Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.1) Anfang des beständ. Reichst. schen Gesandten nur zu den Acten gelegt. DerConcommissarius bringt nur ein Creditiv vom Kai- ser mit, keine Vollmacht. Des Mainzischen Ge- sandten Vollmacht macht hinwiederum der Princi- palcommissarius durch ein Commissionsdecret der ganzen Reichsversammlung bekannt. Alle übrige Comitialgesandten stellen ihre Vollmachten dem Mainzischen Gesandten zu; worauf jedes Colle- gium in seiner ersten Session von seinem Directo- rialgesandten davon benachrichtiget wird. Einige werden auch wohl noch besonders an den Principal- commissarius accreditirt, so aber keine Nothwen- digkeit ist; einen jeden auf vorgedachte Art legiti- mirten Reichstagsgesandten muß der Principal- commissarius ohnedem dafür erkennen. Auswärtiger Mächte Gesandtschaften kön-XVII. Was
1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst. ſchen Geſandten nur zu den Acten gelegt. DerConcommiſſarius bringt nur ein Creditiv vom Kai- ſer mit, keine Vollmacht. Des Mainziſchen Ge- ſandten Vollmacht macht hinwiederum der Princi- palcommiſſarius durch ein Commiſſionsdecret der ganzen Reichsverſammlung bekannt. Alle uͤbrige Comitialgeſandten ſtellen ihre Vollmachten dem Mainziſchen Geſandten zu; worauf jedes Colle- gium in ſeiner erſten Seſſion von ſeinem Directo- rialgeſandten davon benachrichtiget wird. Einige werden auch wohl noch beſonders an den Principal- commiſſarius accreditirt, ſo aber keine Nothwen- digkeit iſt; einen jeden auf vorgedachte Art legiti- mirten Reichstagsgeſandten muß der Principal- commiſſarius ohnedem dafuͤr erkennen. Auswaͤrtiger Maͤchte Geſandtſchaften koͤn-XVII. Was
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1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst.
ſchen Geſandten nur zu den Acten gelegt. Der
Concommiſſarius bringt nur ein Creditiv vom Kai-
ſer mit, keine Vollmacht. Des Mainziſchen Ge-
ſandten Vollmacht macht hinwiederum der Princi-
palcommiſſarius durch ein Commiſſionsdecret der
ganzen Reichsverſammlung bekannt. Alle uͤbrige
Comitialgeſandten ſtellen ihre Vollmachten dem
Mainziſchen Geſandten zu; worauf jedes Colle-
gium in ſeiner erſten Seſſion von ſeinem Directo-
rialgeſandten davon benachrichtiget wird. Einige
werden auch wohl noch beſonders an den Principal-
commiſſarius accreditirt, ſo aber keine Nothwen-
digkeit iſt; einen jeden auf vorgedachte Art legiti-
mirten Reichstagsgeſandten muß der Principal-
commiſſarius ohnedem dafuͤr erkennen.
Auswaͤrtiger Maͤchte Geſandtſchaften koͤn-
nen auch in den Fall kommen, einer Vollmacht
oder ſo genannten Plenipotenz benoͤthiget zu ſeyn,
wenn ſie Auftraͤge haben, mit der Reichsverſamm-
lung verbindliche Vertraͤge zu ſchließen. Sonſt
bringen ſie ordentlicher Weiſe nur Creditive mit,
die nur an das geſammte Corpus der Reichsſtaͤnde
oder ihrer Geſandten gerichtet ſind, nicht mit an
die Perſon des Kaiſers oder des Principalcommiſ-
ſarien. — Ein Umſtand, worin die Teutſche
Reichsverfaſſung einzig in ihrer Art iſt, da ſonſt
an verſammelte Reichsſtaͤnde, abgeſondert von der
Perſon ihres Monarchen, keine eigene Geſandt-
ſchaften uͤblich ſind. — Hier bekoͤmmt auch ein
jeder abgehender Geſandter fremder Maͤchte ſein
Recreditiv von Seiten der geſammten Reichs-
ſtaͤnde.
XVII.
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