Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.8) Simultaneum. Erörterung blieb aber auf einen Reichsdeputations-tag, der zunächst gehalten werden sollte, ausge- setzt; womit zugleich auch alles, was noch von Restitutionen wegen Amnestie und Beschwerden übrig war, dahin verschoben blieb. IX. gemischter Religion ein oder anderm Theile frey
stehe, auf seine Kosten und ohne Schmälerung des gemeinen Guts und Stiftungen, Kirchen, Schu- len, Klöster etc. einzuführen, ungeachtet derglei- chen am 1. Jan. 1624. nicht vorhanden gewesen? II) Ob ein Landesherr in seiner Landstadt nicht öde und verlassen stehende Kirchen zu seiner Reli- gionsübung gebrauchen könne, sofern nur der an- dern Religionsübung, wie sie 1624. gewesen, kein Nachtheil geschehe? III) Ob nicht ein gleiches von einem solchen Landesherrn geschehen könne, der mit einem andern verschiedener Religion in Ge- meinschaft regiere? IV) Ob ein evangelischer Reichsstand eines auswärtigen Klosters Einkünfte, so er 1624. eingezogen, nicht dem Kloster restitui- ren müsse? 8) Simultaneum. Eroͤrterung blieb aber auf einen Reichsdeputations-tag, der zunaͤchſt gehalten werden ſollte, ausge- ſetzt; womit zugleich auch alles, was noch von Reſtitutionen wegen Amneſtie und Beſchwerden uͤbrig war, dahin verſchoben blieb. IX. gemiſchter Religion ein oder anderm Theile frey
ſtehe, auf ſeine Koſten und ohne Schmaͤlerung des gemeinen Guts und Stiftungen, Kirchen, Schu- len, Kloͤſter ꝛc. einzufuͤhren, ungeachtet derglei- chen am 1. Jan. 1624. nicht vorhanden geweſen? II) Ob ein Landesherr in ſeiner Landſtadt nicht oͤde und verlaſſen ſtehende Kirchen zu ſeiner Reli- gionsuͤbung gebrauchen koͤnne, ſofern nur der an- dern Religionsuͤbung, wie ſie 1624. geweſen, kein Nachtheil geſchehe? III) Ob nicht ein gleiches von einem ſolchen Landesherrn geſchehen koͤnne, der mit einem andern verſchiedener Religion in Ge- meinſchaft regiere? IV) Ob ein evangeliſcher Reichsſtand eines auswaͤrtigen Kloſters Einkuͤnfte, ſo er 1624. eingezogen, nicht dem Kloſter reſtitui- ren muͤſſe? <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0281" n="239"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">8) Simultaneum.</hi></fw><lb/> Eroͤrterung blieb aber auf einen Reichsdeputations-<lb/> tag, der zunaͤchſt gehalten werden ſollte, ausge-<lb/> ſetzt; womit zugleich auch alles, was noch von<lb/> Reſtitutionen wegen Amneſtie und Beſchwerden<lb/> uͤbrig war, dahin verſchoben blieb.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_10_2" prev="#seg2pn_10_1" place="foot" n="(o)">gemiſchter Religion ein oder anderm Theile frey<lb/> ſtehe, auf ſeine Koſten und ohne Schmaͤlerung des<lb/> gemeinen Guts und Stiftungen, Kirchen, Schu-<lb/> len, Kloͤſter ꝛc. einzufuͤhren, ungeachtet derglei-<lb/> chen am 1. Jan. 1624. nicht vorhanden geweſen?<lb/><hi rendition="#aq">II)</hi> Ob ein Landesherr in ſeiner Landſtadt nicht<lb/> oͤde und verlaſſen ſtehende Kirchen zu ſeiner Reli-<lb/> gionsuͤbung gebrauchen koͤnne, ſofern nur der an-<lb/> dern Religionsuͤbung, wie ſie 1624. geweſen, kein<lb/> Nachtheil geſchehe? <hi rendition="#aq">III)</hi> Ob nicht ein gleiches<lb/> von einem ſolchen Landesherrn geſchehen koͤnne,<lb/> der mit einem andern verſchiedener Religion in Ge-<lb/> meinſchaft regiere? <hi rendition="#aq">IV)</hi> Ob ein evangeliſcher<lb/> Reichsſtand eines auswaͤrtigen Kloſters Einkuͤnfte,<lb/> ſo er 1624. eingezogen, nicht dem Kloſter reſtitui-<lb/> ren muͤſſe?</note> </p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">IX.</hi> </fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [239/0281]
8) Simultaneum.
Eroͤrterung blieb aber auf einen Reichsdeputations-
tag, der zunaͤchſt gehalten werden ſollte, ausge-
ſetzt; womit zugleich auch alles, was noch von
Reſtitutionen wegen Amneſtie und Beſchwerden
uͤbrig war, dahin verſchoben blieb.
(o)
IX.
(o) gemiſchter Religion ein oder anderm Theile frey
ſtehe, auf ſeine Koſten und ohne Schmaͤlerung des
gemeinen Guts und Stiftungen, Kirchen, Schu-
len, Kloͤſter ꝛc. einzufuͤhren, ungeachtet derglei-
chen am 1. Jan. 1624. nicht vorhanden geweſen?
II) Ob ein Landesherr in ſeiner Landſtadt nicht
oͤde und verlaſſen ſtehende Kirchen zu ſeiner Reli-
gionsuͤbung gebrauchen koͤnne, ſofern nur der an-
dern Religionsuͤbung, wie ſie 1624. geweſen, kein
Nachtheil geſchehe? III) Ob nicht ein gleiches
von einem ſolchen Landesherrn geſchehen koͤnne,
der mit einem andern verſchiedener Religion in Ge-
meinſchaft regiere? IV) Ob ein evangeliſcher
Reichsſtand eines auswaͤrtigen Kloſters Einkuͤnfte,
ſo er 1624. eingezogen, nicht dem Kloſter reſtitui-
ren muͤſſe?
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