schaftsstellen mit Domherren oder Standespersonen besetzt waren, hatte das Directorial-Ministerium (man nahm hier das Wort Ministerium im eigent- lichen Verstande einer Dienerschaft oder Dienstlei- stung) zu besorgen. So wenig hielt man anfangs das Directorium für einen Vorzug, der zu einer Art von Befehlshabung führen könnte.
XVI.
Mit der Zeit nahmen sich aber diejenigen, die ein Directorium in reichsständischen Versammlun- gen zu führen hatten, weit mehr heraus. Sie fiengen an, Sessionen nach ihrem Gutfinden an- sagen zu laßen, Materien nach ihrer Auswahl in Vortrag zu bringen, in Aufrufung, Niederschrei- bung, Sammlung der Stimmen mit mancherley einseitiger Willkühr zu verfahren, kurz bey allen Gelegenheiten sich gewisse ausschließliche Vorrechte anzumaßen. Das Churmainzische Directorium schien den Vortheil doppelt benutzen zu wollen, da es zugleich als Erzcanzler des Teutschen Reichs alle Ausfertigungen in Reichssachen, und was da- hin einschlug, zu besorgen hatte. Bey einer nam- haften Gelegenheit wurde ihm aber einmal zu Gemüthe geführt, daß sein Directorium ursprüng- lich eigentlich nur eine dem untersten der Mainzi- schen Gesandten obgelegene Dienstleistung, kein Ma- gisterium, sondern ein Ministerium, gewesen sey, und noch seyn müße.
XVII.
Im Reichsfürstenrathe war die Sache beynahe noch bedenklicher, da von Carl dem V. her der Oesterreichische Gesandte mit dem Salzburgischen abwechselnd nach den Materien das Directorium zu führen hatte, und mit doppeltem Nachdruck
spre-
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſchaftsſtellen mit Domherren oder Standesperſonen beſetzt waren, hatte das Directorial-Miniſterium (man nahm hier das Wort Miniſterium im eigent- lichen Verſtande einer Dienerſchaft oder Dienſtlei- ſtung) zu beſorgen. So wenig hielt man anfangs das Directorium fuͤr einen Vorzug, der zu einer Art von Befehlshabung fuͤhren koͤnnte.
XVI.
Mit der Zeit nahmen ſich aber diejenigen, die ein Directorium in reichsſtaͤndiſchen Verſammlun- gen zu fuͤhren hatten, weit mehr heraus. Sie fiengen an, Seſſionen nach ihrem Gutfinden an- ſagen zu laßen, Materien nach ihrer Auswahl in Vortrag zu bringen, in Aufrufung, Niederſchrei- bung, Sammlung der Stimmen mit mancherley einſeitiger Willkuͤhr zu verfahren, kurz bey allen Gelegenheiten ſich gewiſſe ausſchließliche Vorrechte anzumaßen. Das Churmainziſche Directorium ſchien den Vortheil doppelt benutzen zu wollen, da es zugleich als Erzcanzler des Teutſchen Reichs alle Ausfertigungen in Reichsſachen, und was da- hin einſchlug, zu beſorgen hatte. Bey einer nam- haften Gelegenheit wurde ihm aber einmal zu Gemuͤthe gefuͤhrt, daß ſein Directorium urſpruͤng- lich eigentlich nur eine dem unterſten der Mainzi- ſchen Geſandten obgelegene Dienſtleiſtung, kein Ma- giſterium, ſondern ein Miniſterium, geweſen ſey, und noch ſeyn muͤße.
XVII.
Im Reichsfuͤrſtenrathe war die Sache beynahe noch bedenklicher, da von Carl dem V. her der Oeſterreichiſche Geſandte mit dem Salzburgiſchen abwechſelnd nach den Materien das Directorium zu fuͤhren hatte, und mit doppeltem Nachdruck
ſpre-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſchaftsſtellen mit Domherren oder Standesperſonen
beſetzt waren, hatte das Directorial-Miniſterium
(man nahm hier das Wort Miniſterium im eigent-
lichen Verſtande einer Dienerſchaft oder Dienſtlei-
ſtung) zu beſorgen. So wenig hielt man anfangs
das Directorium fuͤr einen Vorzug, der zu einer
Art von Befehlshabung fuͤhren koͤnnte.
Mit der Zeit nahmen ſich aber diejenigen, die
ein Directorium in reichsſtaͤndiſchen Verſammlun-
gen zu fuͤhren hatten, weit mehr heraus. Sie
fiengen an, Seſſionen nach ihrem Gutfinden an-
ſagen zu laßen, Materien nach ihrer Auswahl in
Vortrag zu bringen, in Aufrufung, Niederſchrei-
bung, Sammlung der Stimmen mit mancherley
einſeitiger Willkuͤhr zu verfahren, kurz bey allen
Gelegenheiten ſich gewiſſe ausſchließliche Vorrechte
anzumaßen. Das Churmainziſche Directorium
ſchien den Vortheil doppelt benutzen zu wollen, da
es zugleich als Erzcanzler des Teutſchen Reichs
alle Ausfertigungen in Reichsſachen, und was da-
hin einſchlug, zu beſorgen hatte. Bey einer nam-
haften Gelegenheit wurde ihm aber einmal zu
Gemuͤthe gefuͤhrt, daß ſein Directorium urſpruͤng-
lich eigentlich nur eine dem unterſten der Mainzi-
ſchen Geſandten obgelegene Dienſtleiſtung, kein Ma-
giſterium, ſondern ein Miniſterium, geweſen ſey,
und noch ſeyn muͤße.
Im Reichsfuͤrſtenrathe war die Sache beynahe
noch bedenklicher, da von Carl dem V. her der
Oeſterreichiſche Geſandte mit dem Salzburgiſchen
abwechſelnd nach den Materien das Directorium
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/174>, abgerufen am 24.11.2024.
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