würde, mit gleichen Schritten, und nach einer zwi- schen den Befehlshabern der Kriegsheere zu treffen- den Verabredung ins Werk gerichtet werden sollte.
Wider die Verbindlichkeit des Friedens sollteIX. weder irgend eine gegenwärtige oder künftige Pro- testation, oder Widerspruch, noch sonst jemalen etwas, es rühre auch her, von wem es wolle, geachtet werden. Der Friede selbst sollte auch für die Zukunft als ein Reichsgrundgesetz allen und jeden Mitgliedern des Reichs zur Richtschnur die- nen, und zu dem Ende auch dem nächsten Reichs- abschiede sowohl als der kaiserlichen Wahlcapitu- lation einverleibt werden. Wer ihm entgegen handeln würde, sollte des Friedbruchs schuldig er- klärt und zur vollkommenen Gnugthuung angehal- ten werden.
Alle und jede Theilhaber des FriedensschlussesX. sollten hingegen verbunden seyn, dessen Inhalt ge- gen einen jeden zu vertheidigen. Wenn sichs zutrüge, daß irgend etwas dawider vorgenommen würde, so sollte der beleidigte Theil den Beleidi- ger zwar vor allen Dingen von aller Thätlichkeit abmahnen, und die Sache selbst entweder in Güte oder im Wege Rechtens erörtert werden. Wenn aber auf keine von beiderley Arten die Sache in drey Jahren berichtiget würde, sollten alle und jede Theilhaber des Friedens gehalten seyn, dem beleidigten Theile mit vereinigten Rathschlägen und Kräften beyzustehen, und zu Abstellung des Un- rechts die Waffen zu ergreifen, sobald der leidende Theil nur anzeigte, daß weder der Weg der Güte noch des Rechts statt gefunden habe; ohne übri-
gens
P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. K
10) Schwed. Militz u. Exec.
wuͤrde, mit gleichen Schritten, und nach einer zwi- ſchen den Befehlshabern der Kriegsheere zu treffen- den Verabredung ins Werk gerichtet werden ſollte.
Wider die Verbindlichkeit des Friedens ſollteIX. weder irgend eine gegenwaͤrtige oder kuͤnftige Pro- teſtation, oder Widerſpruch, noch ſonſt jemalen etwas, es ruͤhre auch her, von wem es wolle, geachtet werden. Der Friede ſelbſt ſollte auch fuͤr die Zukunft als ein Reichsgrundgeſetz allen und jeden Mitgliedern des Reichs zur Richtſchnur die- nen, und zu dem Ende auch dem naͤchſten Reichs- abſchiede ſowohl als der kaiſerlichen Wahlcapitu- lation einverleibt werden. Wer ihm entgegen handeln wuͤrde, ſollte des Friedbruchs ſchuldig er- klaͤrt und zur vollkommenen Gnugthuung angehal- ten werden.
Alle und jede Theilhaber des FriedensſchluſſesX. ſollten hingegen verbunden ſeyn, deſſen Inhalt ge- gen einen jeden zu vertheidigen. Wenn ſichs zutruͤge, daß irgend etwas dawider vorgenommen wuͤrde, ſo ſollte der beleidigte Theil den Beleidi- ger zwar vor allen Dingen von aller Thaͤtlichkeit abmahnen, und die Sache ſelbſt entweder in Guͤte oder im Wege Rechtens eroͤrtert werden. Wenn aber auf keine von beiderley Arten die Sache in drey Jahren berichtiget wuͤrde, ſollten alle und jede Theilhaber des Friedens gehalten ſeyn, dem beleidigten Theile mit vereinigten Rathſchlaͤgen und Kraͤften beyzuſtehen, und zu Abſtellung des Un- rechts die Waffen zu ergreifen, ſobald der leidende Theil nur anzeigte, daß weder der Weg der Guͤte noch des Rechts ſtatt gefunden habe; ohne uͤbri-
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P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. K
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10) Schwed. Militz u. Exec.
wuͤrde, mit gleichen Schritten, und nach einer zwi-
ſchen den Befehlshabern der Kriegsheere zu treffen-
den Verabredung ins Werk gerichtet werden ſollte.
Wider die Verbindlichkeit des Friedens ſollte
weder irgend eine gegenwaͤrtige oder kuͤnftige Pro-
teſtation, oder Widerſpruch, noch ſonſt jemalen
etwas, es ruͤhre auch her, von wem es wolle,
geachtet werden. Der Friede ſelbſt ſollte auch fuͤr
die Zukunft als ein Reichsgrundgeſetz allen und
jeden Mitgliedern des Reichs zur Richtſchnur die-
nen, und zu dem Ende auch dem naͤchſten Reichs-
abſchiede ſowohl als der kaiſerlichen Wahlcapitu-
lation einverleibt werden. Wer ihm entgegen
handeln wuͤrde, ſollte des Friedbruchs ſchuldig er-
klaͤrt und zur vollkommenen Gnugthuung angehal-
ten werden.
IX.
Alle und jede Theilhaber des Friedensſchluſſes
ſollten hingegen verbunden ſeyn, deſſen Inhalt ge-
gen einen jeden zu vertheidigen. Wenn ſichs
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wuͤrde, ſo ſollte der beleidigte Theil den Beleidi-
ger zwar vor allen Dingen von aller Thaͤtlichkeit
abmahnen, und die Sache ſelbſt entweder in Guͤte
oder im Wege Rechtens eroͤrtert werden. Wenn
aber auf keine von beiderley Arten die Sache in
drey Jahren berichtiget wuͤrde, ſollten alle und
jede Theilhaber des Friedens gehalten ſeyn, dem
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rechts die Waffen zu ergreifen, ſobald der leidende
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/187>, abgerufen am 24.11.2024.
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