Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.10) Schwed. Militz u. Exec. Friedens, d. i. allen denen, die als kriegführendeund Friedenschließende Theile oder deren Bundes- genossen auf einer oder der andern Seite standen. Waren also z. B. in Ansehung derer Sachen, wo die Religion in Betrachtung kam, auf der einen Seite der Kaiser und alle catholische Reichsstände, und auf der andern Seite alle evangelische Reichsstände; so galt unwidersprechlich auf alle Fälle, wenn einem evangelischen Mitgliede des Reichs gegen die Vor- schrift des Friedens von catholischer Seite zu nahe geschähe, die Gewährleistung des Friedens auch für den evangelischen Religionstheil. Auch dieser blieb also berechtiget, in jedem Contraventionsfalle dem beleidigten Theile mit Rath und That beyzustehen, und selbst zu den Waffen zu greifen, ohne daß weiter etwas erforderlich war, als nach Ablauf der zu Güte oder Recht bestimmten dreyjährigen Frist vom beleidigten Theile darum ersucht zu werden. Freylich sollte sonst nach ebenmäßiger Vor-XIII. bey- K 2
10) Schwed. Militz u. Exec. Friedens, d. i. allen denen, die als kriegfuͤhrendeund Friedenſchließende Theile oder deren Bundes- genoſſen auf einer oder der andern Seite ſtanden. Waren alſo z. B. in Anſehung derer Sachen, wo die Religion in Betrachtung kam, auf der einen Seite der Kaiſer und alle catholiſche Reichsſtaͤnde, und auf der andern Seite alle evangeliſche Reichsſtaͤnde; ſo galt unwiderſprechlich auf alle Faͤlle, wenn einem evangeliſchen Mitgliede des Reichs gegen die Vor- ſchrift des Friedens von catholiſcher Seite zu nahe geſchaͤhe, die Gewaͤhrleiſtung des Friedens auch fuͤr den evangeliſchen Religionstheil. Auch dieſer blieb alſo berechtiget, in jedem Contraventionsfalle dem beleidigten Theile mit Rath und That beyzuſtehen, und ſelbſt zu den Waffen zu greifen, ohne daß weiter etwas erforderlich war, als nach Ablauf der zu Guͤte oder Recht beſtimmten dreyjaͤhrigen Friſt vom beleidigten Theile darum erſucht zu werden. Freylich ſollte ſonſt nach ebenmaͤßiger Vor-XIII. bey- K 2
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10) Schwed. Militz u. Exec.
Friedens, d. i. allen denen, die als kriegfuͤhrende
und Friedenſchließende Theile oder deren Bundes-
genoſſen auf einer oder der andern Seite ſtanden.
Waren alſo z. B. in Anſehung derer Sachen, wo die
Religion in Betrachtung kam, auf der einen Seite
der Kaiſer und alle catholiſche Reichsſtaͤnde, und auf
der andern Seite alle evangeliſche Reichsſtaͤnde; ſo
galt unwiderſprechlich auf alle Faͤlle, wenn einem
evangeliſchen Mitgliede des Reichs gegen die Vor-
ſchrift des Friedens von catholiſcher Seite zu nahe
geſchaͤhe, die Gewaͤhrleiſtung des Friedens auch fuͤr
den evangeliſchen Religionstheil. Auch dieſer blieb
alſo berechtiget, in jedem Contraventionsfalle dem
beleidigten Theile mit Rath und That beyzuſtehen,
und ſelbſt zu den Waffen zu greifen, ohne daß
weiter etwas erforderlich war, als nach Ablauf
der zu Guͤte oder Recht beſtimmten dreyjaͤhrigen
Friſt vom beleidigten Theile darum erſucht zu werden.
Freylich ſollte ſonſt nach ebenmaͤßiger Vor-
ſchrift des Friedens kein Reichsſtand mit Gewalt
der Waffen oder anderen Thaͤtlichkeiten ſich ſelber
helfen, ſondern ſich am Wege Rechtens begnuͤgen.
Allein der Friede ſelbſt darf nur nicht uͤberſchritten
oder hintangeſetzt werden. Sonſt bleibt da jene
Gattung der Selbſthuͤlfe, die auf der Gewaͤhrlei-
ſtung des Friedens beruhet, nach den klaren Worten
des Friedens vorbehalten. — (So koͤnnte es aber
von neuem zu einem innerlichen Kriege in Teutſchland
kommen; — gar zur ſchlimmſten Gattung buͤrger-
licher Kriege, zu einem Religionskriege, wie ſelbſt
der dreyßigjaͤhrige Krieg einer war! — Aller-
dings waͤre das moͤglich, wie der Erfolg der Ge-
ſchichte auch mehr als einmal die Moͤglichkeit
bey-
XIII.
K 2
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