Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657. sere Reichsstände sind selbst Regenten der Länder,deren Besitz ihnen Sitz und Stimme auf dem Reichstage gewähret; die Stimme selbst führen sie nach ihrem eignen Gutfinden; oder wenn sie andere dazu bevollmächtigen, steht es bey ihnen, denselben zugleich Anweisung zu geben, wie sie stimmen sollen. XIV. Zum förmlichen Reichsschluß in Kraft eines II.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657. ſere Reichsſtaͤnde ſind ſelbſt Regenten der Laͤnder,deren Beſitz ihnen Sitz und Stimme auf dem Reichstage gewaͤhret; die Stimme ſelbſt fuͤhren ſie nach ihrem eignen Gutfinden; oder wenn ſie andere dazu bevollmaͤchtigen, ſteht es bey ihnen, denſelben zugleich Anweiſung zu geben, wie ſie ſtimmen ſollen. XIV. Zum foͤrmlichen Reichsſchluß in Kraft eines II.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
ſere Reichsſtaͤnde ſind ſelbſt Regenten der Laͤnder,
deren Beſitz ihnen Sitz und Stimme auf dem
Reichstage gewaͤhret; die Stimme ſelbſt fuͤhren
ſie nach ihrem eignen Gutfinden; oder wenn ſie
andere dazu bevollmaͤchtigen, ſteht es bey ihnen,
denſelben zugleich Anweiſung zu geben, wie ſie
ſtimmen ſollen.
Zum foͤrmlichen Reichsſchluß in Kraft eines
Reichsgeſetzes oder ſonſt fuͤr ganz Teutſchland aus-
zuuͤbenden Majeſtaͤtsrechts gehoͤrt dann freylich
außer dem Reichsgutachten, woruͤber ſich die Reichs-
ſtaͤnde vereinigen koͤnnen, noch die Genehmigung
des Kaiſers, mit deren Verſagung derſelbe jene
Kraft des Reichsgutachtens hemmen kann. Doch
gibt es auch Faͤlle, wo eine gemeinſame Abrede
ſaͤmmtlicher oder mehrerer Reichsſtaͤnde ohne kai-
ſerliche Genehmigung ihre Wirkſamkeit haben kann,
wie auf ſolche Art uͤber den Muͤnzfuß ſchon mehr-
malen mehrere Staͤnde gewiſſe vertragsmaͤßige Ver-
einigungen getroffen und ins Werk gerichtet haben.
II.
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