Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. sollte sofort ein kaiserliches Edict ins Reich erge-hen, vermöge dessen ein jeder, dem der Friede etwas zu restituiren oder zu leisten auflege, an- gewiesen werden sollte, schon in der Zwischenzeit zwischen der Unterschrift und Genehmigung des Friedens demselben nachzuleben. Eben das Edict sollte auch sowohl den kreisausschreibenden Fürsten als den Kreisobersten eines jeden Kreises anbefeh- len, auf Ersuchen derer, die vermöge des Friedens restituirt werden sollten, denselben die erforderliche Hülfsvollstreckung zu leisten. Nur wenn sie selbst dabey interessirt wären, oder den Executionsauftrag ablehnten, sollten die ausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten eines benachbarten Kreises denselben übernehmen. Auch sollte einem jeden unbenom- men seyn, wo er es nöthig fände, eine kaiserliche Commission zur Vollziehung dessen, was der Friede zu seinem Vortheile enthalte, zu erbitten, wozu ein jeder Theil zwey oder drey Commissarien vor- schlagen, der Kaiser aber von jeder Seite einen, mit Beobachtung der nöthigen Religionsgleichheit, wehlen könnte. VIII. Von den für die Schwedische Militz bedun- wür-
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. ſollte ſofort ein kaiſerliches Edict ins Reich erge-hen, vermoͤge deſſen ein jeder, dem der Friede etwas zu reſtituiren oder zu leiſten auflege, an- gewieſen werden ſollte, ſchon in der Zwiſchenzeit zwiſchen der Unterſchrift und Genehmigung des Friedens demſelben nachzuleben. Eben das Edict ſollte auch ſowohl den kreisausſchreibenden Fuͤrſten als den Kreisoberſten eines jeden Kreiſes anbefeh- len, auf Erſuchen derer, die vermoͤge des Friedens reſtituirt werden ſollten, denſelben die erforderliche Huͤlfsvollſtreckung zu leiſten. Nur wenn ſie ſelbſt dabey intereſſirt waͤren, oder den Executionsauftrag ablehnten, ſollten die ausſchreibenden Fuͤrſten oder Kreisoberſten eines benachbarten Kreiſes denſelben uͤbernehmen. Auch ſollte einem jeden unbenom- men ſeyn, wo er es noͤthig faͤnde, eine kaiſerliche Commiſſion zur Vollziehung deſſen, was der Friede zu ſeinem Vortheile enthalte, zu erbitten, wozu ein jeder Theil zwey oder drey Commiſſarien vor- ſchlagen, der Kaiſer aber von jeder Seite einen, mit Beobachtung der noͤthigen Religionsgleichheit, wehlen koͤnnte. VIII. Von den fuͤr die Schwediſche Militz bedun- wuͤr-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſollte ſofort ein kaiſerliches Edict ins Reich erge-
hen, vermoͤge deſſen ein jeder, dem der Friede
etwas zu reſtituiren oder zu leiſten auflege, an-
gewieſen werden ſollte, ſchon in der Zwiſchenzeit
zwiſchen der Unterſchrift und Genehmigung des
Friedens demſelben nachzuleben. Eben das Edict
ſollte auch ſowohl den kreisausſchreibenden Fuͤrſten
als den Kreisoberſten eines jeden Kreiſes anbefeh-
len, auf Erſuchen derer, die vermoͤge des Friedens
reſtituirt werden ſollten, denſelben die erforderliche
Huͤlfsvollſtreckung zu leiſten. Nur wenn ſie ſelbſt
dabey intereſſirt waͤren, oder den Executionsauftrag
ablehnten, ſollten die ausſchreibenden Fuͤrſten oder
Kreisoberſten eines benachbarten Kreiſes denſelben
uͤbernehmen. Auch ſollte einem jeden unbenom-
men ſeyn, wo er es noͤthig faͤnde, eine kaiſerliche
Commiſſion zur Vollziehung deſſen, was der Friede
zu ſeinem Vortheile enthalte, zu erbitten, wozu
ein jeder Theil zwey oder drey Commiſſarien vor-
ſchlagen, der Kaiſer aber von jeder Seite einen,
mit Beobachtung der noͤthigen Religionsgleichheit,
wehlen koͤnnte.
Von den fuͤr die Schwediſche Militz bedun-
genen fuͤnf Millionen Thaler ſollten ebenfalls gleich
nach Unterſchrift des Friedens 1800. tauſend Tha-
ler baar, 1200. tauſend Thaler in Anweiſungen
auf gewiſſe Reichsſtaͤnde, die zwey uͤbrigen Millio-
nen zu Ende des Jahres 1649. und 1650. ent-
richtet werden. Wogegen dann auch die Raͤumung
der beſetzten Plaͤtze und die Abdankung des Kriegs-
volkes, ſoviel davon nicht jede Macht zu ihrer Sicher-
heit in ihr eigen Land zuruͤckzufuͤhren dienlich finden
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