Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.9) Corpus der evangel. Stände. wenn sie nur mit evangelischen Ständen einzeln zuthun hätten, und diesen alle Mittel und Wege gesammter Hand sich zu vereinigen immer mehr eingeschränkt oder gar benommen würden. Die so gesinnt waren, haben nachher angefangen, des Ausdrucks Corpus von beiden Religionstheilen sich nicht nur zu enthalten, sondern so gar zu wider- sprechen, wenn der evangelische Religionstheil die- se Benennung nach wie vor von sich gebrauchte. Oder man hat es nur mit dem Beysatz: das an- maßliche, oder das sich so nennende Corpus, be- nannt. Natürlicher Weise hat das dem evangeli- schen Religionstheile nicht gleichgültig seyn können. In einem hernach (1720 Nov. 16.) darüber an den Kaiser Carl den VI. erlaßenen Vorstellungs- schreiben hat man deswegen so gründlich als nach- drücklich geäußert, daß man zwar in Ansehung der Benennung gleichgültig seyn könnte, ob die ge- sammten evangelischen Reichsstände als ein Cor- pus, oder als ein Religionstheil, eine Gemein- heit u. s. w. benannt werden möchten; daß es aber desto bedenklicher sey, wenn die Absicht, wie es schie- seyn zu laßen, "sobald dieselben vom corpore Au- "gustanae confessionis an Sie allerunterthänigst "würden gebracht werden." Schauroth am a. O. S. 823. III) In der Churmainzischen Erklä- rung vom 13. Oct. 1719. hieß es ebenfalls unter andern: "Ihre Churfürstliche Gnaden hätten sich "dergleichen nicht versehen, indem man sich von "Seiten corporis euangelici selbst -- engagirt hät- "te etc." Fabers Staatscanzley Th. 35. S. 366. Noch mehr ähnliche Stellen finden sich zusammen- getragen in Ern. Lud. Posselt systemate iurium corporis euangelici (Kehl 1786. 8.) p. 50. sq. Q 3
9) Corpus der evangel. Staͤnde. wenn ſie nur mit evangeliſchen Staͤnden einzeln zuthun haͤtten, und dieſen alle Mittel und Wege geſammter Hand ſich zu vereinigen immer mehr eingeſchraͤnkt oder gar benommen wuͤrden. Die ſo geſinnt waren, haben nachher angefangen, des Ausdrucks Corpus von beiden Religionstheilen ſich nicht nur zu enthalten, ſondern ſo gar zu wider- ſprechen, wenn der evangeliſche Religionstheil die- ſe Benennung nach wie vor von ſich gebrauchte. Oder man hat es nur mit dem Beyſatz: das an- maßliche, oder das ſich ſo nennende Corpus, be- nannt. Natuͤrlicher Weiſe hat das dem evangeli- ſchen Religionstheile nicht gleichguͤltig ſeyn koͤnnen. In einem hernach (1720 Nov. 16.) daruͤber an den Kaiſer Carl den VI. erlaßenen Vorſtellungs- ſchreiben hat man deswegen ſo gruͤndlich als nach- druͤcklich geaͤußert, daß man zwar in Anſehung der Benennung gleichguͤltig ſeyn koͤnnte, ob die ge- ſammten evangeliſchen Reichsſtaͤnde als ein Cor- pus, oder als ein Religionstheil, eine Gemein- heit u. ſ. w. benannt werden moͤchten; daß es aber deſto bedenklicher ſey, wenn die Abſicht, wie es ſchie- ſeyn zu laßen, ”ſobald dieſelben vom corpore Au- „guſtanae confeſſionis an Sie allerunterthaͤnigſt „wuͤrden gebracht werden.” Schauroth am a. O. S. 823. III) In der Churmainziſchen Erklaͤ- rung vom 13. Oct. 1719. hieß es ebenfalls unter andern: ”Ihre Churfuͤrſtliche Gnaden haͤtten ſich „dergleichen nicht verſehen, indem man ſich von „Seiten corporis euangelici ſelbſt — engagirt haͤt- „te ꝛc.” Fabers Staatscanzley Th. 35. S. 366. Noch mehr aͤhnliche Stellen finden ſich zuſammen- getragen in Ern. Lud. Posselt ſyſtemate iurium corporis euangelici (Kehl 1786. 8.) p. 50. ſq. Q 3
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9) Corpus der evangel. Staͤnde.
wenn ſie nur mit evangeliſchen Staͤnden einzeln zu
thun haͤtten, und dieſen alle Mittel und Wege
geſammter Hand ſich zu vereinigen immer mehr
eingeſchraͤnkt oder gar benommen wuͤrden. Die
ſo geſinnt waren, haben nachher angefangen, des
Ausdrucks Corpus von beiden Religionstheilen ſich
nicht nur zu enthalten, ſondern ſo gar zu wider-
ſprechen, wenn der evangeliſche Religionstheil die-
ſe Benennung nach wie vor von ſich gebrauchte.
Oder man hat es nur mit dem Beyſatz: das an-
maßliche, oder das ſich ſo nennende Corpus, be-
nannt. Natuͤrlicher Weiſe hat das dem evangeli-
ſchen Religionstheile nicht gleichguͤltig ſeyn koͤnnen.
In einem hernach (1720 Nov. 16.) daruͤber an
den Kaiſer Carl den VI. erlaßenen Vorſtellungs-
ſchreiben hat man deswegen ſo gruͤndlich als nach-
druͤcklich geaͤußert, daß man zwar in Anſehung der
Benennung gleichguͤltig ſeyn koͤnnte, ob die ge-
ſammten evangeliſchen Reichsſtaͤnde als ein Cor-
pus, oder als ein Religionstheil, eine Gemein-
heit u. ſ. w. benannt werden moͤchten; daß es aber
deſto bedenklicher ſey, wenn die Abſicht, wie es
ſchie-
(r)
(r) ſeyn zu laßen, ”ſobald dieſelben vom corpore Au-
„guſtanae confeſſionis an Sie allerunterthaͤnigſt
„wuͤrden gebracht werden.” Schauroth am a.
O. S. 823. III) In der Churmainziſchen Erklaͤ-
rung vom 13. Oct. 1719. hieß es ebenfalls unter
andern: ”Ihre Churfuͤrſtliche Gnaden haͤtten ſich
„dergleichen nicht verſehen, indem man ſich von
„Seiten corporis euangelici ſelbſt — engagirt haͤt-
„te ꝛc.” Fabers Staatscanzley Th. 35. S. 366.
Noch mehr aͤhnliche Stellen finden ſich zuſammen-
getragen in Ern. Lud. Posselt ſyſtemate iurium
corporis euangelici (Kehl 1786. 8.) p. 50. ſq.
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