selbst in so geringer Anzahl, daß man deswegen nicht nöthig hat, den Reichstag in eine Deputa- tion zu verwandeln, deren Hauptzweck ohnedem wegfällt, so lange der Reichstag selbst beysammen ist; ohne der Schwierigkeiten zu gedenken, die wegen des Religionsverhältnisses sowohl in Anse- hung der Churfürsten als sonst von neuem entstan- den sind.)
X.
Schon lange vorher, ehe man an jene ordent- liche Reichsdeputation dachte, war eine ganz an- dere Gattung Deputationen üblich, die man jetzt zum Unterschiede von jenen außerordentliche Reichsdeputationen nennt, auf welche ebenfalls eine im Westphälischen Frieden enthaltene Verord- nung gerichtet ist. So oft nehmlich im Namen sämmtlicher Reichsstände gewisse Ausrichtungen vor- kamen, es sey nun am Orte des Reichstages selbst, z. B. dem Kaiser oder anderen hohen Standes- personen ein Compliment zu machen, oder auch außerhalb des Reichstages etwa einen Friedens- congreß zu beschicken oder einer Cammergerichts- visitation beyzuwohnen, u. s. w., so wurden jedes- mal aus allen drey Reichscollegien so viele Stände, als man nöthig fand, dazu ausersehen. Auch hierauf erstreckte der Westphälische Friede die aus- drückliche Vorschrift der unter den Deputirten zu be- obachtenden Religionsgleichheit; worüber doch seit- dem neue Anstände erwachsen sind. Man hat nehm- lich erstlich die Frage aufgeworfen: ob die Wahl und Ernennung solcher Deputirten von beiderley Religionen einem jeden Religionstheile für sich zu überlaßen sey? oder ob z. B. im gesammten Für- stenrathe sowohl die evangelischen als catholischen
Depu-
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſelbſt in ſo geringer Anzahl, daß man deswegen nicht noͤthig hat, den Reichstag in eine Deputa- tion zu verwandeln, deren Hauptzweck ohnedem wegfaͤllt, ſo lange der Reichstag ſelbſt beyſammen iſt; ohne der Schwierigkeiten zu gedenken, die wegen des Religionsverhaͤltniſſes ſowohl in Anſe- hung der Churfuͤrſten als ſonſt von neuem entſtan- den ſind.)
X.
Schon lange vorher, ehe man an jene ordent- liche Reichsdeputation dachte, war eine ganz an- dere Gattung Deputationen uͤblich, die man jetzt zum Unterſchiede von jenen außerordentliche Reichsdeputationen nennt, auf welche ebenfalls eine im Weſtphaͤliſchen Frieden enthaltene Verord- nung gerichtet iſt. So oft nehmlich im Namen ſaͤmmtlicher Reichsſtaͤnde gewiſſe Ausrichtungen vor- kamen, es ſey nun am Orte des Reichstages ſelbſt, z. B. dem Kaiſer oder anderen hohen Standes- perſonen ein Compliment zu machen, oder auch außerhalb des Reichstages etwa einen Friedens- congreß zu beſchicken oder einer Cammergerichts- viſitation beyzuwohnen, u. ſ. w., ſo wurden jedes- mal aus allen drey Reichscollegien ſo viele Staͤnde, als man noͤthig fand, dazu auserſehen. Auch hierauf erſtreckte der Weſtphaͤliſche Friede die aus- druͤckliche Vorſchrift der unter den Deputirten zu be- obachtenden Religionsgleichheit; woruͤber doch ſeit- dem neue Anſtaͤnde erwachſen ſind. Man hat nehm- lich erſtlich die Frage aufgeworfen: ob die Wahl und Ernennung ſolcher Deputirten von beiderley Religionen einem jeden Religionstheile fuͤr ſich zu uͤberlaßen ſey? oder ob z. B. im geſammten Fuͤr- ſtenrathe ſowohl die evangeliſchen als catholiſchen
Depu-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſelbſt in ſo geringer Anzahl, daß man deswegen
nicht noͤthig hat, den Reichstag in eine Deputa-
tion zu verwandeln, deren Hauptzweck ohnedem
wegfaͤllt, ſo lange der Reichstag ſelbſt beyſammen
iſt; ohne der Schwierigkeiten zu gedenken, die
wegen des Religionsverhaͤltniſſes ſowohl in Anſe-
hung der Churfuͤrſten als ſonſt von neuem entſtan-
den ſind.)
Schon lange vorher, ehe man an jene ordent-
liche Reichsdeputation dachte, war eine ganz an-
dere Gattung Deputationen uͤblich, die man
jetzt zum Unterſchiede von jenen außerordentliche
Reichsdeputationen nennt, auf welche ebenfalls
eine im Weſtphaͤliſchen Frieden enthaltene Verord-
nung gerichtet iſt. So oft nehmlich im Namen
ſaͤmmtlicher Reichsſtaͤnde gewiſſe Ausrichtungen vor-
kamen, es ſey nun am Orte des Reichstages ſelbſt,
z. B. dem Kaiſer oder anderen hohen Standes-
perſonen ein Compliment zu machen, oder auch
außerhalb des Reichstages etwa einen Friedens-
congreß zu beſchicken oder einer Cammergerichts-
viſitation beyzuwohnen, u. ſ. w., ſo wurden jedes-
mal aus allen drey Reichscollegien ſo viele Staͤnde,
als man noͤthig fand, dazu auserſehen. Auch
hierauf erſtreckte der Weſtphaͤliſche Friede die aus-
druͤckliche Vorſchrift der unter den Deputirten zu be-
obachtenden Religionsgleichheit; woruͤber doch ſeit-
dem neue Anſtaͤnde erwachſen ſind. Man hat nehm-
lich erſtlich die Frage aufgeworfen: ob die Wahl
und Ernennung ſolcher Deputirten von beiderley
Religionen einem jeden Religionstheile fuͤr ſich zu
uͤberlaßen ſey? oder ob z. B. im geſammten Fuͤr-
ſtenrathe ſowohl die evangeliſchen als catholiſchen
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/168>, abgerufen am 24.11.2024.
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