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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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7) R. H. R. O. u. R. A. 1654.
24. andere Stände die ersteren ablösen; hernach
halbjährig ferner solche Ablösungen geschehen, bis
die alten Revisionssachen erlediget seyn würden.
Man verglich sich deswegen über fünf solche Clas-
sen jedesmaliger 24. Stände beider Religionen,
wie sie sich nach einander ablösen sollten. Wenn
man damit fertig wäre, sollte alsdann die ehemali-
ge Art der ordentlichen Visitationen nach einem
darüber inzwischen zu verabredenden Entwurfe wie-
der in Gang gebracht werden. Allein aus der gan-
zen Sache wurde nichts. (Nicht eher, als im
May 1767. kam die Visitation, die schon im Nov.
1654. geschehen sollte, in Gang; und leider nahm
im May 1776. auch jene vom May 1767. bis da-
hin fortgewährte Visitation ein unglückliches Ende.)
Zum Glück wurde noch im Reichsabschiede 1654.
ausgemacht, daß von nun an keine Revision mehr
die Vollziehung der Urtheile hindern sollte, wenn
anders der obsiegende Theil Caution leisten würde,
auf den Fall, wenn über kurz oder lang ein refor-
matorisches Revisionsurtheil erfolgen sollte, das
erhaltene zurückzugeben. Doch wie wenige sind
im Stande, eine solche Caution zu Stande zu
bringen?

Die Anzahl der Rechtssachen, die an das Cam-XI.
mergericht gelangten, wurde dadurch etwas gemin-
dert, daß die bisherige gesetzliche Appellations-
summe,
unter welcher niemanden dahin zu appel-
liren gestattet werden sollte, diesmal von 300. auf
600. Gulden erhöhet wurde (s). Verschiedene

Reichs-
(s) Die gesetzliche Appellationssumme war 1521.
erst nur auf 50. Fl. angesetzt gewesen. Im Reichs-
ab-

7) R. H. R. O. u. R. A. 1654.
24. andere Staͤnde die erſteren abloͤſen; hernach
halbjaͤhrig ferner ſolche Abloͤſungen geſchehen, bis
die alten Reviſionsſachen erlediget ſeyn wuͤrden.
Man verglich ſich deswegen uͤber fuͤnf ſolche Claſ-
ſen jedesmaliger 24. Staͤnde beider Religionen,
wie ſie ſich nach einander abloͤſen ſollten. Wenn
man damit fertig waͤre, ſollte alsdann die ehemali-
ge Art der ordentlichen Viſitationen nach einem
daruͤber inzwiſchen zu verabredenden Entwurfe wie-
der in Gang gebracht werden. Allein aus der gan-
zen Sache wurde nichts. (Nicht eher, als im
May 1767. kam die Viſitation, die ſchon im Nov.
1654. geſchehen ſollte, in Gang; und leider nahm
im May 1776. auch jene vom May 1767. bis da-
hin fortgewaͤhrte Viſitation ein ungluͤckliches Ende.)
Zum Gluͤck wurde noch im Reichsabſchiede 1654.
ausgemacht, daß von nun an keine Reviſion mehr
die Vollziehung der Urtheile hindern ſollte, wenn
anders der obſiegende Theil Caution leiſten wuͤrde,
auf den Fall, wenn uͤber kurz oder lang ein refor-
matoriſches Reviſionsurtheil erfolgen ſollte, das
erhaltene zuruͤckzugeben. Doch wie wenige ſind
im Stande, eine ſolche Caution zu Stande zu
bringen?

Die Anzahl der Rechtsſachen, die an das Cam-XI.
mergericht gelangten, wurde dadurch etwas gemin-
dert, daß die bisherige geſetzliche Appellations-
ſumme,
unter welcher niemanden dahin zu appel-
liren geſtattet werden ſollte, diesmal von 300. auf
600. Gulden erhoͤhet wurde (s). Verſchiedene

Reichs-
(s) Die geſetzliche Appellationsſumme war 1521.
erſt nur auf 50. Fl. angeſetzt geweſen. Im Reichs-
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[221/0263] 7) R. H. R. O. u. R. A. 1654. 24. andere Staͤnde die erſteren abloͤſen; hernach halbjaͤhrig ferner ſolche Abloͤſungen geſchehen, bis die alten Reviſionsſachen erlediget ſeyn wuͤrden. Man verglich ſich deswegen uͤber fuͤnf ſolche Claſ- ſen jedesmaliger 24. Staͤnde beider Religionen, wie ſie ſich nach einander abloͤſen ſollten. Wenn man damit fertig waͤre, ſollte alsdann die ehemali- ge Art der ordentlichen Viſitationen nach einem daruͤber inzwiſchen zu verabredenden Entwurfe wie- der in Gang gebracht werden. Allein aus der gan- zen Sache wurde nichts. (Nicht eher, als im May 1767. kam die Viſitation, die ſchon im Nov. 1654. geſchehen ſollte, in Gang; und leider nahm im May 1776. auch jene vom May 1767. bis da- hin fortgewaͤhrte Viſitation ein ungluͤckliches Ende.) Zum Gluͤck wurde noch im Reichsabſchiede 1654. ausgemacht, daß von nun an keine Reviſion mehr die Vollziehung der Urtheile hindern ſollte, wenn anders der obſiegende Theil Caution leiſten wuͤrde, auf den Fall, wenn uͤber kurz oder lang ein refor- matoriſches Reviſionsurtheil erfolgen ſollte, das erhaltene zuruͤckzugeben. Doch wie wenige ſind im Stande, eine ſolche Caution zu Stande zu bringen? Die Anzahl der Rechtsſachen, die an das Cam- mergericht gelangten, wurde dadurch etwas gemin- dert, daß die bisherige geſetzliche Appellations- ſumme, unter welcher niemanden dahin zu appel- liren geſtattet werden ſollte, diesmal von 300. auf 600. Gulden erhoͤhet wurde (s). Verſchiedene Reichs- XI. (s) Die geſetzliche Appellationsſumme war 1521. erſt nur auf 50. Fl. angeſetzt geweſen. Im Reichs- ab-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/263>, abgerufen am 22.11.2024.