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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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9) Sachen an Reichst. verwiesen.
sprechen zu können glaubte, weil der Herr, dem
er diente, zugleich die Kaiserwürde bekleidete.
Auch in allen übrigen collegialischen Versammlun-
gen der Grafen, Prälaten, Reichsstädte verdiente
die Sache alle Aufmerksamkeit. Hauptsächlich
aber kam in Ansehung der Kreisdirectorien noch
der besondere Umstand in Betrachtung, daß in so
fern, als den kreisausschreibenden Fürsten von
Kaiser und Reichs wegen gewisse Theile der voll-
ziehenden Gewalt aufgetragen waren, hier nicht
so völlig, wie in anderen bloß collegialischen Ver-
hältnissen, eine vollkommene Gleichheit ohne alle
Subordination behauptet werden konnte. Wenig-
stens durfte von dem, was in solchen Fällen ver-
möge der Kreisverfassung geschehen konnte, auf
andere reichsständische Directorien kein Schluß ge-
macht werden. -- Nun über alles das kamen
schon bey den Westphälischen Friedenshandlungen
allerley Beschwerden vor. Man konnte sie aber
da nicht erörtern, sondern verwies sie an den Reichs-
tag, wo sie nebst vielen anderen Dingen ihre Er-
örterung immer noch erst zu erwarten haben.

Außer den bisher beschriebenen Gegenständen,XVIII.
die der Friede ganz namentlich an den nächsten
Reichstag verwies, kamen bey den Friedenshand-
lungen noch verschiedene andere Materien vor, die
nur unter der allgemeinen Anzeige begriffen wur-
den, daß auch noch ähnliche Gegenstände vor-
gekommen wären, die auf dem Friedenscongresse
nicht hätten abgethan werden können, und also
noch auf künftiger reichstäglicher Erörterung beru-
hen würden. Von dieser Art war vorzüglich das

Post-
J 3

9) Sachen an Reichst. verwieſen.
ſprechen zu koͤnnen glaubte, weil der Herr, dem
er diente, zugleich die Kaiſerwuͤrde bekleidete.
Auch in allen uͤbrigen collegialiſchen Verſammlun-
gen der Grafen, Praͤlaten, Reichsſtaͤdte verdiente
die Sache alle Aufmerkſamkeit. Hauptſaͤchlich
aber kam in Anſehung der Kreisdirectorien noch
der beſondere Umſtand in Betrachtung, daß in ſo
fern, als den kreisausſchreibenden Fuͤrſten von
Kaiſer und Reichs wegen gewiſſe Theile der voll-
ziehenden Gewalt aufgetragen waren, hier nicht
ſo voͤllig, wie in anderen bloß collegialiſchen Ver-
haͤltniſſen, eine vollkommene Gleichheit ohne alle
Subordination behauptet werden konnte. Wenig-
ſtens durfte von dem, was in ſolchen Faͤllen ver-
moͤge der Kreisverfaſſung geſchehen konnte, auf
andere reichsſtaͤndiſche Directorien kein Schluß ge-
macht werden. — Nun uͤber alles das kamen
ſchon bey den Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen
allerley Beſchwerden vor. Man konnte ſie aber
da nicht eroͤrtern, ſondern verwies ſie an den Reichs-
tag, wo ſie nebſt vielen anderen Dingen ihre Er-
oͤrterung immer noch erſt zu erwarten haben.

Außer den bisher beſchriebenen Gegenſtaͤnden,XVIII.
die der Friede ganz namentlich an den naͤchſten
Reichstag verwies, kamen bey den Friedenshand-
lungen noch verſchiedene andere Materien vor, die
nur unter der allgemeinen Anzeige begriffen wur-
den, daß auch noch aͤhnliche Gegenſtaͤnde vor-
gekommen waͤren, die auf dem Friedenscongreſſe
nicht haͤtten abgethan werden koͤnnen, und alſo
noch auf kuͤnftiger reichstaͤglicher Eroͤrterung beru-
hen wuͤrden. Von dieſer Art war vorzuͤglich das

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J 3
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[133/0175] 9) Sachen an Reichst. verwieſen. ſprechen zu koͤnnen glaubte, weil der Herr, dem er diente, zugleich die Kaiſerwuͤrde bekleidete. Auch in allen uͤbrigen collegialiſchen Verſammlun- gen der Grafen, Praͤlaten, Reichsſtaͤdte verdiente die Sache alle Aufmerkſamkeit. Hauptſaͤchlich aber kam in Anſehung der Kreisdirectorien noch der beſondere Umſtand in Betrachtung, daß in ſo fern, als den kreisausſchreibenden Fuͤrſten von Kaiſer und Reichs wegen gewiſſe Theile der voll- ziehenden Gewalt aufgetragen waren, hier nicht ſo voͤllig, wie in anderen bloß collegialiſchen Ver- haͤltniſſen, eine vollkommene Gleichheit ohne alle Subordination behauptet werden konnte. Wenig- ſtens durfte von dem, was in ſolchen Faͤllen ver- moͤge der Kreisverfaſſung geſchehen konnte, auf andere reichsſtaͤndiſche Directorien kein Schluß ge- macht werden. — Nun uͤber alles das kamen ſchon bey den Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen allerley Beſchwerden vor. Man konnte ſie aber da nicht eroͤrtern, ſondern verwies ſie an den Reichs- tag, wo ſie nebſt vielen anderen Dingen ihre Er- oͤrterung immer noch erſt zu erwarten haben. Außer den bisher beſchriebenen Gegenſtaͤnden, die der Friede ganz namentlich an den naͤchſten Reichstag verwies, kamen bey den Friedenshand- lungen noch verſchiedene andere Materien vor, die nur unter der allgemeinen Anzeige begriffen wur- den, daß auch noch aͤhnliche Gegenſtaͤnde vor- gekommen waͤren, die auf dem Friedenscongreſſe nicht haͤtten abgethan werden koͤnnen, und alſo noch auf kuͤnftiger reichstaͤglicher Eroͤrterung beru- hen wuͤrden. Von dieſer Art war vorzuͤglich das Poſt- XVIII. J 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/175>, abgerufen am 21.11.2024.