Die Forderung war zwar eigentlich an dasV. ganze Teutsche Reich gerichtet. Allein von den zehn Kreisen, worin Teutschland eingetheilt ist, gieng erstlich der Burgundische Kreis ab, weil dessen Inhaber, der König in Spanien, an dem Frieden keinen Theil nahm. Das Haus Oester- reich und das Haus Baiern behaupteten für ihre Kriegsvölker allenfalls zu gleichen Forderungen be- rechtiget zu seyn. Also entließ man auch die bei- den Kreise Oesterreich und Baiern von dieser Ver- bindlichkeit. Die übrigen sieben Kreise mußten sich aber bequemen, die Zahlung zu leisten.
Eine ähnliche Forderung von 600. tausend Tha-VI. lern wurde nur noch der Frau Landgräfinn von Hessencassel zu ihrer Schadloshaltung und für die Räumung der mit Hessischen Völkern besetzten Plätze zugestanden. Deren Zahlung wurde auf die Erzstifter Mainz und Cölln, auf die Bisthümer Paderborn und Münster und auf die Abtey Fulda angewiesen.
Nun blieb noch übrig zu bestimmen, wie esVII. mit der Vollziehung und künftiger Festhaltung des Friedens selber gehalten werden sollte. In dieser Absicht ward festgesetzt, daß von der Zeit an, da die Gesandten den Frieden unterzeichnet haben würden, in acht Wochen die allerseitige Genehmigungsurkunden gegen einander ausgewech- selt werden sollten. Doch schon unmittelbar nach der Unterschrift des Friedens sollten alle Feindselig- keiten auf hören, und die verglichenen Puncte sofort zur Vollziehung gebracht werden. Zu dem Ende
sollte
10) Schwed. Militz u. Exec.
Die Forderung war zwar eigentlich an dasV. ganze Teutſche Reich gerichtet. Allein von den zehn Kreiſen, worin Teutſchland eingetheilt iſt, gieng erſtlich der Burgundiſche Kreis ab, weil deſſen Inhaber, der Koͤnig in Spanien, an dem Frieden keinen Theil nahm. Das Haus Oeſter- reich und das Haus Baiern behaupteten fuͤr ihre Kriegsvoͤlker allenfalls zu gleichen Forderungen be- rechtiget zu ſeyn. Alſo entließ man auch die bei- den Kreiſe Oeſterreich und Baiern von dieſer Ver- bindlichkeit. Die uͤbrigen ſieben Kreiſe mußten ſich aber bequemen, die Zahlung zu leiſten.
Eine aͤhnliche Forderung von 600. tauſend Tha-VI. lern wurde nur noch der Frau Landgraͤfinn von Heſſencaſſel zu ihrer Schadloshaltung und fuͤr die Raͤumung der mit Heſſiſchen Voͤlkern beſetzten Plaͤtze zugeſtanden. Deren Zahlung wurde auf die Erzſtifter Mainz und Coͤlln, auf die Biſthuͤmer Paderborn und Muͤnſter und auf die Abtey Fulda angewieſen.
Nun blieb noch uͤbrig zu beſtimmen, wie esVII. mit der Vollziehung und kuͤnftiger Feſthaltung des Friedens ſelber gehalten werden ſollte. In dieſer Abſicht ward feſtgeſetzt, daß von der Zeit an, da die Geſandten den Frieden unterzeichnet haben wuͤrden, in acht Wochen die allerſeitige Genehmigungsurkunden gegen einander ausgewech- ſelt werden ſollten. Doch ſchon unmittelbar nach der Unterſchrift des Friedens ſollten alle Feindſelig- keiten auf hoͤren, und die verglichenen Puncte ſofort zur Vollziehung gebracht werden. Zu dem Ende
ſollte
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10) Schwed. Militz u. Exec.
Die Forderung war zwar eigentlich an das
ganze Teutſche Reich gerichtet. Allein von den
zehn Kreiſen, worin Teutſchland eingetheilt iſt,
gieng erſtlich der Burgundiſche Kreis ab, weil
deſſen Inhaber, der Koͤnig in Spanien, an dem
Frieden keinen Theil nahm. Das Haus Oeſter-
reich und das Haus Baiern behaupteten fuͤr ihre
Kriegsvoͤlker allenfalls zu gleichen Forderungen be-
rechtiget zu ſeyn. Alſo entließ man auch die bei-
den Kreiſe Oeſterreich und Baiern von dieſer Ver-
bindlichkeit. Die uͤbrigen ſieben Kreiſe mußten
ſich aber bequemen, die Zahlung zu leiſten.
V.
Eine aͤhnliche Forderung von 600. tauſend Tha-
lern wurde nur noch der Frau Landgraͤfinn von
Heſſencaſſel zu ihrer Schadloshaltung und fuͤr
die Raͤumung der mit Heſſiſchen Voͤlkern beſetzten
Plaͤtze zugeſtanden. Deren Zahlung wurde auf
die Erzſtifter Mainz und Coͤlln, auf die Biſthuͤmer
Paderborn und Muͤnſter und auf die Abtey Fulda
angewieſen.
VI.
Nun blieb noch uͤbrig zu beſtimmen, wie es
mit der Vollziehung und kuͤnftiger Feſthaltung
des Friedens ſelber gehalten werden ſollte. In
dieſer Abſicht ward feſtgeſetzt, daß von der Zeit
an, da die Geſandten den Frieden unterzeichnet
haben wuͤrden, in acht Wochen die allerſeitige
Genehmigungsurkunden gegen einander ausgewech-
ſelt werden ſollten. Doch ſchon unmittelbar nach
der Unterſchrift des Friedens ſollten alle Feindſelig-
keiten auf hoͤren, und die verglichenen Puncte ſofort
zur Vollziehung gebracht werden. Zu dem Ende
ſollte
VII.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/185>, abgerufen am 09.11.2024.
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