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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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2) Verfass. der Länder mit Landständ.
geschränkt, die dann ebenfalls zur Schutzwehr ge-
gen Despotismus dienen können. Nach der ur-
sprünglichen Teutschen Verfassung, wie sie zur Zeit
des Westphälischen Friedens noch mehr als jetzt zu
erkennen war, ließ sich selbst einige Gleichheit zwi-
schen der Verfassung des Reichs im Ganzen und
der einzelnen Länder, wie in mehr anderen Din-
gen, so auch hierin wahrnehmen, daß ungefähr
auf eben die Art, wie der Kaiser zum Reichstage,
so die meisten Fürsten sich zu ihren Landtagen ver-
hielten. Ordentlicher Weise waren es alle im
Lande befindliche Prälaten, alle Besitzer freyer Rit-
tergüter und alle ursprüngliche Städte des Landes,
die auf dem Landtage Sitz und Stimme hatten.
Nur der einzige Unterschied war freylich nicht zu
verkennen, daß nicht so, wie ganz Teutschland
unter Reichsstände vertheilt und dem Kaiser nichts
übrig geblieben ist, die Landstände das ganze Land
ausmachen, sondern ein großer Theil des Landes
landesherrlich Cammergut ist. Hauptsächlich war
also alsdann den Landesherren ihrer Landstände
Einwilligung nöthig, wenn gesetzliche Verfügungen,
Steuern oder andere Hoheitsrechte auch auf ihren
Gütern und in ihren Gebieten zur völligen Wirk-
samkeit gelangen sollten. Wenn es auch damit
so weit gekommen war, daß überhaupt allgemeine
Landesangelegenheiten auf Landtagen verhandelt
wurden, und Landstände also sich gewisser maßen
als Repräsentanten des ganzen Landes ansahen;
so war doch die Aehnlichkeit, welche die Reichs-
verfassung mit Congressen verbundener Staaten hat,
von der Verfassung der Teutschen Länder, die Land-
stände haben, weit entfernt.


Eigent-
L 5

2) Verfaſſ. der Laͤnder mit Landſtaͤnd.
geſchraͤnkt, die dann ebenfalls zur Schutzwehr ge-
gen Deſpotismus dienen koͤnnen. Nach der ur-
ſpruͤnglichen Teutſchen Verfaſſung, wie ſie zur Zeit
des Weſtphaͤliſchen Friedens noch mehr als jetzt zu
erkennen war, ließ ſich ſelbſt einige Gleichheit zwi-
ſchen der Verfaſſung des Reichs im Ganzen und
der einzelnen Laͤnder, wie in mehr anderen Din-
gen, ſo auch hierin wahrnehmen, daß ungefaͤhr
auf eben die Art, wie der Kaiſer zum Reichstage,
ſo die meiſten Fuͤrſten ſich zu ihren Landtagen ver-
hielten. Ordentlicher Weiſe waren es alle im
Lande befindliche Praͤlaten, alle Beſitzer freyer Rit-
terguͤter und alle urſpruͤngliche Staͤdte des Landes,
die auf dem Landtage Sitz und Stimme hatten.
Nur der einzige Unterſchied war freylich nicht zu
verkennen, daß nicht ſo, wie ganz Teutſchland
unter Reichsſtaͤnde vertheilt und dem Kaiſer nichts
uͤbrig geblieben iſt, die Landſtaͤnde das ganze Land
ausmachen, ſondern ein großer Theil des Landes
landesherrlich Cammergut iſt. Hauptſaͤchlich war
alſo alsdann den Landesherren ihrer Landſtaͤnde
Einwilligung noͤthig, wenn geſetzliche Verfuͤgungen,
Steuern oder andere Hoheitsrechte auch auf ihren
Guͤtern und in ihren Gebieten zur voͤlligen Wirk-
ſamkeit gelangen ſollten. Wenn es auch damit
ſo weit gekommen war, daß uͤberhaupt allgemeine
Landesangelegenheiten auf Landtagen verhandelt
wurden, und Landſtaͤnde alſo ſich gewiſſer maßen
als Repraͤſentanten des ganzen Landes anſahen;
ſo war doch die Aehnlichkeit, welche die Reichs-
verfaſſung mit Congreſſen verbundener Staaten hat,
von der Verfaſſung der Teutſchen Laͤnder, die Land-
ſtaͤnde haben, weit entfernt.


Eigent-
L 5
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[169/0211] 2) Verfaſſ. der Laͤnder mit Landſtaͤnd. geſchraͤnkt, die dann ebenfalls zur Schutzwehr ge- gen Deſpotismus dienen koͤnnen. Nach der ur- ſpruͤnglichen Teutſchen Verfaſſung, wie ſie zur Zeit des Weſtphaͤliſchen Friedens noch mehr als jetzt zu erkennen war, ließ ſich ſelbſt einige Gleichheit zwi- ſchen der Verfaſſung des Reichs im Ganzen und der einzelnen Laͤnder, wie in mehr anderen Din- gen, ſo auch hierin wahrnehmen, daß ungefaͤhr auf eben die Art, wie der Kaiſer zum Reichstage, ſo die meiſten Fuͤrſten ſich zu ihren Landtagen ver- hielten. Ordentlicher Weiſe waren es alle im Lande befindliche Praͤlaten, alle Beſitzer freyer Rit- terguͤter und alle urſpruͤngliche Staͤdte des Landes, die auf dem Landtage Sitz und Stimme hatten. Nur der einzige Unterſchied war freylich nicht zu verkennen, daß nicht ſo, wie ganz Teutſchland unter Reichsſtaͤnde vertheilt und dem Kaiſer nichts uͤbrig geblieben iſt, die Landſtaͤnde das ganze Land ausmachen, ſondern ein großer Theil des Landes landesherrlich Cammergut iſt. Hauptſaͤchlich war alſo alsdann den Landesherren ihrer Landſtaͤnde Einwilligung noͤthig, wenn geſetzliche Verfuͤgungen, Steuern oder andere Hoheitsrechte auch auf ihren Guͤtern und in ihren Gebieten zur voͤlligen Wirk- ſamkeit gelangen ſollten. Wenn es auch damit ſo weit gekommen war, daß uͤberhaupt allgemeine Landesangelegenheiten auf Landtagen verhandelt wurden, und Landſtaͤnde alſo ſich gewiſſer maßen als Repraͤſentanten des ganzen Landes anſahen; ſo war doch die Aehnlichkeit, welche die Reichs- verfaſſung mit Congreſſen verbundener Staaten hat, von der Verfaſſung der Teutſchen Laͤnder, die Land- ſtaͤnde haben, weit entfernt. Eigent- L 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/211>, abgerufen am 21.11.2024.