Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.9) Corpus der evangel. Stände. der Unterwürfigkeit, das sie unter Einem Ober-haupte und dem gesammten Clerus, als dessen Un- terbefehlshaber, ohnedem in solcher Vereinigung gehalten werden, daß sie keiner weitern besonderen Verbindung bedürfen. Daran fehlt es aber auf Seiten der Protestanten dergestalt, daß, wenn die evangelischen Stände des Teutschen Reichs nicht noch als ein Corpus zusammenhielten, die Erhaltung ihrer Freyheit und der im Westphäli- schen Frieden erworbenen Rechte bald auf schwa- chen Füßen stehen würde. Es war also weder überflüßig noch gesetzwidrig, daß der evangelische Religionstheil gleich auf dem ersten Reichstage nach dem Westphälischen Frieden sich von neuem auf den Fuß setzte, als ein Corpus sein eigenes Directorium und seine eigene Verfassung zu ha- ben, um jedesmal gefaßt zu seyn, sowohl Berath- schlagungen anstellen, als Schlüsse fassen zu kön- nen, wie es den Umständen nach erforderlich seyn möchte. Die erste Conferenz wurde diesmal am 22. Jul 1653. beym Chursächsischen Gesandten gehalten. X. Q 4
9) Corpus der evangel. Staͤnde. der Unterwuͤrfigkeit, das ſie unter Einem Ober-haupte und dem geſammten Clerus, als deſſen Un- terbefehlshaber, ohnedem in ſolcher Vereinigung gehalten werden, daß ſie keiner weitern beſonderen Verbindung beduͤrfen. Daran fehlt es aber auf Seiten der Proteſtanten dergeſtalt, daß, wenn die evangeliſchen Staͤnde des Teutſchen Reichs nicht noch als ein Corpus zuſammenhielten, die Erhaltung ihrer Freyheit und der im Weſtphaͤli- ſchen Frieden erworbenen Rechte bald auf ſchwa- chen Fuͤßen ſtehen wuͤrde. Es war alſo weder uͤberfluͤßig noch geſetzwidrig, daß der evangeliſche Religionstheil gleich auf dem erſten Reichstage nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden ſich von neuem auf den Fuß ſetzte, als ein Corpus ſein eigenes Directorium und ſeine eigene Verfaſſung zu ha- ben, um jedesmal gefaßt zu ſeyn, ſowohl Berath- ſchlagungen anſtellen, als Schluͤſſe faſſen zu koͤn- nen, wie es den Umſtaͤnden nach erforderlich ſeyn moͤchte. Die erſte Conferenz wurde diesmal am 22. Jul 1653. beym Churſaͤchſiſchen Geſandten gehalten. X. Q 4
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9) Corpus der evangel. Staͤnde.
der Unterwuͤrfigkeit, das ſie unter Einem Ober-
haupte und dem geſammten Clerus, als deſſen Un-
terbefehlshaber, ohnedem in ſolcher Vereinigung
gehalten werden, daß ſie keiner weitern beſonderen
Verbindung beduͤrfen. Daran fehlt es aber auf
Seiten der Proteſtanten dergeſtalt, daß, wenn
die evangeliſchen Staͤnde des Teutſchen Reichs
nicht noch als ein Corpus zuſammenhielten, die
Erhaltung ihrer Freyheit und der im Weſtphaͤli-
ſchen Frieden erworbenen Rechte bald auf ſchwa-
chen Fuͤßen ſtehen wuͤrde. Es war alſo weder
uͤberfluͤßig noch geſetzwidrig, daß der evangeliſche
Religionstheil gleich auf dem erſten Reichstage
nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden ſich von neuem
auf den Fuß ſetzte, als ein Corpus ſein eigenes
Directorium und ſeine eigene Verfaſſung zu ha-
ben, um jedesmal gefaßt zu ſeyn, ſowohl Berath-
ſchlagungen anſtellen, als Schluͤſſe faſſen zu koͤn-
nen, wie es den Umſtaͤnden nach erforderlich ſeyn
moͤchte. Die erſte Conferenz wurde diesmal am
22. Jul 1653. beym Churſaͤchſiſchen Geſandten
gehalten.
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Zitationshilfe: | Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/289>, abgerufen am 16.06.2024. |