geworden
iſt, und eben damit die ordentliche Reichsdeputa-
tion, ſo lange dieſe Umſtaͤnde fortwaͤhren, entbehr-
lich gemacht hat. Seit 1742. hat zwar die Wahl-
capitulation wieder in Erinnerung gebracht, die
ordentliche Reichsdeputation wieder in Stand und
Activitaͤt zu ſetzen. Allein die Perſonen, aus wel-
chen jetzt unſere Reichsverſammlung beſteht, ſind

ſelbſt
(z) Osnabr. Friede Art. 5. §. 51.
(a) Osnabr. Friede Art. 8. §. 3.
(b) Reichsabſch. 1654. §. 191. 194.
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[125/0167] 9) Sachen an Reichst. verwieſen. zen (z) und uͤberhaupt dieſe ordentliche Reichsde- putation zur gemeinen Reichswohlfahrt noch naͤher einzurichten (a). (Dieſen Auftrag hat nun der naͤchſte Reichs- tag 1654. dergeſtalt vollzogen, daß ſoviele evan- geliſch fuͤrſtliche, graͤfliche und reichsſtaͤdtiſche Stim- men hinzugefuͤgt ſind, als noͤthig war, um beide Religionstheile auch hier in voͤllige Gleichheit zu ſetzen, weil von denen, die auf catholiſcher Seite einmal unter der Zahl dieſer Deputirten waren, keiner davon abgehen wollte; Selbſt in Anſehung der Churfuͤrſten, deren damals vier catholiſche und drey evangeliſche gerechnet wurden, verordnete der Reichsabſchied 1654., daß bey dem naͤchſten De- putationstage zwiſchen den drey evangeliſchen Chur- fuͤrſten ein viertes unter ihnen alternirendes Vo- tum ſtatt haben ſollte (b). Dieſen Vorſchriften gemaͤß ward auch noch unter Ferdinand dem III. ein ſolcher Reichsdeputationstag eroͤffnet, und unter Leopolden fortgeſetzt. Man brach ihn aber ab, um einem Reichstage Platz zu machen, der ſeitdem zufaͤlliger Weiſe immerwaͤhrend geworden iſt, und eben damit die ordentliche Reichsdeputa- tion, ſo lange dieſe Umſtaͤnde fortwaͤhren, entbehr- lich gemacht hat. Seit 1742. hat zwar die Wahl- capitulation wieder in Erinnerung gebracht, die ordentliche Reichsdeputation wieder in Stand und Activitaͤt zu ſetzen. Allein die Perſonen, aus wel- chen jetzt unſere Reichsverſammlung beſteht, ſind ſelbſt IX. (z) Osnabr. Friede Art. 5. §. 51. (a) Osnabr. Friede Art. 8. §. 3. (b) Reichsabſch. 1654. §. 191. 194.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/167>, abgerufen am 09.11.2024.